Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.01.2019; Aktenzeichen II ZB 12/17)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 26.04.2016, Az. 12 O 493/13, wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 630,28

 

Gründe

I. Der Kläger hat den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Schadenersatz in Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch genommen. Dem Rechtsstreit vorangegangen war ein vom jetzigen Kläger eingeleitetes Güteverfahren vor dem Rechtsanwalt ..., ..., als von der Landesjustizverwaltung des Landes Brandenburg anerkannter Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Bereits in diesem Güteverfahren war der Beklagte von seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten. Es handelte sich unstreitig um ein freiwilliges, nicht obligatorisches Güteverfahren.

Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart endete durch einen Prozessvergleich, dessen Zustandekommen die 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 21.08.2015 feststellte. Unter Ziffer 3 des Vergleichs wurde vereinbart, dass von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Kläger 90 % und der Beklagte 10 % tragen.

Im Rahmen seines Kostenausgleichungsantrages vom 27.11.2015 hat der Beklagte unter anderem eine 1,5-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2303 VV RVG - teilweise anzurechnen auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG - nebst Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG für das Güteverfahren angemeldet. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat diese Kosten nicht als erstattungsfähig erachtet und im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.04.2016 eine entsprechende Absetzung vorgenommen.

Gegen den ihm am 05.05.2016 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.04.2016 wendet sich der Beklagte mit seiner am 09.05.2016 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er sein Begehren auf Berücksichtigung der ihm im Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren wurde das Verfahren vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

1. Erstattungsfähig gemäß § 91 ZPO sind grundsätzlich nur die Kosten des Rechtsstreits. Die Regelung des § 91 Abs. 3, 1. Halbsatz ZPO bestimmt, dass zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1 und 2 auch die Gebühren gehören, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind. Gemäß § 91 Abs. 3, 2. Halbsatz ZPO gilt dies nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Inwieweit den Parteien in einem Güteverfahren entstandene Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigungsfähig sind, wenn der Gegenstand des Güteverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreits übereinstimmen, ist im Einzelnen streitig. Nach der vorherrschenden, insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sind mit den in § 91 Abs. 3 ZPO genannten Gebühren nur die seitens der Gütestelle verlangten Gebühren, nicht jedoch die im Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemeint (OLG München MDR 1999, 380; OLG Hamburg MDR 2002, 115; BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Hamm AGS 2007, 489; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 9; MünchKommZPO/Schulz, 5. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 35; Stein/Jonas/Muthorst, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 46; N. Schneider, Erstattung der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens, NJW-Spezial 2010, 155; Enders, Anwaltsgebühren im Güteverfahren nach dem neuen Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, JurBüro 2000, 113). Andere sehen vor der Gütestelle angefallene Anwaltskosten als von § 91 Abs. 3 ZPO umfasst (Dörndorfer in: von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 22. Auflage 2015, B 317; Prütting/Gehrlein/Schneider, Zivilprozessordnung, 8. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 8; ebenso wohl Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 4. Auflage 2015, § 91 ZPO, Rdnr. 55).

Bei obligatorischen Güteverfahren wird die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der entstandenen Anwaltskosten nach einer verbreiteten Ansicht unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass es sich bei diesen Kosten um unmittelbar prozessbezogene notwendige Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handle (BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; ...

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