Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.11.2007; Aktenzeichen NotZ 23/07)

 

Tenor

I. Die Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.6.2006 bezüglich der Stelle eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung mit dem Amtssitz in Emmendingen und auf Feststellung der Erledigung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner hat ab 2.11.2005 25 Stellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet mit den Amtssitzen Baden-Baden, Bruchsal, Emmendingen, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Mannheim, Mosbach, Offenburg, Pforzheim, Rastatt, Überlingen und Waldshut-Tiengen auf seiner Homepage unter http://www.justiz-bw.de ausgeschrieben.

Der am 26.1.1943 geborene Antragsteller ist als Notar im Landesdienst beim Notariat X. tätig. Er hat sich innerhalb der bis 30.11.2005 laufenden Bewerbungsfrist in erster Linie auf eine Notarstelle mit Sitz in Freiburg und in zweiter Linie auf eine Notarstelle mit Sitz in Emmendingen und weiter im Rang nachfolgend auf eine Notarstelle in Offenburg und Lörrach beworben. Für die Notarstelle mit Sitz in Emmendingen sind 45 weitere Bewerbungen eingegangen, darunter auch diejenigen der weiteren Beteiligten.

Mit Bescheid vom 1.6.2006, dem Antragsteller zugestellt am 11.6.2006, hat der Antragsgegner dem Antragsteller unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO mitgeteilt, dass seine Bewerbung hinsichtlich der für den Amtssitz Emmendingen ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden könne, weil er bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 30.11.2005 das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte. Im vorletzten Absatz des Bescheids wird weiter mitgeteilt, dass der Antragsgegner beabsichtige, die ausgeschriebenen Notarstellen entsprechend der beigefügten Auswahlentscheidung zu besetzen. Im Anschluss daran findet sich die Formulierung: "Sie haben Gelegenheit hiergegen einstweiligen Rechtsschutz beim Notarsenat des OLG Stuttgart in Anspruch zu nehmen bis 30.6.2006".

Mit Schriftsatz vom 23.6.2006, beim OLG Stuttgart eingegangen am 28.6.2006, hat der Antragsteller Rechtsschutz mit folgendem Antrag begehrt:

den im Betreff genannten Bescheid des X. vom 1.6.2006 aufzuheben und das Land X. anzuweisen, über die Besetzung der am 2.11.2005 im Internet ausgeschriebenen Stellen eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung mit dem Amtssitz in Freiburg, Emmendingen, Offenburg und Lörrach nicht zu entscheiden ohne Berücksichtigung meiner Bewerbung vom 2.11.2005, hilfsweise nicht zu entscheiden vor Entscheidung in der Hauptsache.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die zu seinem Ausschluss aus dem Bewerberfeld führende, eine subjektive Zulassungsvoraussetzung enthaltende Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, finde keine Anwendung, weil er nicht die erstmalige Bestellung zum Notar begehre, was § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO voraussetzt, er übe seit 30 Jahren den Beruf des Notars aus. Der Bescheid sei rechtswidrig und beeinträchtige ihn in seinen Rechten.

Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 3.7.2006 wurde der Antragsteller aufgefordert, den gestellten Antrag bis zum 15.8.2006 um die Klarstellung zu ergänzen, ob eine Anfechtung in der Hauptsache gewollt sei. Zugleich wurde auf die ggü. dem Notarsenat verbindliche Mitteilung des Antragsgegners hingewiesen, im Falle einer gerichtlichen Anfechtung keine Ernennung bis zu einer rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die jeweilige Stelle vorzunehmen und, dass inzwischen alle Stellenbesetzungen angefochten seien.

Mit Schriftsatz vom 30.7.2006, eingegangen bei Gericht am 1.8.2006, hat der Antragsteller unter ausdrücklicher Änderung seiner bisherigen Anträge beantragt:

1. Im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Antragsteller zu untersagen, die Besetzungsentscheidung gem. Bescheid an den Antragsteller vom 1.6.2006 (Aktenzeichen 3835/0105; 3825.1/0402 bis 3825.1/0416) ausgeschriebenen 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet zur hauptberuflichen Amtsausübung nach § 3 Abs. 1 BNotO zu vollziehen;

2. in der Hauptsache den Bescheid an den Antragsteller aufzuheben und zugleich den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller in dem Stellenbesetzungsverfahren nach Nr. 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Ergänzend zu seiner bisherigen Begründung bringt er vor, im Rahmen der Streitwertfestsetzung sei zu berücksichtigen, dass er zur Sicherung seines Antragsbegehrens gezwungen sei, alle 25 ausgeschriebenen Stellen im Wege der Sicherungsanordnung zu blockieren.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2006 hat der Antragsteller erklärt, dass er den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück nehme. Mit Schriftsatz vom 5.1.2007 hat er ausgeführt, die Rücknahme seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Schriftsatz vom 24.11.2006 stelle eine Erledigungserklärung dar. Zugleich hat er seinen...

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