Leitsatz (amtlich)

1. a) Das im Verschmelzungsvertrag festzusetzende Umtauschverhältnis beruht auf der Relation der auf das anteilige einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte.

b) Die den Anteilseignern eines übertragenden Rechtsträgers nach dieser Relation zu gewährenden Anteile sind keine Abfindung oder Entschädigung für verlorene Mitgliedschaftsrechte, sondern die Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers als Ganzes auf den übernehmenden Rechtsträger, an dem sich die Mitgliedschaften der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers neben den Mitgliedschaften der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers fortsetzen.

c) Das Umtauschverhältnis ist deshalb maßgeblich für die künftige Beteiligungsquote aller Anteilseigner des verschmolzenen Gesellschaft.

d) Das Umtauschverhältnis ist angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht.

2. a) Bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Aktiengesellschaften bieten die echte Verhandlungssituation, in der sich die für den Vertragsschluss zuständigen Unternehmensvertreter befinden, und die Billigung durch die jeweiligen Hauptversammlungen mit einer großen Mehrheit, die nicht vom Eigeninteresse eines Mehrheitsaktionärs, sondern von gleichgerichteten Interessen von Klein- und Großaktionären bestimmt ist, eine erhöhte Gewähr für ein angemessenes Umtauschverhältnis.

b) Seine gerichtliche Prüfung im Spruchverfahren hat deshalb nicht eine komplette Neubewertung zum Gegenstand. Das Gericht hat vielmehr die rechtlichen Faktoren für die Bewertung zu bestimmen. Es hat festzustellen, ob die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung zutreffend sind. Planungen, Prognosen und die Auswahl geeigneter Bewertungsmethoden sind dagegen Entscheidungen der jeweiligen Unternehmensführungen im Rahmen des Vertragsabschlusses; bauen sie auf zutreffenden Informationen auf und sind sie nicht in sich widersprüchlich, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, an die Stelle dieser von den Hauptversammlungen gebilligten Entscheidungen eine andere, ebenso vertretbare Wertung zu setzen.

3. Wird ein börsennotiertes Unternehmen auf ein nicht börsennotiertes Unternehmen verschmolzen, so liegt darin nur dann ein sog. "Kaltes Delisting", wenn die Aktien auch nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht an der Börse gehandelt werden ("Going-private-merger").

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 09.02.2005; Aktenzeichen 32 AktE 36/99 KfH)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.05.2007; Aktenzeichen 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 9.2.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben.

Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 5) und zu 6) sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3) werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragsteller waren Aktionäre der Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft, die mit Verschmelzungsvertrag vom 15.7.1999 auf die Antragsgegnerin, die Wüstenrot-Beteiligungs-AG verschmolzen worden ist. Die Antragsteller sind der Ansicht, das Umtauschverhältnis sei im Verschmelzungsvertrag zu niedrig bemessen. Sie begehren deshalb im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung.

I.1. a) Die börsennotierte Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft (künftig: "WürttAG") war Holdinggesellschaft eines Konzerns von Versicherungsunternehmen mit weiteren Beteiligungen an verschiedenen Kreditinstituten. Sie hatte zum Zeitpunkt der Erstellung des Verschmelzungsberichts vom 11.6.1999 (Anl. B 5, künftig: "VB") sechs Großaktionäre mit Beteiligungen zwischen 32 % und 5 %; in Streubesitz befanden sich 13 % der Aktien.

b) Die WürttAG gab in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 3.11.1998 die Absicht einer Verschmelzung mit der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH zu einem neuen Finanzdienstleistungskonzern bekannt, dessen Börseneinführung für das 4. Quartal 1999 geplant war (Anl. B 42).

Mit Schreiben vom 13.11.1998 wurden die Gutachter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften W. und S. von den Verschmelzungspartnern gemeinsam beauftragt, zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses die Unternehmenswerte beider Unternehmen festzustellen und dazu ein gemeinsames Gutachten zu erstellen.

c) Die Wüstenrot-Beteiligungs-AG (künftig: "WüBetAG") war im März 1999 durch Formwechsel aus der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH hervorgegangen, einer Zwischenholding mit verschiedenen Beteiligungsunternehmen der Bausparkassen- und Baufinanzierungsbranche. Ihre Alleingesellschafterin war die Wüstenrot ...

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