Leitsatz (amtlich)

1. Die Verpflichtung zur Belehrung über die "Bedingungen" und "Einzelheiten der Ausübung" des Widerrufs umfasst den Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist nach §§ 312d Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vor dem Zugang einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Den Anforderungen an die Belehrung in Textform i.S.v. §§ 355 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 126b BGB ist durch das (bloße) Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und/oder ausdruckbaren Online-Belehrung nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr auch der Zugang der Belehrung in Textform, und das verlangt, dass der Verbraucher tatsächlich herunterlädt oder ausdruckt; die bloß temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seite genügt nicht.

2. Es stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur "klaren und verständlichen" Belehrung über "die Rechtsfolgen des Widerrufs" (§ 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV) dar, wenn ein Belehrungstext den irrigen Eindruck erweckt, allein durch die Ingebrauchnahme der Sache, d.h. auch ohne rechtzeitige Belehrung in Textform hierüber, könne die Werrtersatzpflicht eintreten.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BGB §§ 312c, 312d, 355

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 23 O 77/07 KfH)

 

Tenor

I. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin hat gewerblich über das Internet Waren an Endverbraucher vertrieben. Die Verfügungsbeklagte vertreibt nach wie vor Sanitärartikel über die Handelsplattform eBay.

Die Verfügungsklägerin hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Inhalts einer von der Verfügungsbeklagten verwendeten Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen geltend gemacht und dabei in erster Instanz beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte in ihrer Widerrufsbelehrung vom 11.5.2007.

a) nicht darüber informiert habe, dass der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch durch Rücksendung der gekauften Ware ausgeübt werden könne;

b) ferner nicht darüber informiert habe, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginne;

c) hinsichtlich der Wertersatzpflicht des Käufers nicht darauf hingewiesen werde, dass eine Verschlechterung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausgenommen sei, falls nicht bis zu Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolge und

d) die Belehrung hinsichtlich der unfreien Rücksendung durch den Käufer fehlerhaft sei, weil der Verbraucher die Wahl habe, ob er sich die Rücksendekosten erstatten lasse oder die Ware von vornherein unfrei zurücksende; letzteres ergebe sich aus der Belehrung der Verfügungsbeklagten nicht.

Das LG hat zunächst eine den Anträgen der Verfügungsklägerin entsprechende Beschlussverfügung erlassen, diese dann aber auf Widerspruch der Verfügungsbeklagten mit Urteil vom 16.8.2007 nur hinsichtlich der fehlenden Belehrung über die Möglichkeit zur Ausübung des Widerrufs in Textform (Antrag I.a) und den Beginn der Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Ware (Teil des Antrags I.b) aufrechterhalten, im Übrigen aber den Antrag abgewiesen.

Mit ihrer Berufung hat die Verfügungsklägerin ihre abgewiesenen Anträge weiterverfolgt.

Die Verfügungsbeklagte hat den "Antrag der Berufungsklägerin in Ziff. 1c)" anerkannt und im Übrigen zunächst Zurückweisung der Berufung beantragt (Schriftsatz vom 9.10.2007, Bl. 74).

Mit Schriftsatz vom 15.1.2008 (Bl. 95) hat die Verfügungsklägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem sie sich aus dem Internetgeschäft zurückgezogen hatte, und beantragt, der Verfügungsbeklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Verfügungsbeklagte hat sich mit Schriftsatz vom 16.1.2008 (Bl. 96) der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, der Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II. Nachdem der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, kann der Senat gem. §§ 91a, 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden.

In Anwendung der in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgestellten Kriterien hat die Verfügungsbeklagte sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens als auch die Kosten erster Instanz, soweit sie ihr nicht bereits durch das Urteil des LG auferlegt sind, zu tragen, denn nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Ende des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien) hätte die Berufung der Verfügungsklägerin in vollem Umfang Erfolg gehabt.

1. Hinsichtlich des die Belehrung über die Rücksendung betreffenden Berufungsantrags I.c) wäre die Verfügungsbeklagte bereits aufgrund ihres (Teil-)Anerkenntnisses zu verurteilen gewesen. Obwohl der Wortlaut des in der Berufungserwiderung enthaltenen Anerkenntnisses ("Antra...

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