Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bewertung der Sachkapitaleinlage bei der Eintragung der Verschmelzung nach § 55 Abs. 1 UmwG in das Handelsregister

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung gilt das Gebot der realen Kapitalaufbringung. Der Unternehmenswert des übertragenden Rechtsträgers muss mindenstens die Höhe des Nennbetrages erreichen.

Zur Prüfung der Kapitaldeckung ist der wahre Wert des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers entscheidend. Betreibt dieser ein Unternehmen ist der nach allgemeinen Grundsätzen ermittelte Unternehmenswert maßgeblich.

Der wahre Wert ist danach grundsätzlich der Ertragswert zuzüglich des Verkehrswertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Im Rahmen des Kapitalaufbringungsrechts bedeutet dies, dass Unternehmen bei Sachanlagen regelmäßig nicht nach dem Substanz- oder (Bilanz-) Buchwert, sondern nach der so genannten modifizierten Ertragswertmethode zu bestimmen sind. Die Erträge müssen zunächst geschätzt und dann auf den Bewertungungsstichtag abgezinst und dadurch zum Ertragswert kapitalisiert werden. Der so bestimmte Ertragswert ist, wenn vorhanden, um den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu erhöhen.

 

Verfahrensgang

AG Rostock (Beschluss vom 20.11.2014; Aktenzeichen HRB 13009 Fall: 2)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.12.2014 werden der Beschluss des AG Rostock - Registergericht - vom 20.11.2014 und der Nichtabhilfebeschluss vom 23.12.2014 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, im Handelsregister der Antragstellerin zum HRB 13009 einzutragen, dass eine Gesellschafterversammlung am 07.08.2014 beschlossen hat, das Stammkapital von 25.600,00 Euro um 25.600,00 Euro auf 51.200,00 Euro zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 6 (Stammkapital der Gesellschaft) zu ändern. Im Übrigen wird das Registergericht angewiesen, über den weiteren Antrag auf Eintragung der Verschmelzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Unter dem 11.08.2014 hat der Notar Dr. Roland Suppliet für die Antragstellerin als übernehmende Rechtsträgerin beim Registergericht Rostock beantragt, die erforderlichen Eintragungen für den Vollzug des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2014 (UR-Nr. 876/2014 vor dem Notar Dr. Roland Suppliet in Rostock) vorzunehmen. Hierin vereinbarte die Antragstellerin als übernehmende Rechtsträgerin mit der E-F-L GmbH als übertragende Rechtsträgerin die Verschmelzung durch Aufnahme mit Kapitalerhöhung. In § 2 wurde geregelt, dass die Antragstellerin dem Alleingesellschafter der übertragenden Rechtsträgerin, Herrn Jürgen Leibscher, als Gegenleistung für die Übertragung der Geschäftsanteile der übertragenden Rechtsträgerin einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.600,00 Euro an der Antragstellerin gewährt. Zur Durchführung der Verschmelzung wurde bestimmt, dass die Antragstellerin ihr Stammkapital von bislang 25.600,00 Euro um 25.600,00 Euro auf 51.200,00 Euro durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 25.600,00 Euro erhöht. Dem Verschmelzungsvertrag stimmten beide Gesellschaften mit entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen vom gleichen Tage zu. Mit dem Eintragungsantrag überreichte der Notar u.a. den Jahresabschluss der übertragenden Rechtsträgerin zum 31.12.2013.

Mit Zwischenverfügung vom 09.10.2014 (GA 25) hat das AG Rostock darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Kapitalerhöhung die Werthaltigkeit des eingebrachten Rechtsträgers nicht nachvollziehbar sei. Nach der eingereichten Bilanz bliebe die Eigenkapitalquote unter 1 %. Das Eigenkapital sei nahezu verbraucht. Es werde gebeten, ein Wertgutachten einzureichen. Daraufhin hat die Antragstellerin unter dem 16.10.2014 eine Unternehmensbewertung auf den 01.01.2014, erstellt von der Steuerberatungsgesellschaft S & W Steuerberater PartG mbB vorgelegt, die unter Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens einen Anteilswert in Höhe von 179.564,00 Euro ermittelten.

Mit Beschluss vom 20.11.2014 (GA 27 f.) hat das AG Rostock die Anmeldung vom 07.08.2014 auf Erhöhung des Stammkapitals und auf Eintragung der Verschmelzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Prüfung der eingereichten Unterlagen sei festzustellen, dass die Werthaltigkeit des übertragenden Rechtsträgers nicht gegeben sei. Die aufgrund der Zwischenverfügung vom 09.10.2014 eingereichte Unternehmensbewertung sei nicht geeignet, die aus dem eingereichten Jahresabschluss ersichtliche Zusammenschmelzung des Eigenkapitals auf einen Restbetrag von 1.153,59 Euro zu entkräften. Die nach dem vereinfachten Ertragsverfahren vorgenommene Ermittlung des Vermögenswertes sei unschlüssig. Die zugrundegelegten Ertragswerte deckten sich zum Teil nicht mit den Angaben in der vorgelegten Jahresbilanz. Des Weiteren weise die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013 einen Bilanzverlust in Höhe von 24.381,00 Euro aus. Im Ertragswertverfahren werde hingegen ein Betriebsergebnis in Höhe...

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