Verfahrensgang

LG Aurich (Urteil vom 25.05.1999; Aktenzeichen 3 O 311/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.04.2002; Aktenzeichen X ZR 29/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 25. Mai 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Aurich in der berücksichtigten Fassung gemäß Beschluß vom 24. September 1999 geändert:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin über den ihr bereits zuerkannten Betrag hinaus weitere 5.045,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 3/8, der Beklagte 5/8 der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.628,57 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) aus der Vermietung von Büroräumen auf der Insel Juist in Anspruch.

Das Landgericht hat ihr durch das angefochtene Urteil über einen durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Betrag hinaus 20.991,06 DM nebst Zinsen zugebilligt und im übrigen die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die die Zahlung weiterer 8.628,57 DM begehrt.

Von diesem Betrag erkennt der Beklagte 2.697,57 DM an.

Die Klägerin greift das Urteil des Landgerichts in folgenden Punkten an:

1. Der Beklagte schulde die volle Dezembermiete, nicht nur für die Zeit bis zum 12. Dezember 1998. Daß ein anderer Mieter zu diesem Zeitpunkt seine Möbel in die bereits geräumten Büroräume des Beklagten gestellt habe, brauche sich die Klägerin nicht zurechnen zu lassen.

2. Hinsichtlich der Miete Oktober bis Dezember 1997 habe das Landgericht zu Unrecht einen Betrag von mehr als 1368,64 DM auf diese Miete verrechnet. Denn in Höhe eines Differenzbetrages von 3.935,98 DM habe die Klägerin die Mietzinsforderung für Januar 1998 getilgt.

Da sich nur die Reparatur- und Wartungskosten in Höhe von 942,54 DM und 149,83 DM nicht auf Mietzinsansprüche der Klägerin bezögen, habe das Landgericht der Klägerin zu wenig zuerkannt.

Insgesamt stünden ihr an Mietzins noch 4.711,45 DM zu.

Mietnebenkosten

Die Umlagen wegen Mietnebenkosten beliefen sich auf 1.417,12 DM. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Abzug von 194,30 DM für Wartungskosten vorgenommen; denn wenn diese Arbeiten auch erst 1999 ausgeführt worden seien, so bezögen sie sich doch auf das Jahr 1998.

Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung greife schon deshalb nicht durch, weil in dem – individuell ausgehandelten – Mietvertrag die Aufrechnung ausgeschlossen sei.

Renovierungskosten

Nach dem Vertrag der Parteien sei der Beklagte verpflichtet gewesen, bei seinem Auszug eine Renovierung vorzunehmen. Das habe er auch mit einem Kostenaufwand von 2.500 DM getan. Ihm sei jedoch angezeigt worden, daß die Renovierung zu unterbleiben und er den auf die Renovierung entfallenden Betrag an die Klägerin zu zahlen habe, weil sich eine Renovierung wegen der beabsichtigten und später auch durchgeführten Baumaßnahmen erübrige.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr weitere 8.628,57 DM nebst 4% Zinsen auf 2.500,– DM seitdem 23.12.1998, weitere 4% Zinsen auf 1.417,12 DM seit dem 27.1.1999 und weitere 4% Zinsen auf 3.935,98 DM seit dem 1.2.1998 sowie weitere 4 % Zinsen auf 775,47 DM seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen.

Der Beklagte erkennt die Forderung der Klägerin in Höhe von 2.697,57 DM an und beantragt im übrigen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Mietkosten

Das Landgericht habe die Mietzahlungsverpflichtung des Beklagten zu Recht auf einen Zeitraum bis zum 12. Dezember 1998 beschränkt. Es seien nämlich nicht nur sämtliche im Eigentum der Klägerin stehenden Möbel der Oberwohnung in die Mieträume verlagert worden, sondern darüber hinaus die für den Umbau der unteren Räume vorgesehenen Baumaterialien sowie sanitäre Einrichtungen und sonstige zur Installation vorgesehenen Anlagen.

Mietnebenkosten

Da das Mietverhältnis lediglich bis zum 11.12.1998 bestanden habe, seien statt der von der Klägerin in Rechnung gestellten 1.417,12 DM von dem Beklagten lediglich 911,87 DM zu zahlen. Hinsichtlich einer Rechnung Rose vom 31. Dezember 1998 über 194,30 DM werde mit Nichtwissen bestritten, daß an der Heizungsanlage Wartungsarbeiten durchgeführt worden seien.

Im übrigen sei der der Klägerin zustehende Nebenkostenbetrag durch die überzahlte Miete für den Monat Dezember 1998 bereits erledigt.

Renovierungskosten

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, daß die durch die Umbauarbeiten nutzlos gewordenen Renovierungskosten einen Betrag von 2.500,– DM ausmachen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

Der Senat legt der Berechnung der noch offenen Mietzinsforderung den von der Klägerin in der Berufungsbegründung mit 24.610,14 DM angegebenen Betrag zugrunde, den der Beklagte nur i...

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