Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 17.06.2013; Aktenzeichen 4 O 2716/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 17.6.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Oldenburg geändert und insgesamt wie folgt gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.961,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 1.688 EUR bis zum 7.2.2012 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2012 auf 16.444,77 EUR und auf weitere 516,76 EUR seit 13.10.2012 (Klagezustellung) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 60 % aller künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Glatteisunfall des R. H. vom 28.1.2010 entstanden sind und auf die Klägerin übergehen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten freizustellen, die für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte W., R., J. in Höhe von 1.023,16 EUR entstanden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheit in Höhe von 110 % des nach dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus übergegangenem Recht aus einem Glatteisunfall geltend, der sich am 28.1.2010 vor dem Grundstück der beklagten Eigentümergemeinschaft in V., S. 1 und 3, ereignete.

Am Unfalltag verließ der bei der Klägerin gesetzlich unfallversicherte R. L. gegen 10:20 Uhr seine Wohnung im S. 11, um zum Jobcenter in V. zu gehen. Vor dem Gehweg S. 1 und 3 rutschte R. L. auf dem glatten Gehweg aus und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich. Er erlitt infolge des Sturzes eine geschlossene Ellenbogenluxation, eine subcapitale und percapitale Radiusköpfchentrümmerfraktur rechts, eine Ruptur des ulnaren und radialen Seitenbandapparates, einen Abriss ventraler Kapselanteile sowie eine komplette Instabilität des rechten Arms.

Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden. Nach der Satzung der Stadt V. sollte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8:00 Uhr einsetzen. Der Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte der am 25.10.1927 geborene Rentner H. F. wahrnehmen, der am 7.5.1987 mit der damaligen Verwalterin der Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte geschlossen hatte. Der Rentner H. F. war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er entsprechend seinen Angaben aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.

Die Klägerin hat an den Verletzten entsprechende Unfallversicherungsleistungen erbracht, insbesondere Heilbehandlungskosten getragen und Verletztengeld nebst Sozialversicherungsbeiträgen geleistet. Von den angefallenen und von ihr getragenen Kosten in Höhe von 96.238,95 EUR hat die Klägerin von der Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 20 % Ersatz in Höhe von 76.991,16 EUR verlangt. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat mit Schreiben vom 8.10.2010 die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen. Er hat gleichwohl auf die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen Abschlagszahlungen in Höhe von 30.000 EUR am 14.7.2011, 10.000 EUR am 27.10. 2011 sowie 781,84 EUR am 13.2.2012 (insgesamt 40.781,84 EUR) gezahlt. Mit Schreiben vom 7.2.2012 hat der Versicherer eine Verrechnungsbestimmung der Abschlagszahlungen vorgenommen; er hat dabei einzelne Schadenspositionen abgelehnt und unberücksichtigt gelassen und eine Mitverschuldensquote des Geschädigten von 50 % zugrunde gelegt.

Unter Berücksichtigung der genannten Zahlungen verlangt die Klägerin mit der Klage noch einen Betrag in Höhe von 36.209,32 EUR. Sie hat außerdem eine Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden in Höhe einer Quote von 80 % und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.135,35 EUR geltend gemacht.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin sich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bezogenen und dazu vorgetragen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei und insbesondere den mit der Wahrnehmung der Streupflicht betrauten Rentner H. F. nicht hinreichend überwacht und kontrolliert habe.

Hinsichtlich der Höhe der erstattet verlangten Leistungen hat sie gemeint, dass auch das an den Verletzten gezahlte Verletztengeld in Höhe von 5316,80 EUR zu erstatten sei. Gleiches soll für die von der Klägerin geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung für das Verletztengeld in Höhe von 1.164,25 EUR gelten.

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