Verfahrensgang

LG Aurich (Beschluss vom 14.09.2004; Aktenzeichen 4 T 179/04)

AG Emden (Beschluss vom 05.03.2004; Aktenzeichen 5a II 83/03)

 

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Aurich vom 14.9.2004 werden zurückgewiesen.

Jedoch werden die Kostenentscheidungen der Beschlüsse des AG Emden vom 5.3.2004 und des LG Aurich vom 14.9.2004 wie folgt geändert:

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) zu 10 % und die Beteiligten zu 3) zu 90 %; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Beteiligten zu 3) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren der weiteren Beschwerde werden auf jeweils 40.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschlüsse des AG Emden vom 5.3.2004 und des LG Aurich vom 14.9.2004 verwiesen. Gegen den zuletzt genannten Beschluss haben die Beteiligten zu 3) und 4) sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsätzen vom 5.11.2004 begründet haben. Wegen der Begründungen im Einzelnen wird darauf Bezug genommen.

II. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) sind nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Entscheidung des LG, wonach die in der Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 zu den Tagesordnungspunkten 4 und 6 gefassten Beschlüsse unwirksam sind, ist frei von Rechtsfehlern. Lediglich die Kostenentscheidungen der vorgenannten Entscheidungen waren - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu ändern.

1. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3) steht einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) zugleich seit dem 29.6.2004 hinsichtlich einer Eigentumswohnung der Anlage zum Zwangsverwalter bestellt worden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der Tatsache, dass die Rechtsstellung eines Zwangsverwalters der eines Treuhänders entspricht, der objektbezogen für das verwaltete Vermögen handelt und nicht als Interessenvertreter eines Wohnungseigentümers (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Einf. 9 vor § 164; Bärmann/Pick/Merle/Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rz. 123) überhaupt von einer Interessenkollision i.S.v. § 43a BRAO oder gar von einem Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO ausgegangen werden kann. Denn auch ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen ein Tätigkeitsverbot führt nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht und der namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen (Hensler/Prütting/Eylmann, BRAO, 2. Aufl., § 45 Rz. 50; Klein/Cosak, BRAO, 4. Aufl., § 45 Rz. 43). Eine Klärung der Frage, ob der Verfahrensbevollmächtigte die Beteiligten zu 1) und 2) vertreten darf, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, so dass für die beantragte Aussetzung ebenso wenig Raum ist wie dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

2. In der Sache ist das LG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der zu Top 4 gefasste Beschluss über die Zahlung einer Sonderumlage wegen Verstoßes gegen den in § 12 Ziff. 3 der Teilungserklärung vereinbarten Verteilungsschlüssel unwirksam ist. Zur Begründung im Einzelnen wird insoweit auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Soweit die Beteiligten zu 3) mit der Begründung der weiteren Beschwerde darauf hinweisen, dass zwischen einer Berechnung der Sonderumlage nach der Wohn/Nutzfläche und nach den Miteigentumsanteilen nur eine verschwindend geringe Differenz besteht, lässt dieser Umstand das Rechtsschutzinteresse der Beteiligten zu 1) und 2) an einer Anfechtung des Beschlusses nicht entfallen. Für eine Anfechtung reicht grundsätzlich das Interesse eines Wohnungseigentümers aus, eine ordnungsgemäße Verwaltung zu erreichen. Denn das Anfechtungsrecht dient nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung (BayObLG WuM 1999, 179 [180]; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vorbem. 64 zu §§ 43 ff. WEG). Daher ist jeder Eigentümer befugt, einen Beschluss unabhängig davon anzufechten, ob er durch ihn persönlich betroffen ist oder sonstige Nachteile erleidet.

Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem die Geltendmachung des Anfechtungsrechts als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig anzusehen wäre, sind nicht ersichtlich.

3. Auch die Entscheidung des LG, wonach die zu Top 6 beschlossene Versorgungssperre in der vorliegenden Form wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar wird es grundsätzlich für zulässig erachtet, einen Wohnungseigentümer, der sich mit der Zahlung des Wohngeldes in erheblicher Weise in Verzug bef...

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