Leitsatz (amtlich)

1. Tilgt jemand eine Schuld, ohne zu erkennen zu geben, ob er (als Dritter) für den Hauptschuldner leistet oder (als Sicherungsgeber) für sich selbst, so bestimmt sich der Zweck der Leistung nicht nach seinem inneren Willen, sondern – bei objektiver Betrachtungsweise – nach dem Empfängerhorizont.

2. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO n.F. zuzulassen, wenn der neue Sachvortrag unstreitig bleibt und seine Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde.

 

Normenkette

BGB § 267; ZPO § 531 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 33 O 2747/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Regensburg vom 25.4.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 69.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem am 8. bzw. 20.12.1999 zustande gekommenen außergerichtlichen Vergleich.

Dieser Vergleich diente der Beilegung eines zwischen der O. (Rechtsvorgängerin der Klägerin) und der T. geführten Rechtsstreits, in dem jene bereits ein erstinstanzliches Urteil über 1.125.987,45 DM nebst Zinsen erwirkt hatte, das jedoch noch nicht rechtskräftig war. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Abschnitt dieses Vergleichs lautet auszugsweise wie folgt:

„II. Die Firma O. gestattet der Firma T., den damit rechtskräftig titulierten Betrag … wie folgt zu bezahlen:

1. 100.000 DM sofort nach Unterzeichnung dieses Vergleichs,

2. monatliche Raten i.H.v. 25.000 DM

III. Zur Absicherung der Ratenzahlungsvereinbarung verpflichten sich die Firma T. und Herr M.S. (der Beklagte) für die Firma O. folgende Sicherheiten zu stellen bzw. beizubringen:

1. Persönliche Haftung des Herrn M.S. über einen erstrangigen Teilbetrag von 100.000 DM. …”

Am 17.12.1999, noch vor der Unterzeichnung des Vergleichs durch die O. ging bei deren Verfahrensbevollmächtigten, den Rechtsanwälten H., ein vom Beklagten überwiesener Betrag von 100.000 DM ein. Als Verwendungszweck war angegeben „O. Vorab-Zahlung lt. Vergleich”.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte habe mit dieser Überweisung als Dritter die Verbindlichkeit der T. erfüllt. Seine eigene Verpflichtung aus Abschn. III des Vergleichsvertrags sei hiervon nicht berührt worden.

Der Beklagte meint dagegen, nach dem Vergleich sei seine Haftung eindeutig auf 100.000 DM begrenzt. Es könne daher nicht angehen, dass er neben den bereits im Dezember 1999 bezahlten 100.000 DM noch weitere Beträge schulde.

Erstmals mit Schriftsatz vom 9.9.2002 hat er vorgetragen, dass nach dem am 17.2.1994 zwischen der O. und der T. abgeschlossenen Werkvertrag, auf dem die im Vergleich geregelte Restwerklohnforderung beruht habe, vertragliche Forderungen gegen den Bauherren nur mit dessen Zustimmung abgetreten werden könnten. Die Klägerin sei daher nicht aktivlegitimiert.

Im Übrigen wird auf die im angefochtenen Endurteil des LG Regensburg vom 25.4.2002 getroffenen Feststellungen sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Der Globalabtretungsvertrag vom 14.2.1995 hat die streitgegenständliche Forderung erfasst. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf das in dem Werkvertrag zwischen der O. und der T. enthaltene Abtretungsverbot.

a) Der Senat ist nach § 531 Abs. 2 ZPO gehindert, den diesbezüglichen Sachvortrag zu berücksichtigen.

aa) Es handelt sich dabei um ein Verteidigungsmittel. Hierzu zählt jedes prozessuale Vorbringen, das der Durchsetzung bzw. Abwehr des geltend gemachten prozessualen Anspruchs dient (BGH v. 30.5.1984 – VIII ZR 20/83, BGHZ 91, 293 = MDR 1984, 837; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., §§ 146 Rz. 2; 531 Rz. 12).

Das Verteidigungsmittel ist auch neu, da es im ersten Rechtszug nicht gebracht worden ist. Der Beklagte hat zwar im ersten Rechtszug zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, weil seiner Meinung nach der Abschluss und die Wirksamkeit des Globalabtretungsvertrages zwischen der O. und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Kreissparkasse O., zweifelhaft gewesen sind. Diese Zweifel haben aber lediglich die angebliche Unzulässigkeit umfassender Globalzessionen betroffen; von einem Abtretungsverbot ist weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung vom 5.8.2002 auch nur andeutungsweise die Rede gewesen. Im Termin vom 25.4.2002 hatte der Beklagte dieses Bestreiten der Aktivlegitimation sogar ausdrücklich fallen gelassen.

bb) Die Zulassung dieses neuen Vorbringe...

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