Entscheidungsstichwort (Thema)

wettbewerbsrechtliche Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 24.05.2000; Aktenzeichen 11 O 09/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.02.2003; Aktenzeichen I ZR 25/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Mai 2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Halle wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Wert der Beschwer: 100.000,00 DM für die Klägerin.

und beschlossen:

V. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

VI. Streitwert für den Berufungsrechtszug: 100.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Bestandteiles „Gemeinnützig” in der Firma der Beklagten.

Die Parteien des Rechtsstreites sind Wettbewerber auf dem Wohnungsmarkt in H. (Bundesland Sachsen – Anhalt). Die Klägerin vermietet etwa 2.700 Wohnungen in H., die Beklagte etwa 14.000 Wohnungen. Die Beklagte entstand durch Umwandlung des VEBs (K) Gebäudewirtschaft H.. Der Rat der Stadt H. beschloß in seiner Sitzung am 19. April 1990 dessen Umwandlung zur „H. Wohnungsgesellschaft mbH” (Bl. I/12 d.A.). Der Betriebsdirektor des volkseigenen Betriebes wandelte diesen durch notariell beurkundete Erklärung am 02. Mai 1990 in die Beklagte um (Az. 20 – 424 – 90 des Staatlichen Notariates M. Bl. II/88f d.A.]). Die Firma lautete in der Umwandlungsurkunde „Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft H. GmbH”. Als Zweck des Unternehmens war in § 2 Abs. 2 die sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung benannt. § 2 Abs. 3 der Satzung sah eine Verzinsung des Eigenkapitales vor. Mit Schreiben vom 16. Mai 1990 (Bl. I/15 d.A.) meldete der damalige Geschäftsführer die Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht beim Ministerrat der DDR – Bezirksvertragsgericht Halle – an und wurde am 15. Juni 1990 unter HRB … in das Handelsregister eingetragen.

Der Sonderausschuß zur Umwandlung der Kommunalen Betriebe in Kapitalgesellschaften faßte am 25. Juni 1990 auf der Grundlage eines von den Parteien dieses Rechtsstreites nicht näher vorgetragenen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung H. vom 20. Juni 1990 den Beschluß, die Kommunalen Betriebe der Stadt H. unter näher ausgeführten Bedingungen in Kapitalgesellschaften umzuwandeln. Danach sollte bei der Umwandlung des VEBs (K) Gebäudewirtschaft H. analog zum VEB Gebäudewirtschaft H. verfahren werden, der in eine GmbH umgewandelt werden sollte (Beschluß-Nr. 90/003/16 [Bl. I/159 – 163 d.A.]). Die Magistratskanzlei des Magistrates der Stadt H. teilte der Stadtverordnetenversammlung mit, daß die beiden VEBs (K) Gebäudewirtschaft H. und H. in eine „H. Wohnungs- und Grundbesitz AG” umgewandelt worden seien (Bl. I/164 – 169 d.A.), was aber nicht der Realität entsprach. Tatsächlich wurde der VEB Gebäudewirtschaft H. in die H. Wohnungs- und Grundbesitz AG umgewandelt und unter HRB … in das Handelsregister eingetragen. Diese ist dann im Laufe des Jahres 1991 in die H. Wohnungsgesellschaft mbH umgewandelt worden. Am 10. Juli 1991 beschloß die Stadtverordnetenversammlung H. die Beklagte in der bisherigen Form als GmbH weiterzuführen (Beschluß-Nr. 91/I-18/339 [Bl. I/195f d.A.]).

§ 3 und § 21 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten vom 19. März 1992 lauten auszugsweise:

§ 3 Gegenstand der Gesellschaft

Die Gesellschaft bewirtschaftet, verwaltet, betreut und errichtet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, insbesondere Mietwohnungen sowie Eigentumswohnungen und Eigenheime.

Bei der Bereitstellung von Mietwohnungen sind in angemessener Weise soziale Belange zu berücksichtigen. Die Gesellschaft kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, bebaute und unbebaute Grundstücke erwerben, belasten und veräußern, sowie Erbbaurechte ausgeben, soweit die Ertragslage des Unternehmens dies zuläßt.

Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen sowie Dienstleistungen bereitstellen, soweit die Ertragslage des Unternehmens dies zuläßt.

§ 21 Gewinnverteilung und Verlustdeckung

1. Der Bilanzgewinn kann an die Gesellschafterin als Gewinnanteil ausgeschüttet werden. Er kann zur Bildung von anderen Gewinnrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden.

2. Die Gewinnanteile sind vier Wochen nach der Gesellschafterversammlung fällig. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt in drei Jahren nach Fälligkeit.

3. Die Geschäftsführung ist nicht befugt, außerhalb eines von der Gesellschafterversammlung ord...

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