Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff bei einer Entscheidung nach dem Ablauf einer befristet erteilten Aufsuchungserlaubnis.

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen III ZR 263/04)

LG Magdeburg (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 6 O 1581/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen III ZR 263/04)

 

Tenor

I. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 18.12.2003 verkündete Grundurteil der 6. Zivilkammer des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des beklagten Bundeslandes wird das am 18.12.2003 verkündete Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichtes Magdeburg teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

III. Die Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 150.000 Euro abwenden, wenn nicht das beklagte Bundesland vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

VII. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 7.477.774,77 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einer behaupteten Amtspflichtverletzung von Beamten des Bergamtes Staßfurt zulasten der Klägerin.

Das Bergamt Staßfurt erteilte dem Kaufmann W. v. D. aus W. (Königreich der Niederlande) am 30.12.1991 eine bis zum 31.12.1992 befristete Erlaubnis zur Aufsuchung des nach Ziff. 9.23 der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum v. 15.8.1990 (GBl. DDR I, 1071) bergfreien Bodenschatzes Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen im Erlaubnisfeld Groß Rosenburg/Sachsendorf im Landkreis Schönebeck (Anlage K 1 im Anlagenordner zum Klageschriftsatz v. 25.5.2000). Das landwirtschaftlich genutzte Erlaubnisfeld mit einer Größe von 2.506.500 m2 liegt im Elbe-Saale-Dreieck westlich der Straße von Groß Rosenburg nach Sachsendorf (K 1284). Nach Osten schließt sich dem Erlaubnisfeld das Biosphärenreservat "Mittlere Elbe" an (vgl. ergänzend den als Anlage B 1 zum Schriftsatz v. 31.7.2000 zur Akte gereichten Ausschnitt der Berechtsamskarte [§ 75 BBergG]). Mit Vertrag v. 10.6.1992 übertrug der Kaufmann v. D. die Erlaubnis auf die Klägerin, der das beklagte Bundesland gem. § 22 BBergG mit Schreiben v. 6.8.1992 zustimmte (Bl. 13 der Beiakte des VG Magdeburg mit dem Aktenzeichen 4 B 156/93). Das Bergamt Staßfurt erteilte den Unternehmen Sch. GmbH & Co. KG und S., die jeweils Inhaber einer bergrechtlichen Erlaubnis waren, die darauf aufbauende Bewilligung zum Abbau von Kiesen und Kiessanden in Bergwerksfeldern, die sich dem Erlaubnisfeld der Klägerin nordwestlich und südwestlich anschlossen. Den Antrag der Klägerin v. 23.10.1992 (Bl. I/11-13 der Beiakte des VG Magdeburg mit dem Aktenzeichen 3 A 2110/94) auf Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zur Gewinnung von Kiesen und Kiessanden in ihrem Erlaubnisfeld versagte das Bergamt Staßfurt mit Bescheid v. 20.1.1994 (Anlage K 2 im Anlagenordner zum Klageschriftsatz v. 25.5.2000). Zur Begründung führte das Bergamt Staßfurt aus, dass die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Nr. 8 und 10 BBergG zu versagen sei. Da das Vorhaben der Klägerin den Grundwasserspiegel absinken ließe, würden Feuchtbiotope im Biosphärenreservat "Mittlere Elbe" austrocknen. Eine Abwägung nach § 44 NatSchG LSA werde in keinem Fall zu einer Befreiung von den naturschutzrechtlichen Beschränkungen führen, was der Landkreis Schönebeck - untere Naturschutzbehörde - bereits festgestellt habe. Zudem wäre eine sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen in den beiden benachbarten Bewilligungsfeldern gefährdet. Die landesplanerische Beurteilung der bergbaulichen Vorhaben nach § 18 des Vorschaltgesetzes zur Raumordnung und Landesentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt v. 2.6.1992 habe ergeben, dass die bergbaulichen Vorhaben in diesem Raum auf 170 ha bzw. auf 270 ha bei Aufgabe von bestehenden Wasserrechten zu beschränken seien. Dieses Ergebnis sei nach § 6a Abs. 6 ROG von dem Bergamt zu berücksichtigen. Die danach maximal zulässige Fläche von 270 ha bzw. 170 ha müsste dann durch die drei vorhandenen Berechtigten geteilt werden. Die Inhaber der beiden Bewilligungen hätten aber glaubhaft gemacht, dass sie dann nicht mehr genug Vorräte hätten, um ihre Investitionen zu amortisieren. Hierdurch würden die Vorhaben verhindert und somit eine sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen gefährdet. Bei der Prüfung des Ablehnungsgrundes nach § 11 Nr. 8 BBergG seien die Interessen der Inhaber der beiden Bewilligungen mit den Interessen der Klägerin abzuwägen. Dies gehe trotz der Aufsuchungskosten von mehreren 100.000 DM zulasten der Klägerin, weil bei Erteilung der von der Klägerin beantragten Bewilligung Investitionen der beiden anderen Bewilligungsinhaber und Arbeitsplätze in einem erheblichen Umfang in einer strukturschwachen Umgebung gefährdet werden würden. N...

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