Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 3) gegen das am 24.7.2013 verkündete Grundurteil des Landgerichts Magdeburg (10 O 811/11) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der H., die diese selbst trägt.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.256.138,65 Euro.

 

Gründe

I. Im Rahmen eines umfangreichen Umbauvorhabens am Klinikum Sch. wurde zwischen der Beklagten zu 1) und der Rechtsvorgängerin der Klägerin (dem Landkreis Sch.) unter anderem (s.a. die Architektenverträge vom 31.1./6.2.2001 [ K1 - Bl. 29ff. I ] und 8.10.2001 [ K2 - Bl. 42ff. I ]) ein Vertrag über Tragwerksplanungen am Haus 1 (jetzige Bezeichnung Haus 6) abgeschlossen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind Gesellschafterinnen der Beklagten zu 1), die Beklagten zu 4) und zu 5) Gesellschafter der Beklagten zu 2).

In dem Vertrag vom 8.10.2001 heißt es u.a. (K3 - Bl. 67ff. I -):

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Für Funktionsgebäude und Umbau Altbau sind die Leistungen der Tragwerksplanung für folgende Objekte und dazu gehörige bauliche Anlagen

  • ...
  • Haus 1 - Chirurgie -
  • ...

zu bearbeiten.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer ... die Grundleistungen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 6 (Leistungsphasen 1 bis 6) und die besonderen Leistungen nach Maßgabe dieses Absatzes 5.

...

(4) Das Leistungsbild Objektplanung umfasst insgesamt folgende Grundleistungen, die wie folgt bewertet werden:

1. Grundlagenermittlung 3,0 v.H.

a) Klärung der Aufgabenstellung 3,0 v.H.

(5) Die Besonderen Leistungen werden wie nachfolgend beschrieben und bewertet, vereinbart: keine

...

Das Haus 1 wurde im Jahre 1903 errichtet und in den Jahren 1974 bis 1976 (umfänglich) umgebaut. Es handelt sich um ein zweigeschossiges, unterkellertes Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss. Im Zuge des Umbaus in den Jahren 1974 bis 1976 (1977: Zwischengeschosse [ worüber es keine kompletten Bestandsunterlagen gibt ]) wurden im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss Patientenzimmer mit dazugehörigen Dienst- und Nebenzimmern eingerichtet. Westlich und östlich des Hauses 1 wurden Kopfanbauten errichtet und im Altbau Zwischenflure eingebaut (s. dazu die Anlagen K6 (Bl. 91 I) und K7 (Bl. 92 I), die nach dem Vortrag in der Klageschrift (Bl. 9 I) den ursprünglichen Bestand und den aktuellen Stand wiedergeben; s.a. die Fotodokumentation [ Anlage K11 - Bl. 100ff. I - ]).

Nach dem Vortrag der Klägerin umfassten die geplanten Umbaumaßnahmen im Haus 1 im Erdgeschoss die Schaffung eines zentralen Schwesterndienstplatzes, von Pflegearbeitsplätzen (rein/unrein), einer Stationsküche und eines Aufenthaltsraumes. Im 1. Obergeschoss sollten nach der ursprünglichen Planung in den Patientenzimmern Sanitäreinrichtungen (Toiletten / Duschen) eingebaut werden. Die Trennwände der Badzellen und der Funktionsräume sollten als nichttragende Wände auf die Bestandsdecken gestellt werden, wodurch die Geschossdecken eine zusätzliche Beanspruchung erfahren hätten. Insgesamt seien Abbrucharbeiten, Rohbauarbeiten (mit Eingriffen in die vorhandene Statik des Gebäudes), Installationsarbeiten im Bereich der Gebäudeausrüstungstechnik und Innenausbauarbeiten notwendig gewesen. Ob dieser Planungsstand der Beklagten zu 3) in der Person ihrer Geschäftsführer bekannt war (dazu der Hinweisbeschluss vom 12.3.2015 [ Bl. 68 V ]), ist im Verlauf des Verfahrens streitig gewesen. Später kam es zu einer Umplanung der Nutzung des 1. Obergeschosses. Entgegen der ursprünglichen Planung mit Pflegezimmern sollten dort jetzt Besprechungs-, Büro- und Laborräume entstehen (dazu: Bl. 1-100-4 [ Anlage zum Gutachten St. vom 11.1.2016 ]). Die statische Folge war, dass die zu beherrschende Traglast gegenüber der ursprünglichen Planung geringer ausfiel.

Anlässlich einer Baubegehung im Januar 2009 forderte der zuständige Prüfingenieur eine Überarbeitung der Statik von Haus 1. Bei der durchgeführten Untersuchung (Prüfbericht vom 11.8.2009 [ K12 - Bl. 109ff. I -; insbesondere Zusammenfassung Bl. 137 I ]) stellte sich heraus, dass der vorhandene Deckenbeton beschädigt war und nicht mehr die erforderliche Druckfestigkeit aufwies. Die vorhandene Bewehrung zeigte keinen ausreichenden Korrosionsschutz, sodass bereits an mehreren Stellen Korrosionsschäden entstanden waren.

Bis zur Klärung der Situation hatte die Klägerin bereits am 24.3.2009 einen Baustopp für die Arbeiten am Haus 1 verhängt. Die Arbeiten wurden nicht wieder aufgenommen. Die Sanierung von Haus 1 einschließlich der notwendigen Standsicherheit würde nach dem Vortrag der Klägerin Kosten in Höhe von 1.305.928, - Euro verursachen. Demgegenüber fielen bei einem Neubau zwar Kosten von 1.431.130,02 Eu...

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