Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 12.09.2000; Aktenzeichen 4 O 222/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen XII ZR 66/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.09.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau – 4 O 222/00 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106.179,59 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 3. Werktag eines jeden Monats aus

2.289,35 DM im August 1995,

jeweils 1.192,78 DM im September und Oktober 1995,

2.886,78 DM im November 1995,

jeweils 199,60 DM im Zeitraum Dezember 1995 bis einschließlich März 1996,

491,01 DM im April 1996,

2.558,27 DM im Mai 1996,

jeweils 1.805,50 DM im Juni und Juli 1996,

jeweils 2.449,50 DM im Zeitraum August 1996 bis einschließlich März 1998,

jeweils 2.470,79 DM im Zeitraum April 1998 bis einschließlich August 1999,

jeweils 4.789,80 DM seit September 1999

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 4 % und der Beklagte 96 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahren haben die Klägerin 3 % und der Beklagte 97 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 161.000.– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.300.– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbringen.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000.– DM. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000.– DM nicht.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 649.059,54 DM festgesetzt (125.920,52 DM für die Klage und 523.139,02 DM für die Hilfsaufrechnung und die Widerklage).

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten für den Zeitraum August 1995 bis Dezember 1999 rückständigen Mietzins einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen i.H.v. 132.406,97 DM, eine Nebenkostennachzahlung i.H.v. 4.483,17 DM (Bl. 20 f Anlagenband) sowie bis zum 24.12.1999 bezifferte Zinsen i.H.v. 14.424,87 DM (Bl. 29-32 Anlagenband), wobei sie die Klage insoweit i.H.v. 66,29 DM zurückgenommen hat (Bl. 174, 177 I). Der Beklagte beruft sich auf Minderung i.H.v. 100 % (Bl. 59 I) und berühmt sich eines Schadensersatzanspruches i.H.v. 523.139,02 DM, den er i.H.v. 127.924,80 DM im Wege der Hilfsaufrechnung und i.H.v. 395.214,22 widerklagend geltend macht (Bl. 67 I).

Mit Vertrag vom 07.12.1992 (Bl. 8 ff Anlagenband) vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin Büroräume in einer Größe von 140 qm an eine Bürogemeinschaft, an der auch der Beklagte beteiligt war. Ausweislich Ziff. 1 der Anlage zum Mietvertrag haften die Mitglieder der Bürogemeinschaft als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag (Bl. 11 Anlagenband). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass seit der Auflösung der Bürogemeinschaft der Beklagte alleiniger Mieter der Klägerin ist (Bl. 54 I). Der Kaltmietzins beträgt 3.500.– DM zzgl. Mwst, im Voraus zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats (vgl. §§ 3 Ziff. 1, 4 Ziff. 1 des Mietvertrages). Hinsichtlich der Nebenkostenregelung wird auf § 3 Ziff. 2 des Mietvertrages Bezug genommen (Bl. 9 Anlagenband). Des Weiteren enthält der Mietvertrag auszugsweise folgende Regelungen:

㤠11 Abrechnung und Umlegung der Nebenkosten

Die Nebenkostenvorauszahlungen (siehe Ziff. 2b) sind jährlich einmal abzurechnen. …

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Der Mieter kann gegen Mietzinsforderungen mit Schadensersatzforderungen nach § 538 BGB nur aufrechnen oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat.
  2. Mit sonstigen Gegenforderungen kann der Mieter nur aufrechnen, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter unbeschadet von Ziff. 1 nur wegen Gegenforderungen zu, die auf dem Mietverhältnis beruhen”.

Erstmals mit Schreiben vom 13.07.1995 wies der Beklagte die Klägerin auf unerträglich hohe Raumtemperaturen hin (Bl. 33 ff Anlagenband). Seit August 1998 zahlte er nicht mehr den vollen Mietzins. Insoweit wird auf die diesbezügliche Aufstellung der Klägerin verwiesen (Bl. 20 f Anlagenband). Mit Schreiben vom 21.08.1995 und 12.09.1995 wurde dem Beklagten „auf Grund der momentanen Verkehrslage und der Baumaßnahmen rund um das Objekt” eine Minderung des Kaltmietzinses um 4.– DM auf 21.– DM pro qm eingeräumt (Bl. 16-19 Anlagenband). In dem Schreiben vom 21.08.1995 heißt es: „wie aber bereits besprochen, werden die Außenjalousien spätestens innerhalb der nächsten acht Wochen installiert” (Bl. 17 Anlagenband).

Die Klägerin hat vorgetragen, f...

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