Leitsatz (amtlich)

1. Die Grundstückverkehrsgenehmigung darf versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die beabsichtigte Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten würde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben.

2. Landwirt i. S dieser Regelung ist nicht, wer in einem Angestelltenverhältnis ohne Berufsausbildung in der Landwirtschaft arbeitet und ca. 2,5 ha Grünland selbständig bearbeitet.

3. Die Absicht, die Kauffläche in einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb eines Dritten einzubringen und dadurch selbst Gesellschafter zu werden, ist einer bereits ausgeübten Landwirtschaft nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nur dann gleichzustellen, wenn der Nichtlandwirt über konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme einer leistungsfähigen landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.

4. Die Vorschrift des § 471 BGB findet auf das gesetzliche Vorkaufsrecht nach dm Reichssiedlungsgesetz keine Anwendung.

 

Verfahrensgang

AG Stendal (Beschluss vom 30.03.2011; Aktenzeichen 4 Lw 4/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Stendal vom 30.3.2011 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, der auch die der Antragsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz für den Erwerb einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von dem Beteiligten zu 2. (Rechtsanwalt K. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau G.), und er wendet sich zugleich gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Antragsgegnerin (L. mbH).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.7.2009 (UR-Nr. 1026/2009 der Notarin E. Pf., Gn.) verkaufte der Beklagte zu 2. an den Antragsteller ein der Insolvenzschuldnerin D. G. gehörendes, 5,9226 ha großes landwirtschaftliches Grundstück; es handelte sich um das in der Gemarkung V. gelegene Flurstück 79 der Flur 5, eingetragen im Grundbuch des AG Salzwedel von K., Blatt 446. Der Kaufpreis betrug 23.690,40 EUR. Das Flurstück ist langfristig, bis zum 30.9.2019, an die H. & U. Sch. GbR (Gut G.) verpachtet, deren Gesellschafter Onkel und Vetter des Antragstellers sind.

Mit Schreiben vom 25.8.2009, eingegangen beim Landkreis S. am 31.8.2009, beantragte die beurkundende Notarin unter Vorlage einer Abschrift des Kaufvertrages die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Der Landkreis verlängerte durch Zwischenbescheide vom 10.09. und 14.10.2009, die jeweils der Notarin übersandt wurden, die Bearbeitungsfrist auf insgesamt drei Monate. Mit Bescheid vom 25.11.2009, dem Antragsteller zugestellt am 27.11.2009, teilte der Landkreis S. den Vertragsbeteiligten mit, dass die L. mbH als Siedlungsbehörde mit Schreiben vom 17.11.2009 die Erklärung über die Ausübung des von ihr in Anspruch genommenen Vorkaufsrechts abgegeben habe und dass damit für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten die Veräußerung als genehmigt gelte.

Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat sich die Antragsgegnerin auf die Bereitschaft der Agrar GmbH "W. ", J., zum Erwerb des Grundstücks gestützt. Die Agrar GmbH hat mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23.11.2009 (UR-Nr. 1592/2009 der Notarin E. L., S.) das Grundstück von der Antragsgegnerin gekauft, wobei die Antragsgegnerin sich für den Fall, dass sie nicht innerhalb von fünf Jahren Eigentümerin geworden sein sollte, den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten hat.

Im Hinblick auf die ihm am 27.11.2009 zugestellte Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.12.2009, der noch am selben Tage per Telefax beim Landkreis eingegangen ist, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er seit 10 Jahren ausschließlich in der Landwirtschaft - und zwar in der Sch. & Sch. GbR - tätig sei. Von seinem Onkel U. Sch. habe er bereits eine insgesamt 2,5078 ha große Grünlandfläche geschenkt erhalten, die er nunmehr selbständig bewirtschafte. Er solle zukünftig als Gesellschafter in die Sch. & Sch. GbR aufgenommen werden und beabsichtige, die von dem Beteiligten zu 2. erworbenen Flächen in die GbR einzubringen. An der Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Grundstücke durch einen Vollerwerbslandwirt, Herrn U. Sch., werde sich daher nichts ändern, so dass der Flächenerwerb auch nicht der Agrarstruktur widerspreche. Auf der anderen Seite werde der Gesetzeszweck - so hat der Antragsteller gemeint - durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer Kapitalgesellschaft, d...

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