Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlender Hinweis auf in der Nähe liegende Mülldeponie bei Vermittlung einer Eigentumswohnung

 

Normenkette

pVV; BGB § 278

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 22 O 10558/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) hin wird das Endurteil des LG München I vom 4.11.2004 dahin gehend abgeändert, dass diese verurteilt werden, an den Kläger 185.104,70 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2004 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übereignung des 16, 91/1.000-Miteigentumsanteils an dem Grundstück der Gemarkung H., Flurstück 3114/18, K.-Straße verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. F 6 gem. Aufteilungsplan, vorgetragen im Wohnungsgrundbuch des AG H. für H., Bd. 498, Bl. 18094, sowie eines 1,67/1.000-Miteigentumsanteils an dem vorbezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum am Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage Nr. 46 gemäß Aufteilungsplan, vorgetragen im Teileigentumsgrundbuch des AG H. für H. Bd. 499, Bl. 18117.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) zurückgewiesen.

II. Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und zu 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Eigentumswohnung Schadensersatzansprüche geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagten auch für weitere Schäden aufkommen müssen, die ihm noch aus dem Erwerb dieser Wohnung entstehen werden.

Der Kläger wandte sich im Jahre 1994 an die Geschäftsstelle der Beklagten zu 1) in N., da er den Erwerb einer Immobilie als Kapitalanlage beabsichtigte. Dort unterhielt er sich mit E.P., die ihm die Wohnanlage "Vogelherd" in H. vorstellte. Der Kläger erhielt eine Broschüre über diese Wohnanlage, die das Logo der Beklagten zu 2) trug. Diese Broschüre enthielt einen Abdruck des Stadtplans, bei dem das Wort "Mülldeponie" durch einen dicken schwarzen Pfeil, mit dem die Wohnanlage "Vogelherd" gekennzeichnet werden sollte, verdeckt war. Die Mülldeponie ist 350 m bis 500 m von dieser Wohnanlage entfernt. Im November 1994 erwarb der Kläger vom Bauträger die Wohnung F 6 mit einer Wohnfläche von 76,21 qm samt TG-Stellplatz zum Gesamtkaufpreis von 348.303 DM. Die Beklagten zu 1) und zu 2) hatten den Kläger weder auf die Existenz der Mülldeponie noch darauf hingewiesen, dass sie mangels eigener Kenntnisse über die Wohnanlage nur die Angaben des Bauträgers ungeprüft wiedergegeben hätten.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des LG München I vom 4.11.2004 verwiesen.

Das LG München I hat die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 186.181,87 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Wohnung samt TG-Stellplatz zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) dem Kläger als Gesamtschuldner zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet sind, der über die gem. Ziff. 1 geltend gemachten Schäden hinaus noch entsteht. Soweit der Kläger von den Beklagten zu 1) und zu 2) Auskunft über die Provisionszahlung des Bauträgers an die Beklagten begehrte, ist die Klage abgewiesen worden.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben zur Begründung ihrer Berufung vortragen lassen, dass die Mülldeponie, von deren Existenz sie nichts gewusst hätten, sich nicht negativ auswirke und dass die vom Kläger erworbene Wohnung den Kaufpreis wert gewesen sei. Die Beklagte zu 1) sei mit der Vermittlung der Wohnung nicht befasst gewesen und habe deshalb auch keine Provision erhalten. Die Beklagte zu 2) sei nicht Herausgeberin der Broschüre "Wohnpark Vogelherd", die kein Prospekt, sondern ein Exposé sei.

Sie haben beantragen lassen, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragen lassen, die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) zurückzuweisen.

Er hat erwidern lassen, dass er die Wohnung nie gekauft hätte, wenn er von der Existenz der Mülldeponie gewusst hätte. Hierauf hätte er von den Beklagten hingewiesen werden müssen. Der zu erstattende Wohngeldbetrag sei um 2.106,76 DM zu reduzieren, da er für das Jahr 1997 irrtümlich eine Nachzahlung in dieser Höhe angenommen habe.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) führt nicht zum Erfolg, da sie den Kläger vorwerfbar nicht auf das Vorhandensein der Mülldeponie aufmerksam gemacht haben, so dass sie zumindest als Anlagevermittler wegen der schuldhaften Verletzung eines Auskunftsvertrages aus pVV haften, und da zu Recht festgestellt worden ist, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) in dieser Sache für weitere noch n...

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