Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen 22 O 16325/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.06.2009; Aktenzeichen XI ZR 156/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 6.12.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über den Bestand eines Darlehensvertrags. Die Klägerin hat als finanzierende Bank dem Beklagten mit Vertrag vom 27/30.12.2003 (Anlage K 1) ein Darlehen gewährt, in dem dieser formularmäßig über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Der Kredit diente dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils an der I. Dachfonds KG. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er an den Vertrag rechtlich nicht gebunden sei, da er unter dem 9.8.2007 den Widerruf erklärt habe. Dieser sei rechtzeitig erfolgt, da die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Klage erhoben, mit dem Ziel festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam sei.

Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG München I.

Der erstinstanzliche Tatbestand ist hinsichtlich des unstrittigen Sachverhalts wie folgt zu ergänzen:

"Der Beklagte hatte zu keinem Zeitpunkt direkten Kontakt mit der Klägerin. Sämtliche Formulare wurden von dem Vermittlungsbüro direkt an die Klägerin, an den Treuhänder und die Fondsgesellschaft weitergeleitet. Der Vermittler erwähnte lediglich die Klägerin als finanzierende Bank. Die Finanzierung ist als sicher dargestellt worden, andere Banken wurden nicht erwähnt."

Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, dass die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Bei einem durchschnittlichen rechtsunkundigen Verbraucher könne die konkrete Belehrung die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, dass er sich durch einen Widerruf nur vom finanzierten Geschäft, aber nicht vom Darlehensgeschäft lösen könne.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin hiergegen. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei. Darüber hinaus könne von ihr nicht verlangt werden, im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Belehrung den Verbraucher auch über die rechtliche Bedeutung eines eventuell vorliegenden verbunden Geschäft zu informieren.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des LG München I vom 16.12.2007 - 22 O 16325/07, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nr. 729064211 wirksam ist mit der Maßgabe, dass Nominalzinsen i.H.v. 4 % p.a. geschuldet sind.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Sachvortrag und zu den weiteren Rechtsausführungen der Parteien verweist der Senat ergänzend auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien.

II. Die gem. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das LG München I hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der ursprünglich wirksam gem. § 488 BGB zustande gekommene Darlehensvertrag gem. § 495 Abs. 1 BGB widerrufen worden ist. Der Widerruf des Beklagten war auch noch mit Schreiben vom 9.8.2007 möglich, da der Beklagte als Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist (§ 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB).

1. Zwischen den Parteien ist ein sog. Verbraucherdarlehensvertrag (Anlage K 1) i.S.d. § 495 Abs. 1 BGB zustande gekommen, da der Beklagte "Verbraucher" i.S.d. § 13 BGB war.

In dem streitgegenständlichen Verfahren diente das Darlehen zwar dazu, den Erwerb eines Gesellschaftsanteils des Beklagten an der I. Dachfonds KG zu ermöglichen. Auch wenn es sich hierbei um eine unternehmerische Beteiligung handeln sollte, bleibt der Beklagte Verbraucher. Die Beteiligung diente nicht der Ausübung seines Berufes, sondern der Kapitalanlage. Sie ist daher i.S.d. § 13 BGB dem privaten Bereich zuzuordnen (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 13 Rz. 3, 4).

2. Die von der Klägerin gem. § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB erteilte Widerrufsbelehrung (Anlage K 1) erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.

Der Verbraucher hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 BGB, der die Formulierung enthält, dass dem Verbraucher eine "deutliche gestaltete" Widerrufsbelehrung zu erteilen ist.

a) Die Bestimmung der BGB-InfoV 14, nach der die Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB entspricht, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwendet worden ist, greift zugunsten der Kläge...

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