Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

 

Normenkette

BGB § 312d Abs. 3, § 346 Abs. 1, § 357 Abs. 1, § 491 Abs. 1, § 492 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 14.01.2015; Aktenzeichen 5 O 2155/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des LG Traunstein vom 14.1.2015 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 34.063,70 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3.6.2014 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Rückzahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen, aus der Sicht der Beklagten, vorzeitiger Ablösung von Darlehensverträgen.

Die Parteien schlossen am 21.3.2011 drei Darlehensverträge mit Nennbeträgen i.H.v. insgesamt EUR 350.000,00, die jeweils durch eine sofort vollstreckbare Buchgrundschuld über EUR 190.000,00, einzutragen im Grundbuch des AG München für Hohenschäftlarn, und durch eine sofort vollstreckbare Buchgrundschuld i.H.v. insgesamt EUR 320.000,00, einzutragen im Grundbuch des AG Laufen für Berchtesgaden, gesichert wurden.

Hinsichtlich der äußeren Form der Darlehensverträge wird auf die Anlagen K3 bis K5 verwiesen.

Alle drei Darlehen enthielten unter Ziff. 2.1 eine Zinsbindungsfrist bis zum 28.2.2021.

In zwei der drei Darlehensverträgen (Anlagen K3 und K4) findet sich unter Ziff. 3 (besondere Vereinbarungen) u.a. folgender Text: "Der Darlehensnehmer kann während der Zinsbindungsfrist erstmals zum 30.5.2012, und danach jährlich zum 30.05. eine Sondertilgung von bis zu 3.000 EUR aus nachgewiesenem Eigenkapital - nicht aus Umschuldung, Ablösungen oder Objektverkauf - ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung erbringen. Diese Vereinbarung gilt bis zum 28.2.2021." Im Dritten dieser drei Darlehensverträge (Anlage K5) findet sich unter Ziff. 9.1 (ordentliche Kündigung), ausgewählt durch Ankreuzen des entsprechenden Formulartextteils, u.a. folgender Text: "Das Darlehen kann beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der ersten oder einer folgenden Festzinsvereinbarung gem. Nr. 2.1 des Darlehensvertrags ganz oder teilweise gekündigt werden. Wird das Darlehen nach Ablauf der ersten oder einer folgenden Festzinsvereinbarung mit veränderlichem Sollzinssatz fortgeführt, so kann es in der Folgezeit jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise gekündigt werden. Wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunktes des Empfangs."

In allen drei Verträgen findet sich unter Ziff. 9.2 eine eigene Regelung zur außerordentlichen Kündigung. Wegen des Inhalts der Regelung wird auf die drei Darlehensverträge verwiesen.

Jeweils unter Ziff. 14 der drei Darlehensverträge findet sich in etwas unterschiedlicher Form gehalten jeweils eine "Widerrufsinformation". Hinsichtlich des einzelnen Inhalts der Widerrufsinformation einschließlich des drucktechnischen Aufbaus insbesondere auch in Verbindung mit den vorangehenden Ziff. 12 und 13 der Formulare wird auf die Anlagen K3 bis K5 sowie die schwarz gehaltene Umrandung verwiesen.

Mit Datum jeweils vom 31.1.2012 schlossen die Parteien zwei weitere Darlehensverträge über Darlehensnennbeträge i.H.v. insgesamt EUR 150.000,00, die ebenfalls durch die beiden schon genannten Grundschulden an den beiden schon genannten Grundstücken hinsichtlich der vorangegangenen drei Darlehensverträge gesichert wurden. Diesbezüglich wird auf die Anlagen K1 und K2 verwiesen. Beide Verträge sahen eine Zinsbindungsfrist jeweils bis zum 30.12.2016 und bei Fortführung einen variablen Zinssatz, der nach bestimmten Maßgaben der Ziff. 2.1 der beiden Verträge zu ermitteln war, vor. Unter Ziff. 9.1 der beiden Verträge war vorgesehen, dass der Darlehensnehmer das Darlehen nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen konnte. Jeweils unter Ziff. 9.2 findet sich wiederum eine Regelung zur außerordentlichen Kündigung auch durch den Darlehensnehmer. Wegen des Inhalts der einzelnen Vereinbarung wird auf die Ziff. 9.1 und 9.2 der Darlehensverträge (Anlagen K1 und K2) verwiesen.

Auch diese beiden Verträge enthielten jeweils unter Ziff. 14 eine "Widerrufsinformation".

Hinsichtlich des textlichen Aufbaus und des Ausdrucks wird jeweils auf die beiden Formulare einschließlich der vorangehenden Ziff. 12 und 13 sowie die schwarz gehaltene Umrandung verwiesen.

Aufgrund des Verkaufs der f...

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