Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 23.07.2002; Aktenzeichen 12 O 4689/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.7.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.:

Es wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in dessen Endurteil vom 23.7.2002 Bezug genommen.

Ergänzend sei ausgeführt:

Gegen das der Klagepartei am 29.8.2002 zugestellte Urteil des Landgerichts München I vom 23.7.2002, mit dem das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 11.6.2002 aufrechterhalten wurde, hat der Kläger am 30.9.2002 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 28.10.2002 begründet.

Der Kläger weist darauf hin, daß er gegen den Vermieter der Beklagten, Herrn Dr. L., einen Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 1004 Abs. 1 BGB; § 14 Nr. 1 WEG habe und demzufolge der dem Inhalt des Eigentums widersprechende Zustand einen Abwehranspruch des Klägers gegen die Beklagten begründe.

Der derzeitige Zustand widerspreche dem Willen der Eigentümergemeinschaft. Es sei ein Anspruch aus § 1004 BGB gegen denjenigen gegeben, durch dessen Willen der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrechterhalten werde. Im übrigen werde der Kläger durch die zweckwidrige Nutzung des Gartens in seinem Miteigentumsrecht verletzt.

Letztlich könne der Anspruch des Klägers, den er vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht erstritten habe, gegenüber Dr. L. nicht vollstreckt werden. Es sei unzumutbar, daß die Vollstreckung etwa bis zur Grenze der Verjährung aufgeschoben sei, aus diesem Grunde sei ein Anspruch jedenfalls aus § 242 BGB gegeben.

Im übrigen ergebe sich ein Anspruch direkt gegen den Mieter auch aus § 15 Abs. 3 WEG.

Ferner hätte Dr. L. bei Verlängerung des Mietvertrages zwischen ihm und den Beklagten nach dem 31.12.1999 eine entsprechende Klausel, die das Eigentumsrecht des Klägers wahrte, aufnehmen können. Es könne nicht angehen, daß die Beklagten als Mieter des Anwesens … den Anspruch verhindern könnten, den der Kläger gegenüber dem Eigentümer desselben Grundstücks habe.

Der Kläger beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 23.7.2002 und das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 11.6.2002 werden aufgehoben.

II. Die Beklagten werden verurteilt zu dulden, daß im Garten des Anwesens … folgende Anpflanzungen vorgenommen werden:

  1. Zwei Fichten „orientales piceae” mit einer Höhe von jeweils 8 m westlich des Südbalkons;
  2. eine Fichte „omorica picea” mit einer Höhe von 8 m westlich der Garagen im Bereich der drei dort noch stehenden Fichten;
  3. eine Pygmäenfichte mit einer Höhe von 2 m an der Nordwest-Ecke der Garagen des Anwesens.

III. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens samtverbindlich zu tragen.

Demgegenüber beantragen die Beklagten,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.7.2002, Az. 12 O 4689/02, zurückzuweisen und dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Sie sind der Ansicht, daß das Landgericht den Anspruch zu Recht zurückgewiesen habe, weil gegenüber den Beklagten kein direkter Anspruch auf Duldung der Wiederanpflanzung der genannten Bäume bestehe. Die Beklagten seien nicht als Störer anzusehen, da durch sie keinerlei Beeinträchtigung erfolge und ein Eingriff in das Eigentum des Klägers nicht durchgeführt worden sei. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil vom 6.9.2001, Az. 453 C 16164/01, ergebe sich eine Bindungswirkung für den Kläger.

Der neue Mietvertrag mit dem Eigentümer Dr. L. habe zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt werden müssen, da Dr. L. das Haus nicht habe selbst nutzen wollen.

Die Wiederherstellung der Anpflanzung könne nicht der Rückgängigmachung einer baulichen Veränderung gleichgesetzt werden. Darüber hinaus sei eine etwaige Anpflanzung von weiteren Bäumen für die Beklagte nachteilig, während der Kläger durch die Wiederanpflanzung keinerlei Vorteile habe.

Eine solche Wiederanpflanzung der 8 m hohen Fichten sei sogar rechtsmißbräuchlich, da nicht nur erhebliche Kosten in Höhe von 45.000,– EUR entstehen würden, sondern darüber hinaus andere Bäume gefällt werden müßten, um Platz zu schaffen für die streitgegenständlichen, darüber hinaus eine erhebliche Verschattungswirkung und für das von den Beklagten bewohnte Haus eine deutliche Verringerung des Lichteinfalls zu befürchten wären. Im übrigen werde das Gleichgewicht des Gartens gestört. Insoweit verweisen die Beklagten auf die Stellungnahme des Sachverständigen U. B. vom 28.9.2000 (Anlage B 2).

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich d...

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