Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung und Angabe des Namens des Vollstreckungstitelinhabers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Als Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur die Person eingetragen werden, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (Anschluss an BGHZ 148, 392). (Rn. 28)

2. Ein auf die "übrigen Eigentümer der WEG" lautender Titel erlaubt nicht die Eintragung der "WEG" als Berechtigte einer Zwangshypothek. (Rn. 28)

3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorliegen, so hat die Erledigung der sich daraus ergebenden Pflichten Vorrang vor der Antragserledigungspflicht. (Rn. 37)

 

Normenkette

BGB § 1113 Abs. 1, § 1115 Abs. 1, § 1138; GBO § 53 Abs. 1; GNotKG § 27 Nr. 4; WEG § 10 Abs. 6 S. 4; ZPO § 750 Abs. 1, § 866 Abs. 1, § 867 Abs. 1

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird das Grundbuchamt München angewiesen, gegen die am 1. März 2018 im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts München von ... Blatt ... in Abteilung III lfd. Nr. 5 für die WEG ... ... XX vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 3.258,22 EUR einen Amtswiderspruch zu Gunsten des Beteiligten zu 2 einzutragen.

II. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

III. Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Für das Eintragungsverfahren vor dem Grundbuchamt entfällt die Kostenhaftung des Beteiligten zu 2.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2 ist im Grundbuch als Eigentümer eines Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, eingetragen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.2.2018 wurde beantragt,

auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners am Grundstück ... gemäß §§ 866, 867 ZPO eine Zwangshypothek einzutragen.

Als Betreff war im Schriftsatz angegeben: WEG .... (Beteiligte zu 1) ./. X. (Beteiligter zu 2). Dem Antrag war sodann in der Art eines Rubrums die Beteiligtenbezeichnung vorangestellt wie folgt:

"WEG ... (Beteiligte zu 1), vertr.d.d. Hausverwaltung ..., als Verwalter der WEG die übrigen Eigentümer der WEG ...,

vertr. d. Herrn Rechtsanwalt ...

- Gläubiger -

gegen

... (Beteiligter zu 2)

- Schuldner -."

Beigefügt war (neben einem zweiten Titel) ein vollstreckbar ausgefertigter und mit Zustellnachweis versehener Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.11.2017, ergangen zwischen dem Beteiligten zu 2 und den übrigen Eigentümern der WEG X.-... ..., vertreten durch den Verwalter.

Auf den Hinweis des Grundbuchamts, dass hinsichtlich des zweiten Titels die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen seien, wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 27.2.2018

"in Sachen die übrigen Eigentümer der WEG ... gegen

X. X. ... (Beteiligter zu 2)"

mitgeteilt, dass die Eintragung auf die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.11.2017 beschränkt werden soll.

Daraufhin hat das Grundbuchamt am 1.3.2018 in der Dritten Abteilung des Grundbuchs unter laufender Nr. 5 eine Zwangshypothek zu 3.258,22 EUR zugunsten der "WEG ..." eingetragen und als Eintragungsgrundlage den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vermerkt.

Der Beteiligte zu 2 hat auf die Eintragungsbekanntmachung "Widerspruch" erhoben mit dem Antrag, die Zwangssicherungshypothek zu löschen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt habe, über die noch nicht entschieden sei.

Dem als Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen mit der Begründung, die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangshypothek hätten im Eintragungszeitpunkt vorgelegen.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass mit der Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung lediglich ein Amtswiderspruch oder eine Amtslöschung nach § 53 GBO verlangt werden kann, ein auf die übrigen Eigentümer der WEG lautender Titel nicht die Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten der WEG erlaubt und darüber hinaus die übrigen Eigentümer der WEG im Titel nicht wie erforderlich namentlich bezeichnet sind.

Der Beteiligte zu 2 hat daraufhin einen Amtswiderspruch oder eine Amtslöschung nach § 53 GBO beantragt und sich zur Begründung auf die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berufen. Die anwaltlichen Vertreter haben mit Schriftsatz vom 19.6.2018

"in Sachen die übrigen Eigentümer der WEG ...

gegen

... (Beteiligter zu 2)"

unter Bezugnahme auf den Eintragungsantrag vom 20.2.2018 beantragt,

die bereits eingetragene Zwangssicherungshypothek bezüglich der Gläubiger dahingehend zu ändern, dass "die übrigen Eigentümer der WEG ..." als Berechtigte der Zwangshypothek ausgewiesen werden.

Ihrem Schriftsatz haben sie eine Eigentümerliste beigelegt.

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache zwar nicht aus den mit der Beschwerde vorgetragenen, aber aus anderen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründen insoweit Erfolg, als die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgt wird. Die darüber hinaus begehrte Amtslö...

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