Leitsatz (amtlich)

1. Zur Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung.

2. Kommt es in einzelnen Häusern einer Mehrhausanlage durch einen Nachtrag zur Teilungserklärung zu Veränderungen im Verhältnis des Gemeinschaftseigentums zum Sondereigentum (hier: Öffnung der Dachhaut durch Einbau von Terrassen), bedarf es der Zustimmung der Grundpfandgläubiger der übrigen Häuser auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung eine weitestgehende Verselbständigung der einzelnen Häuser, etwa durch ein umfassendes Sondernutzungsrecht für die jeweiligen Eigentümer an "ihrem" Haus, vorsieht.

 

Normenkette

BGB §§ 876-877; FamFG §§ 81, 83 Abs. 2; GBO § 18 Abs. 1, § 19; WEG § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG München - Grundbuchamt (Aktenzeichen Isar-Vorstadt, Blatt 13621)

 

Tenor

Die Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit Urkunde vom 27.4.2010 teilte die Beteiligte (zu 1) den gegenständlichen Grundbesitz in Wohnungseigentum auf. Dieses besteht aus vier getrennten Häusern mit insgesamt 31 Einheiten. Die Teilungserklärung sowie deren erster Nachtrag sind im Grundbuch vollzogen. Das Wohnungseigentum ist teilweise abverkauft, der Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen.

Die notarielle Urkunde vom 1.6.2011 enthält den Zweiten Nachtrag zur Änderung der Teilungserklärung vom 27.4.2010. Soweit hier noch erheblich bezieht er sich auf bauliche Veränderungen von Wohnungen je im dritten Obergeschoss und im Dachgeschoss der Häuser 2 und 4. So erhalten die Wohnungen Nr. 16, 17 (je Haus 2) und 29 (Haus 4) im Dachgeschoss eine - die Wohnung Nr. 29 eine weitere - Terrasse, wodurch sich - auch hinsichtlich der Wohnung Nr. 30 - die Raumhöhen verändern. Der beigefügte Aufteilungsplan (neu) weist eine veränderte Dachhaut (Öffnung für die angelegten Terrassen der Wohnungen 16, 17 und 29 neu, Schließung einer Dachterrasse bei Wohnung 17) auf. Auf den Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt am 21.11.2011 eine Zwischenverfügung erlassen und, soweit hier erheblich, beanstandet, dass die Zustimmung aller Grundpfandrechtsgläubiger erforderlich sei, aber nicht von allen vorliege. Die Veränderung des Daches betreffe Gemeinschaftseigentum, was dies erforderlich mache.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Notars vom 9.12.2011. Zur Begründung wird die Auffassung vertreten, die Häuser 1 bis 4 seien, soweit wie möglich, getrennt und unabhängig voneinander zu behandeln. Weiter stehe den jeweiligen Eigentümern ein umfassendes Sondernutzungsrecht zu Baumaßnahmen an ihrem Gebäude zu. Die Grundpfandrechtsgläubiger der Häuser 1 und 3 seien weder rechtlich noch wirtschaftlich von den baulichen Veränderungen in den Häusern 2 und 4 betroffen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 13.12.2011 nicht abgeholfen. Da anstelle des vollständigen Daches nun eine Dachterrasse eingebaut werden solle, komme es zu Veränderungen im Bestand des Gemeinschafts- und des Sondereigentums. Deshalb bedürfe es der Zustimmung aller Grundpfandrechtsgläubiger.

Nach Einlegung des Rechtsmittels und Vorlage der Akten an den Senat wurden die als fehlend monierten Gläubigerzustimmungen vorgelegt und die Änderung der Teilungserklärung in den Wohnungsgrundbüchern vollzogen. Auf Anfrage des Senats hat der Notar nun erklärt, die Beschwerde auf die Kosten beschränken zu wollen, und darauf hingewiesen, dass gemäß der Teilungserklärung ein pro Haus "übergestülptes" Sondernutzungsrecht für dessen jeweilige Eigentümer bestehe (s. Gemeinschaftsordnung Abschn. XI. zur Teilungserklärung vom 27.4.2010). Dadurch bestehe die negative Komponente eines verdrängenden Sondernutzungsrechts, welches rechtliche Nachteile der Eigentümer und der anderen Gläubiger ausschließe. Deshalb habe es der zusätzlichen Gläubigerzustimmungen nicht bedurft.

II. Die ursprünglich zulässige Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO) hat auch in dem zuletzt beschränkten Umfang keinen Erfolg.

1. Das Verfahren hat sich erledigt. In Grundbuchsachen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen, ob die Hauptsache sich erledigt hat. Hauptsacheerledigung tritt ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine Änderung in der Sach- und Rechtslage fortgefallen und die Fortsetzung des Verfahrens dadurch sinnlos geworden ist. Die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung (vgl. § 18 Abs. 1 GBO) ist hinfällig geworden, weil nach Vorlage der mit dieser verlangten Gläubigerzustimmungen und anschließender Eintragung der Änderung der Teilungserklärung eine Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte. Denn mehr als die vorgenommene Eintragung hätte der Beschwerdeführer auch im Fall des Erfolgs seines Rechtsmittels nicht erzielen können (zu allem BGH FGPrax 2011, 163; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 1 Rz. 54).

2. Die Beteiligte hat ihren Beschwerdeantrag indessen zulässig auf die Kosten beschränkt, was die Verwerfung des Rechtsmittels verhindert (Demharter § 1 Rz. 56 m.w.N.). Dann ist nur noch über die gerichtlichen und ...

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