Leitsatz (amtlich)

Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Notgeschäftsführung oder berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag richten sich gegen den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Geschäftsführer steht nicht das Recht zu, seine Aufwendungen direkt bei den Miteigentümern anteilsmäßig einzufordern.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 2; BGB §§ 683, 670

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 16.07.2007; Aktenzeichen 7 T 994/07)

AG Augsburg (Beschluss vom 22.02.2007; Aktenzeichen 3 UR II 303/06)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden der Beschluss des LG Augsburg vom 16.7.2007 und der Beschluss des AG Augsburg vom 22.2.2007 mit Ausnahme der jeweiligen Festsetzung des Geschäftswerts aufgehoben. Die Verpflichtungsanträge werden abgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten aller Rechtszüge. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keinen der Rechtszüge angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.317,50 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Antragstellerin und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einem Altbau mit 9 Sondereigentumseinheiten. Die Antragstellerin, der die beiden im Dachgeschoss liegenden Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 gehören, hatte im Jahr 1999 beim Ausbau der Wohnung Nr. 9 die Dachterrasse, die über Wohnung Nr. 8 liegt, mit einer verzinkten Verblechung versehen lassen. Als im Herbst 2005 ein Wasserschaden im Bereich der Wohnung Nr. 8 auftrat, erklärte sich die Antragstellerin auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.9.2005 bereit, die Dachterrassenverblendung auf eigene Kosten reparieren zu lassen. Nach der Entfernung des Blechs im Juni 2006 zeigte sich, dass die darunterliegende Holzkonstruktion vermodert und nicht mehr tragfähig war. Der Antragsgegner zu 1, der sich bis dahin als Verwalter der Wohnanlage geriert hatte, weigerte sich, irgendwelche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung zu veranlassen. Daraufhin gab die Antragstellerin am 20.6.2006 selbst den Auftrag zur Durchführung der notwendigen Sanierungsarbeiten, um weitere Gefahren abzuwenden. Die hierfür angefallenen Gesamtkosten i.H.v. 27.708 EUR hat die Antragstellerin zunächst vollständig selbst beglichen, nachdem sie mit dem Versuch gescheitert war, durch ein schriftliches Beschlussverfahren die Auflösung eines Kontos mit Rücklagen i.H.v. etwa 17.000 EUR und die Erhebung einer Sonderumlage für den Restbetrag zu erreichen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung des jeweils nach dem vereinbarten Teilungsschlüssel auf sie entfallenden Anteils an den Sanierungskosten i.H.v. je 5.772,50 EUR nebst Zinsen zu verpflichten. Mit Beschluss vom 22.2.2007 hat das AG den Anträgen in vollem Umfang stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG mit Beschluss vom 16.7.2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Antragsabweisung weiterverfolgen.

 

Entscheidungsgründe

I. Antragstellerin und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einem Altbau mit 9 Sondereigentumseinheiten. Die Antragstellerin, der die beiden im Dachgeschoss liegenden Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 gehören, hatte im Jahr 1999 beim Ausbau der Wohnung Nr. 9 die Dachterrasse, die über Wohnung Nr. 8 liegt, mit einer verzinkten Verblechung versehen lassen. Als im Herbst 2005 ein Wasserschaden im Bereich der Wohnung Nr. 8 auftrat, erklärte sich die Antragstellerin auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.9.2005 bereit, die Dachterrassenverblendung auf eigene Kosten reparieren zu lassen. Nach der Entfernung des Blechs im Juni 2006 zeigte sich, dass die darunterliegende Holzkonstruktion vermodert und nicht mehr tragfähig war. Der Antragsgegner zu 1, der sich bis dahin als Verwalter der Wohnanlage geriert hatte, weigerte sich, irgendwelche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung zu veranlassen. Daraufhin gab die Antragstellerin am 20.6.2006 selbst den Auftrag zur Durchführung der notwendigen Sanierungsarbeiten, um weitere Gefahren abzuwenden. Die hierfür angefallenen Gesamtkosten i.H.v. 27.708 EUR hat die Antragstellerin zunächst vollständig selbst beglichen, nachdem sie mit dem Versuch gescheitert war, durch ein schriftliches Beschlussverfahren die Auflösung eines Kontos mit Rücklagen i.H.v. etwa 17.000 EUR und die Erhebung einer Sonderumlage für den Restbetrag zu erreichen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung des jeweils nach dem vereinbarten Teilungsschlüssel auf sie entfallenden Anteils an den Sanierungskosten i.H.v. je 5.772,50 EUR nebst Zinsen zu verpflichten. Mit Beschluss vom 22.2.2007 hat das AG den Anträgen in vollem Umfang stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG mit Beschluss vom 16.7.2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Antragsabweisung weiterverfolgen.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

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