Leitsatz (amtlich)

Geschossdecken einer Tiefgarage sind zwingend Teil des Gemeinschaftseigentums. Dazu rechnet insb. auch die aus Brandschutzgründen erforderliche Betonüberdeckung über der Bewehrung.

 

Normenkette

WEG § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 14.05.2007; Aktenzeichen 1 T 11288/06)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 48/06)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 14.5.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage verfügt über zwei Bauteile (B I und B II) sowie eine teilweise unter den beiden Gebäuden gelegene zweigeschossige Tiefgarage mit 110 Duplex- und 87 Normalstellplätzen. Nach der Teilungserklärung bildet die Tiefgarage selbständiges Sondereigentum, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 50,000/1000.

Die Tiefgarage ist sanierungsbedürftig. Die Beteiligten streiten über die Umlegung der Instandsetzungskosten. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung, er verfügt jedoch über keinen Stellplatz.

Nach der Teilungserklärung (§ 3) sind Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums (Wohnungs- wie Teileigentums) u.a. die Fundamente, die Kellermauern, Kellerabgänge, Umfassungsmauern, die tragenden Zwischenwände, die Mauern oder sonstigen festen Bestandteile, welche Sondereigentumsräume von denen eines anderen Sondereigentums oder von gemeinschaftlichen Räumen abgrenzen, sowie sämtliche Geschossdecken. Hingegen rechnen zum Sondereigentum der Fußbodenbelag und die Deckenbeschichtung der im Sondereigentum stehenden Räume, die Wandbeschichtung und die Wandverkleidung sämtlicher zum Sondereigentum gehörenden Räume, auch soweit die putztragenden Wände nicht zum Sondereigentum gehören, schließlich auch Zu- und Ableitungen der Versorgungsanlagen von den Hauptleitungen an (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 GO).

Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums tragen nach § 7 Nr. 5 Gemeinschaftsordnung (GO) die Wohnungs- bzw. Teileigentümer gemeinschaftlich im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, wobei bestehende Sondernutzungsrechte entsprechend zur Kostenbeitragung verpflichtet sind. Gemäß § 11 Abs. 2 GO fallen die Lasten und Kosten des Sondereigentums dem Sonder- bzw. Teileigentümer allein, die des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungs- bzw. Teileigentümern gemeinschaftlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu.

Die Wohnungseigentümer fassten in der Eigentümerversammlung vom 15.12.2005 mehrheitlich folgende Beschlüsse:

Tagesordnungspunkt (TOP) 2

Information über erhebliche Mängel im Bestand der Tiefgarage: Decke zwischen 1. und 2. UG mit Beschlussfassung über erforderliche Sanierungsarbeiten, Finanzierung der Maßnahme.

Beschlussfassung:

Die Mängel an der Betondecke zwischen dem 1. und 2. Geschoss der Tiefgarage sollen gem. Variante 2 bearbeitet werden, d.h. Bearbeitung der gesamten Fläche, Kosten ca. 325.000 EUR, Kosten werden aus Rücklage entnommen oder durch Sonderumlage finanziert - Beschlussfassung zu Finanzierung erfolgt unter TOP 4.

TOP 3

Information über erhebliche Mängel im Bestand der Tiefgarage: Brandschutzdecke über dem 1. UG mit Beschlussfassung über erforderliche Sanierungsarbeiten, Finanzierung der Maßnahme.

Beschlussfassung:

Die Mängel an der Betondecke über dem 1. Geschoss der Tiefgarage (Brandschutz) sollen gem. Variante 1 bearbeitet werden, d.h. Aufbringen von Spritzbeton, Kosten ca. 160.000 EUR.

Kosten werden aus Rücklage entnommen oder durch Sonderumlage finanziert - Beschlussfassung unter TOP 4.

TOP 4:

Beschluss über Entnahme aus der Rücklage oder Sonderumlage zur Finanzierung von TOP 2 und 3.

Beschlussfassung:

Die Finanzierung der in TOP 2 und 3 beschlossenen Maßnahmen mit Kosten i.H.v. ca. 485.000 EUR soll durch Entnahme aus der Rücklage i.H.v. ca. 230.000 EUR (verbleiben ca. 100.000 EUR) finanziert werden, der Rest i.H.v. 255.000 EUR soll durch eine Sonderumlage, fällig zum 1.2.2006, finanziert werden.

Der Antragsteller hat die Beschlüsse fristgerecht angefochten. Das AG hat den Antrag am 19.5.2006 abgewiesen, das LG die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 14.5.2007 zurückgewiesen. Gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Für das Verfahren ist das bis 30.6.2007 geltende Recht anzuwenden (vgl. § 62 Abs. 1 WEG n.F.).

1. Das LG hat ausgeführt:

Die angeführten Beschlüsse entsprächen ordnungsmäßiger Verwaltung. Es sei nicht bestritten, dass eine Sanierung der Tiefgarage wegen vorhandener Schäden erforderlich sei. Der Antragsteller werde zu Recht an den Sanierungskosten beteiligt, obwohl er selbst keinen ...

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