Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 3 O 72/09)

 

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 27.346,86 sowie weitere € 1.196,43 (vorgerichtlich angefallene Anwaltsgebühren), jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 15. Oktober 2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus der gemäß Beitrittserklärung vom 20./27. November 2000 begründeten mittelbaren, von der Senator U GmbH Wirtschaftsprüfergesellschaft, ... Str. 215, 50679 Köln, gehaltenen Kommanditbeteiligung der Kläger im Nennbetrag von DM 50.000,00 an der J Dritte ImmPlienfonds Köln GmbH & Co. Projekte MKG, Zeichner-Nr. 350, an die Beklagte.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die ihnen infolge des Erwerbs der in vorstehender Ziffer 1. genannten Beteiligung über den mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. hinausgehenden Betrag künftig noch entstehen.

3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der ihr von den Klägern angebotenen Abtretung der Rechte aus der vorstehend in Ziffer 1. genannten mittelbaren Kommanditbeteiligung in Verzug ist.

4.Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

6.Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte als Gründungskommanditistin und als Anlageberaterin auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Prospektmängeln im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der "J Dritte ImmPlienfonds GmbH & Co. Projekte MKG" im Wert von 50.000.- DM (zzgl. 2.500.- Agio, wovon ihnen 1.500.- DM rückvergütet wurden) am 20./27. November 2000 in Anspruch. Anlageobjekte des im Jahr 1999 initiierten geschlossenen Fonds waren ein Bürogebäude in Wülfrath und ein Fachmarktzentrum in Ludwigshafen, das überwiegend an drei große Einzelhändler, darunter die Firma P, vermietet war.

Die Kläger haben ihre Klage - neben einer Vielzahl anderer Punkte - insbesondere auch darauf gestützt, dass im Anlageprospekt das Alter der an die Firma P vermieteten Halle und damit eines wesentlichen Teils des Ludwigshafener Fachmarktzentrums unzutreffend dargestellt worden sei; außerdem habe der Prospekt keine ausreichenden Angaben zur erheblichen Altlastenbelastung des Ludwigshafener Grundstücks enthalten. Sie haben die Beklagte auf Erstattung ihrer Einlage (zzgl. Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen) und vorgerichtlicher Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung, in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auch für künftige Beteiligungsschäden und ihres Annahmeverzugs hinsichtlich der Beteiligungsübertragung begehrt.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. März 2010 (GA 161 ff.), auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung - wegen deren Einzelheiten auf die angefochtene Entscheidung verwiesen wird - hat es im Wesentlichen ausgeführt, Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Prospektangaben zum Alter der P-Halle seien verjährt, weil die Kläger bereits dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 16. November 2005 (Anl. B 4 = GA 88 ff.) - und damit noch im Jahr 2005 - mit hinreichender Deutlichkeit hätten entnehmen können, dass die Halle - im Gegensatz zu den übrigen Gebäudeteilen - nicht in den achtziger Jahren neu errichtet worden war. Die durch den am 31. Dezember 2008 beantragten Mahnbescheid - wenn überhaupt - bewirkte Verjährungshemmung sei wegen anschließenden Nichtbetreibens des Verfahrens bereits im August 2009 und damit lange vor Einreichung der Anspruchsbegründung am 18. Dezember 2009 abgelaufen. Bezüglich der Altlastenbelastung liege kein Beratungsfehler der Beklagten vor, weil sie von diesen Belastungen unstreitig bis zum Jahr 2009 keine Kenntnis gehabt habe und unklar sei, ob eine nähere Überprüfung im Jahr 1999/2000 überhaupt zu einem Ergebnis geführt hätte; jedenfalls aber habe sie mit dem Prospekthinweis auf die Zusicherung der Altlastenfreiheit durch den Verkäufer hinreichend deutlich gemacht, dass sie insoweit keine eigenen Prüfungen angestellt habe. Ansprüche wegen der übrigen geltend gemachten weiteren Beratungs-/Prospektfehler seien verjährt oder entfielen bereits mangels Aufklärungspflicht bzw. Erheblichkeit.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter. Dabei beanstanden sie insbesondere, dass das Landgericht die Angaben im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 16. November 2005 als hinreichend deutlichen Hinweis auf das ältere Baujahr der P-Halle angesehen und die Haf...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge