Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 11.09.2008; Aktenzeichen 29 O 102/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.07.2010; Aktenzeichen III ZR 249/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 29. Zivilkammer Einzelrichter - des Landgerichts Köln vom 11.09.2008 (29 O 102/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf den zuerkannten Betrag erst ab dem 14.02.2007 zu zahlen sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 135.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Er begehrt Zahlung des von ihm für die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (…) aufgewendeten Betrages einschließlich Agio sowie entgangene Anlagezinsen abzüglich erhaltener Ausschüttungen, insgesamt 102.879,46 Euro zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung sowie Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte in Verzug befindet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend den in erster Instanz gestellten Anträgen des Klägers verurteilt. Der Beklagte hafte dem Kläger gem. §§ 280 Abs.1, 311 BGB wegen Verletzung der ihn aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatervertrages treffenden Pflichten auf Schadensersatz. Der Beklagte habe den Kläger tatsächlich beraten, so dass vom Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages auszugehen sei. Dieser sei auch mit dem Beklagten selbst zustande gekommen, da nicht ersichtlich sei, dass dieser im Namen der V I KG aufgetreten sei. Im Rahmen dieses zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages falle dem Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last, weil er Zweifel an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Anlage, die ihm im Rahmen einer ihm obliegenden Plausibilitätskontrolle hätten kommen müssen, bei seiner Beratung nicht berücksichtigt habe. Im Gegenteil habe der Beklagte die Anlage, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, ausdrücklich und ohne Einschränkungen als sicher bezeichnet. Überdies habe der Beklagte auch weder auf das Risiko eines Totalverlustes noch auf die Problematik von "Overrenting" und "Rent-Review" hingewiesen, obwohl der Kläger, für den Beklagten erkennbar, eine kapitalerhaltende Anlage gesucht habe; auch darin liege eine Pflichtverletzung. Hiervon ausgehend greife ungeachtet einer vom Kläger beabsichtigten Steueroptimierung und Renditeerwartung zugunsten des Klägers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass davon auszugehen sei, dass er die Beteiligung bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingegangen wäre. Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, auch wenn ihm der Prospekt unstreitig übergeben worden sei. Denn ihm hätten angesichts der Angaben des Beklagten keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Beklagten kommen müssen. Der danach gegebene Schadensersatzanspruch des Klägers sei gerichtet auf Rückzahlung des aufgewendeten Kaufpreises einschließlich Agio (80.528,47 Euro) und auf Ersatz entgangener Anlagezinsen (5% p.a. vom 31.12.1998 bis 01.02.2007 = 28.218,06 Euro) abzüglich Ausschüttungen (5.867,07 Euro). Insoweit sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Kläger in eine verzinsliche Anlage investiert hätte, wenn er die streitgegenständliche Beteiligung nicht erworben hätte, und unstreitig, dass eine Anlage in festverzinsliche Wertpapiere für den genannten Zeitraum eine Rendite von 5% p.a. erbracht hätte. Der Anspruch bestehe Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung. Verjährung sei noch nicht eingetreten. Allein aus den Prospektangaben habe der Kläger noch nicht auf eine unzureichende Plausibilitätsprüfung durch den Beklagten schließen müssen. Insoweit habe auch der Beschluss der Gesellschafterversammlung im September 2002, das Anlageobjekt zu verkaufen, keinen sicheren Anhalt für einen Beratungsfehler geliefert, denn die Lage des Fonds sei noch Anfang 2004 mit positiven Entwicklungstendenzen dargestellt worden. Soweit auch der Beklagte selbst von einer Kenntnis des Klägers spätestens im Jahre 2003 ausgehe, habe der am 02.01.2007 eingegangene und dem Beklagten am 13.02.2007 zugestellte Mahnantrag die frühestens Ende 2006 ablaufende Verjährungsfrist gehemmt. Das Feststellungsbegehren sei zulässig und ebenfalls begründet. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe im Hinblick auf § 756 ZPO; aufgrund der vorprozessual angebotenen Abtretung befinde sich der Beklagte in Annahmeverzug. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wi...

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