Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 15.02.2011; Aktenzeichen 3 O 216/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (3 O 216/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer - in Höhe von 34.626,19 € durch Begebungsvertrag mit der Beklagten über eine Namensschuldverschreibung in Höhe dieses Betrages und im Übrigen aus Eigenkapital finanzierten - mit Beitrittsvereinbarung vom 18.11./09.12.2002 erklärten Beteiligung an der N. GmbH & Co. BeteiligungsKG in Höhe von nominal 85.000,- €, nachdem er mit Schreiben vom 10.05.2010 seine Erklärungen zum Begebungsvertrag und zur Namensschuldverschreibung widerrufen hat. Die Parteien streiten darüber, ob der Widerruf des Klägers verfristet ist.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2011 abgewiesen. Zur Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen des hier anwendbaren § 355 BGB entsprochen, weshalb das Widerrufsrecht des Klägers zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs nicht verfristet gewesen sei. Der Kläger habe sein Recht zum Widerruf zu diesem Zeitpunkt aber verwirkt, weil er es trotz Vorliegens der Widerrufsbelehrung am 06.01.2003 nicht ausgeübt habe und die Beklagte nach Erfüllung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus dem Vertrag im Jahr 2005 jedenfalls im Jahr 2010 nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht noch Gebrauch machen werde.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 17.02.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem vorab per Fax am 18.02.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem ebenfalls vorab per Fax am 25.02.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, er habe sein Widerrufsrecht verwirkt. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe bereits das im Rahmen des Tatbestands der Verwirkung erforderliche Zeitmoment ohne Begründung und deshalb willkürlich bejaht. Jedenfalls fehle es aber an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht zu Unrecht einen Vertrauenstatbestand der Beklagten aus dem Umstand abgeleitet, dass der Kläger seine Verpflichtungen aus dem streitgegenständlichen Vertrag erfüllt habe. Letztlich komme es aber hierauf nicht an, weil für den Unternehmer, der seinen Vertragspartner nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe, ohnehin kein Vertrauenstatbestand entstehen könne, weil der Verbraucher von der Möglichkeit des Widerrufs keine Kenntnis habe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des am 15. Februar 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln zu dem Aktenzeichen 3 O 216/10 zu verurteilen,

a) an ihn einen Betrag in Höhe von 90.266,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung mit nominal 85.000,- € an der N. GmbH Co. BeteiligungsKG,

b) an ihn als weiteren Schaden außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.759,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 zu zahlen, sowie

c) sowie festzustellen, dass die Beklagte den Kläger aus allen steuerlichen Nachteilen freizustellen hat, die ihm aus dem Erwerb der unter Ziff. 1 a) benannten Beteiligung entstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass dem Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die begehrte Feststellung nicht zustehen, weil der Ausübung seines Rechts auf Widerruf seiner Erklärungen zum Begebungsvertrag und zur Namensschuldvereinbarung im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 10.05.2010 der Einwand der Verwirkung entgegensteht.

1.

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