Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 42 O 97/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.03.2003; Aktenzeichen VIII ZR 197/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.10.2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Aachen – 42 O 97/01 – wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass auch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2001 ausgesprochene fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages mit dem Kläger unwirksam ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die fristlose Kündigung seines Handelsvertretervertrages.

Der Kläger war für die Beklagte seit 1987 als Gebietsvertreter tätig. Nach § 12 des Handelsvertretervertrages war es ihm untersagt, innerhalb der von K. zu vertretenden Warengruppe Erzeugnisse anderer Firmen zu kaufen oder zu vertreten oder sich an anderen Unternehmen, die mit K. in Konkurrenz stehen, zu beteiligen.

Die Beklagte kündigte dem Kläger ohne vorherige Abmahnung am 14.5.2001 fristlos, weil der Kläger einem ihrer Kunden, der Fa. B.B. GmbH in Z., dessen Kunden abgeworben habe, so dass dieser Kunde die Geschäftsbeziehungen zur Beklagten abgebrochen und einen vorgesehenen Auftrag nicht erteilt habe. Die Beklagte lehnte in der Folgezeit die Annahme von Kundenaufträgen durch den Kläger ab.

Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der im Juni 2001 erhobenen Feststellungsklage. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte mit einem am 1.10.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erneut die Kündigung wegen dreier Vorfälle ausgesprochen: Im Jahre 2000 habe der Kläger eine Kundin der Fa. Hamburger K. abgeworben, so dass diese ihre Geschäftsbeziehungen zur Fa. B. abgebrochen habe. Im Juni 2000 habe die Beklagte einer Fa. E. in A. ein Angebot über die Lieferung von zwei Neuanlagen und die Versetzung einer vorhandenen K.-Anlage unterbreitet. Der Kläger habe den Auftrag für die Versetzung der Anlage nicht an die Beklagte weitergeleitet, sondern durch eine Firma Kälte W. im Dezember 2000 ausführen lassen. Außerdem habe der Kläger, wie unstreitig, im Juni 2001 den Zeugen We., der sich für eine Kältenanlage interessiert habe, unter Hinweis auf die Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses an das Konkurrenzunternehmen Co.-Kältetechnik weitergeleitet.

Das LG hat der Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrte, dass die fristlosen Kündigungen vom 14.5. und 1.10.2001 unwirksam sind, stattgegeben, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, dass das Verhalten des Klägers gegenüber der Fa. B.B. für die Beklagte nicht geschäftsschädigend gewesen sei, weil die Beklagte auch weiterhin mit der Unternehmensgruppe des Zeugen K. Geschäfte machen könne, sofern sie konkurrenzfähig sei. Auch die Kündigung vom Oktober 2001 sei nicht berechtigt; der Sachvortrag der Beklagten hierzu sei verspätet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2001 erneut die fristlose Kündigung ausgesprochen, weil der Kläger, wie ebenfalls unstreitig, in der Zeit vom 13. bis 15.10.2001 für die Co. GmbH in entsprechender Firmenkleidung auf deren Stand bei der Sachsenbackwarenmesse in Leipzig tätig gewesen war. Der Kläger hat daraufhin im Wege der Klageerweitung die Feststellung begehrt, dass auch die Kündigung vom 27.11.2001 unwirksam ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Auch die erweiterte Klage, mit der der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 27.11.2001 begehrt, ist zulässig und begründet.

1) Fristlose Kündigung vom 14.5.2001:

Zu Recht hat das LG angenommen, dass die Kündigung der Beklagten vom 14.5.2001 als fristlose Kündigung unberechtigt ist.

Die inzwischen von dem Kläger eingeräumte Beteiligung als Treugeber an der Fa. FBM (F.B. & M.) GmbH (GA 185) stellt keinen Verstoß gegen die Konkurrenzklausel in § 12 des Vertrages dar. Denn der Kläger ist nicht in Konkurrenz zur Beklagten getreten, sondern in Konkurrenz zu deren Kunden, ein Sachverhalt, der von der Vertragsklausel nach deren eindeutigem Wortlaut und Sinn nicht erfasst wird. Eine Konkurrenztätigkeit zu Kunden der Beklagten fällt nicht unter die Wettbewerbsklausel, wonach dem Vertreter nur untersagt wird, innerhalb der von der Beklagten zu vertretenden Warengruppe Erzeugnisse anderer Firmen und verkaufen...

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