Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 13.06.2007; Aktenzeichen 42 O 87/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.06.2009; Aktenzeichen III ZR 82/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Aachen vom 13.6.2007 - 42 O 87/06 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwFn, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch das die Klage abgewiesen worden ist. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter; hilfsweise beantragt sie Zurückverweisung an das LG.

Beanstandet wird in erster Linie die Beweiswürdigung. Außerdem meint die Beklagte, das LG habe Beweisantritte zu ihrem Nachteil übergangen sowie die Beweislastverteilung verkannt.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Zeuge Prof. H F 2003 von der Beklagten ein Exposé des fraglichen Objektes erhalten habe. Vor Abschluss des Maklervertrages mit der Klägerin am 20.10.2004 sei es zu zwei Besichtigungen mit Prof. H gekommen. Beim ersten Mal habe er das noch unbebaute Grundstück besichtigt, während es bei dem zweiten Termin im September 2004 zu einer Besichtigung des bis zur Decke über dem Erdgeschoss fertiggestellten Rohbaus gekommen sei. Besonders bei letzterer Gelegenheit habe sich Prof. H positiv über die Aussicht von dort, wo später die von ihm gekaufte Wohnung entstanden sei, geäußert. Dieser Aspekt sei für die Kaufentscheidung des Zeugen Prof. H von maßgeblicher Bedeutung gewesen.

Unter Ziff. 8. des Vertrages vom 20.10.2004 sei - so die Beklagte - eine Einschränkung des Alleinauftrages dahingehend vereinbart worden, dass sie selbst Interessenten suchen durfte und der Klägerin im Falle des Vertragsschlusses mit einem von ihr, der Beklagten, geworbenen Käufer keine Provision zustehen sollte. Die namentliche Nennung lediglich eines Interessenten habe keine Beschränkung darstellen sollen.

Dass die Klägerin dem Zeugen Prof. H ihrerseits am 28.12.2004 ein Exposé zur Verfügung gestellt habe, sei nicht bewiesen worden. Nachdem der Zeuge M die diesbezügliche Behauptung der Klägerin nicht bestätigt habe, hätte das LG dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Zeugen Prof. H nachgehen müssen. Solange nicht geklärt sei, ob dieser das Exposé erhalten habe, könne nicht von einer wesentlichen Maklerleistung der Klägerin ausgegangen werden, denn die angeblichen weiteren Telefonate seien insofern nicht ausreichend. Überdies habe das LG diese Telefonate fehlerhaft als gegeben unterstellt, obwohl sie in den zeitnah verfassten Schreiben der Klägerin ebenso wenig Erwähnung fänden wie die Person Prof. H's.

Die von der Klägerin vorgelegte Liste (Anlage K 6) müsse im Nachhinein erstellt worden sein, denn die darin verzeichnete telefonische Nachfrage des Zeugen Prof. H nach der Penthousewohnung stehe im Widerspruch zu der Tatsache, dass dieser schon längst gewusst habe, dass diese Wohnung vergeben gewesen sei. Auch habe der Zeuge Prof. H sich nicht an ein Gespräch mit der Zeugin G erinnern können, sondern bekundet, mit einem "Herrn von der B Bank" gesprochen zu haben. Ebenso wenig stehe der in der Liste auf den 11.5.2005 datierte Besichtigungstermin im Einklang damit, dass die Besichtigung nach Aussage des Zeugen M am 12.5.2005 stattgefunden habe.

Bei diesem Termin könne die Klägerin nicht auf den Zeugen Prof. H eingewirkt oder seinen Kaufentschluss gefördert haben, weil dieser erklärt habe, er kenne das Objekt und werde seine Entscheidung weiter überlegen. Dies sei auch plausibel, weil der Zeuge Prof. H aufgrund seiner Bekanntschaft zu dem Zeugen I C die Wohnung unmittelbar von diesem habe erwerben wollen. Dies füge sich wiederum zu den ursprünglich geäußerten Erwerbsabsichten des Zeugen Prof. H, so dass auch deshalb insgesamt nicht von einer maßgeblichen Tätigkeit der Klägerin auszugehen sei.

Die Behauptung der Klägerin, der Zeuge Prof. H habe bauliche Veränderungen gewünscht, habe sich in der Beweisaufnahme ebenfalls nicht bestätigt.

Des Weiteren stehe der Klägerin auch deshalb kein Anspruch zu, weil zwischen den Parteien nach Wirksamwerden der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung kein Maklervertrag mehr bestanden habe. Die Annahme des LG, zwischen den Parteien habe nach Auslaufen des Alleinauftrages ein einfacher Maklervertrag bestanden, welcher im Erfolgsfall zur Provisionspflicht der Beklagten geführt hätte, sei zu beanstanden. Eine solche Vereinbarung habe die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere fehle es an einer Abrede über die Provisionspflichtigkeit. Das Schreiben vom 10.6....

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