Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Abtrennung von der Energieversorgung eines mit Wohngeld in Rückständen befindlichen Teileigentümers

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 3 O 447/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 12. Mai 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 3 O 447/99 – in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluß vom 23. Juni 1999 dahingehend abgeändert, daß die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von den Beklagten zu 1a), 1b), 2a), 2b), 3a), 3b), 5a), 5b), 6a), 6b), 7a), 7b), 15a), 15b), 17a), 17b), 20a), 20b), 22a), 22b), 24a), 24b), 26a), 26b), 29a), 29b), 30a), 30b), 32a), 32b), 36a) und 36b) jeweils zu je 1/76 und von den übrigen Beklagten jeweils zu je 1/38 zu tragen sind.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 1a), 1b), 2a), 2b), 3a), 3b), 5a), 5b), 6a), 6b), 7a), 7b), 15a), 15b), 17a), 17b), 20a), 20b), 22a), 22b), 24a), 24b), 26a), 26b), 29a), 29b), 30a), 30b), 32a), 32b), 36a) und 36b) jeweils 1/76 und die übrigen Beklagten jeweils 1/38 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1a), 1b), 2a), 2b), 3a), 3b), 5a), 5b), 6a), 6b), 7a), 7b), 15a), 15b), 17a), 17b), 20a), 20b), 22a), 22b), 24a), 24b), 26a), 26b), 29a), 29b), 30a), 30b), 32a), 32b), 36a) und 36b) wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung jeder Klägerin gegen Sicherheit in Höhe von jeweils 225,00 DM abzuwenden, falls nicht die jeweils vollstreckende Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den übrigen Beklagten wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung jeder Klägerin gegen Sicherheit in Höhe von jeweils 450,00 DM abzuwenden, falls nicht die jeweils vollstreckende Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft „V-Str/B-Weg ” in L.. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus einer Vielzahl von Wohnungen und gewerblichen Flächen. Ursprünglich gehörte die Anlage insgesamt der Beklagten zu 38). Diese ist nunmehr noch eingetragene Eigentümerin einer Gewerbefläche im Erdgeschoß. Mit Vertrag des Notars B. in F. vom 24. Februar 1994 (UR.-Nr., Bl. 58 ff. d.GA.) hatte die Beklagte zu 38) das Teileigentum an ihren damaligen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn B., verkauft, wobei eine Eigentumsumschreibung bisher noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Die Klägerinnen haben hinsichtlich der Gewerbeeinheit eine Kopie eines Mietvertrages vom 12. Juni 1990 (Bl. 7 ff. d.GA.) zu den Akten gereicht, den die „E. eG” als Mieterin und Herr B.. als Vermieter unterzeichnet haben. Als Vermieter war im Vertragstext die Beklagte zu 38) angegeben. Deren Bezeichnung ist handschriftlich ersetzt worden durch die Angabe „B..”. In § 6 des Mietvertrages heißt es u.a. (Bl. 10 f. d.GA.):

„Die Mieterin trägt die Kosten ihres Verbrauchs an

  • Strom, gemäß Zähler
  • Heizung anteilig gemäß Zähler

    (Energie, Wartung ohne Reparatur, Schornsteinfeger, Strom)

  • Frisch- und Abwasser gemäß Zähler

    ……

Eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von DM 500,– (ohne Heizkosten) zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ist monatlich mit der Miete zu überweisen.

….”

In einem auf den 29. März 1995 datierten Nachtrag (Bl. 13 f. d.GA.), der von der „E. Handelsgesellschaft D. mbH” und ebenfalls Herrn B. unterzeichnet worden ist, heißt es (Bl. 13 d.GA.):

„1. Eigentumsübergang und Vertragsverhältnis

Durch Eigentumsübergang ist Herr B., U. d. E. 5, W., Eigentümer des Mietobjekts geworden und somit Vermieter.

Die E. Handelsgesellschaft D. mbH, C-Str, M., ist mit allen Rechten und Pflichten als Mieterin anstelle der E. eG, C-Str, M., in das Vertragsverhältnis eingetreten.

Der Mietvertrag vom 12.06.1990 besteht somit zwischen

  • Herrn B. als Vermieter

    und der

  • E. Handelsgesellschaft D. mbH als Mieterin.”

Die Klägerin zu 1) überließ ihrerseits mit Wirkung vom 1. April 1998 der Klägerin zu 2) die Gewerberäume zur Nutzung als Lebensmittelmarkt (Kopie des von der Klägerin vorgelegten Untermietvertrages vom 26. Februar 1998, Bl. 21 ff. d.GA.).

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen die Beklagte zu 38) Ansprüche auf Zahlung von rückständigen Wohngeldern aus den Wirtschaftsplänen 1995 bis 1998 in Höhe von mehr als 100.000,00 DM (Aufstellung Bl. 24 ff. d.GA.). Mit Schreiben vom 20. August 1998 forderte die Wohnungseigentümergemeinschaft die Klägerin zu 1) auf, bis zum 26. August 1998 auf einen Ausgleich dieser Forderungen durch die Beklagte zu 38) Einfluß zu nehmen. Zugleich drohte sie eine Unterbrechung der Versorgung des Lebensmittelgeschäftes mit „Strom, Wasser und Gas/Heizenergie” an, sofern bis zum 26. August 1998 keine zufriedenstellende Lösung gefunden werde. Die Beklagten genehmigten in der Eigentümerversammlung vom 9. Juni 199...

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