Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 505/16)

 

Gründe

I. Die Parteien werden auf die folgende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Senats hingewiesen:

1. Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger von der Beklagten, die ein B Zentrum betreibt, im Januar 2015 einen gebrauchten B B2 2,0 TDI Ambition mit einer Laufleistung von bis dahin 17.007 km für 41.400 EUR. Obgleich er im September 2016 das vom Hersteller B bereit gestellte und vom Kraftfahrzeugbundesamt schließlich freigegebene Software-Update sowie einen Strömungsgleichrichter installieren ließ und die Nutzung des Fahrzeuges anschließend fortsetzte, trat er mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Dezember 2016 von Kaufvertrag zurück und behauptet, das Software-Update habe zu einer Verschlechterung der Leistung, des Verbrauchs des Fahrzeugs geführt und die CO2-Emissionen ansteigen lassen. Ferner habe es die Stickstoffoxid-Emissionen im Straßenverkehr nicht erfolgreich reduziert. Schließlich habe es einen schnelleren Verschleiß begründet.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten, insbesondere indem sie die Mangelhaftigkeit des Pkw sowohl vor als auch nach dem Software-Update bestritten hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dabei darauf abgestellt, dass zum einen das Vorbringen des darlegungspflichtigen Klägers zu den Mängeln nicht hinreichend substantiiert worden sei und dass es zudem an der gebotenen Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle. Schließlich hat das Landgericht das Vorbringen des Klägers zum schnelleren Verschleiß präkludiert, weil es nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist und die Grenzen des hierfür eingeräumten Schriftsatznachlasses überschritten habe.

2. Die Berufung des Klägers ist nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen der §§ 511 ff. ZPO nicht nur statthaft und im Übrigen zulässig (sub a), sondern das Rechtsmittel könnte auch begründet sein.

Denn das angefochtene Urteil leidet insofern unter Rechtsfehlern im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO, als das Landgericht zum einen zu Unrecht den Kläger hinsichtlich der nachteiligen Folgen des Software-Updates in vollem Umfang für darlegungspflichtig gehalten und ferner das diesbezügliche Vorbringen des Klägers als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Zum anderen hat das Landgericht zu Unrecht eine Nachfristsetzung des Klägers verlangt. Schließlich hat das Landgericht § 296a ZPO unzutreffend angewandt.

Bei zutreffender Rechtsanwendung sowie unter Berücksichtigung des sehr wohl hinreichenden Vorbringens des Klägers, und zwar einschließlich seines nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug angebrachten weiteren Vorbringens, ist die Sache allerdings noch nicht zur Entscheidung reif, sondern es bedarf zunächst einiger Hinweise und anschließend voraussichtlich der Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Im Einzelnen:

a) Indem der Kläger die das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen des Landgerichts, sein Vorbringen zur unzureichenden Mängelbeseitigung durch das Software-Update sei nicht hinreichend substantiiert und es habe der Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung bedurft, angegriffen hat (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung, Bl. 224 GA), hat er seine Berufung auch im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend begründet.

b) Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts leidet unter mehreren bedeutsamen Rechtsfehlern im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO.

aa) Zum einen hat das Landgericht, indem es zunächst den Kläger als Käufer für darlegungspflichtig auch das Gelingen der Nachbesserung durch das Software-Update betreffend angesehen und sodann sein Vorbringen zu den nunmehr vorhandenen Mängeln am erworbenen Pkw als nicht hinreichend substantiiert gewürdigt hat (vgl. S. 5 f. LGU, Bl. 196 f. GA), sowohl die Darlegungslast falsch verteilt als auch die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung des Vorbringens des Klägers als Käufer überzogen.

(1.) Ganz unabhängig von dem Streit der Parteien über die Einhaltung von Grenzwerten ohne den im Sinne der Abgasrückführung optimierten Betriebsmodus der Zeit vor dem Software-Update vom 16. bzw. 27. September 2017 war das vom Kläger erworbene Fahrzeug schon deshalb mangelhaft, weil die für die Betriebszulassung notwendige Typengenehmigung unter Einsatz einer Software für die Motorsteuerung erwirkt wurde, die für den für die Einhaltung von Grenzwerten maßgebenden Betrieb des Pkw auf einem Emissionsprüfstand einen speziellen Betriebsmodus vorsah, ohne die für die Genehmigung zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Auch wenn das Kraftfahrtbundesamt (KBA) von einem Widerruf der Typengenehmigung wegen der unzulässigen Software (vgl. zu dieser Würdigung des KBA auch Anlage B 4. Bl. 61 GA) abgesehen hat, stattdessen dem Hersteller Auflagen erteilt, einen von ihm erarbeiteten Maßnahmenplan für verbindlich erklärt und schließlich die bereitgestellte Software nach Prüfung freigegeben hat, hat bereits der bloße Einsatz der ursprünglichen Software zur Motorsteuerung mit dem speziellen Betriebsmodus...

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