Leitsatz (amtlich)

1. Die Einlegung einer Beschwerde durch eine nicht nach § 10 Abs. 2 FamFG vertretungsbefugte Person ist wirksam, sofern die vertretende Person nicht zuvor zurückgewiesen worden ist.

2. Für die Einlegung einer Beschwerde im Verfahren der Ersetzung einer Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts gilt die zweiwöchige Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG auch dann, wenn sich das Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Ersetzungsantrages richtet.

3. Zu den Voraussetzungen der Ersetzung einer Zustimmung nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG

 

Verfahrensgang

AG Düren (Beschluss vom 29.07.2013; Aktenzeichen 71 X 1/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 16.8.2013 gegen den Beschluss des AG Düren vom 29.7.2013 - 71 X 1/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

1. Mit Vertrag vom 29.5.2007 (Bl. 77 ff. der Akten) hatte die Beteiligte zu 2) zugunsten der Beteiligten zu 1) ein Erbbaurecht an dem im Grundbuch des AG Düren von Düren Bl. 11088 verzeichneten Grundbesitz bestellt.

In den Vorbemerkungen des Vertrages ist unter 2. ausgeführt:

"Auf dem vorgenannten Grundstück befindet sich die ehemalige Stadthalle, die nicht vermietet oder verpachtet ist, leer steht und dem Denkmalschutz unterliegt. Der Hotelneubau in der Hotelkategorie drei bis vier Sterne ist nach den auch vom Grundstückseigentümer zu genehmigenden Plänen zu errichten. Der Erbbaurechtsübernehmer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren, allerspätestens innerhalb von drei Jahren ab Zugang der schriftlichen Baugenehmigung beim Erbbauberechtigten einen Hotelneubau zu errichten und fertigzustellen. Hierbei soll die Stadthalle erhalten bleiben und integriert werden. Die Fertigstellung ist durch Vorlage der Bauabnahmebescheinigung zu dokumentieren."

Als Zweckbestimmung ist in § 1 (1) des Vertrages vorgesehen:

"Dem Erbbauberechtigten steht das veräußerliche und vererbliche Recht zu, das auf dem belasteten Grundbesitz bereits befindliche Gebäude "Stadthalle" zu haben, zu nutzen und baulich zu verändern und dort durch den weiteren Aus- und Neubau ein Hotel mit Restaurant und Veranstaltungshalle, gastronomienahen Dienstleistungen (kein Einzelhandel) sowie einer Tiefgarage zu betreiben."

Der Erbbauzins war mit vorläufig 94.695,- EUR jährlich vorgesehen.

Nach § 6 des Vertrages bedarf der Erbbauberechtigte für die Belastung oder die Veräußerung des Erbbaurechts der schriftlichen Genehmigung der Eigentümerin; für die Zustimmung wurde die Geltung des § 7 der ErbbauVO vereinbart.

Zur Errichtung eines Hotels ist es bislang nicht gekommen.

Mit Schreiben ihrer seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 18.3.2013 hat die Beteiligte zu 1) bei dem AG beantragt, die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Veräußerung des Erbbaurechts zu ersetzen. Beigefügt war ein zwischen der Beteiligten zu 1) als Veräußerer und der ten Brinke Göttsch VerwaltungsGmbH als Erwerberin geschlossener Erbbaurechtskaufvertrag vom 30.10.2012 (Bl. 37 ff.) mit einem Kaufpreis von netto 1.600.000,- EUR.

Der Vertrag enthält unter § 3 "Aufschiebende Bedingungen" u.a. folgende Regelungen:

"1. Der Erwerber beabsichtigt, das Erbbaugrundstück aufgrund des bestehenden Erbbaurechtes mit einem SB-Warenhaus, wie in Anlage 2 dargestellt, zu bebauen und langfristig an einen geeigneten Betreiber zu vermieten.

2. Der Kaufvertrag wird -... - unter folgenden aufschiebenden Bedingungen geschlossen:

...

c.) Vorliegen einer bestandskräftigen und vollziehbaren Baugenehmigung für das vom Erwerber geplante SB-Warenhaus mit einer Brutto-Geschoss-Fläche von ca. 6.700 qm, davon Verkaufsfläche von mindestens 4.300 qm, mindestens 200 Stellplätzen,...

d.) Vorliegen eines Mietvertrages mit einer Mindestfestlaufzeit von 15 Jahren mit einem geeigneten Betreiber für das SB-Warenhaus

e.) Vorliegen einer vollziehbaren Abbruchgenehmigung, welche die Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde voraussetzt, für die auf dem Erbbaugrundstück stehende Stadthalle.

...

3. Der Erwerber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Notar mit Wirkung gegenüber dem Veräußerer auf die oben genannten Bedingungen sowohl einzeln als auch im ganzen zu verzichten oder den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen selbst zu erklären. Der rechtzeitige Zugang der Erklärung per Fax beim Notar reicht zur Fristwahrung."

Die Antragstellerin hat vorgebracht, die Erwerberin plane auf dem Erbbaugrundstück und gegebenenfalls noch weiteren noch zu erwerbenden Nachbarflächen die Errichtung eines modernen, der innerstädtischen Positionierung gerecht werdenden Einkaufszentrums mit Handelsflächen für Lebensmittel, Spielwaren und Sportartikel. Bestandteil der Planung sei auch ein Hotel im Drei- bis Vier-Sterne Segment mit ca. 60 Zimmern und Gastronomie auf dem Dach des Einkaufszentrums und eine Lobby an der Bismarckstraße, was sowohl der Beteiligten zu 2) bekannt als auch dem Landrat des Kreises mitgeteilt worden sei. Die Erwerberin sei aber auch bereit, eine Stadthalle zu betreiben, wenn die Beteiligte zu ...

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