Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 82/00)

AG Rheinbach (Aktenzeichen 5 II 19/99 WEG)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 30.5.2001 – 8 T 82/00 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.501,17 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 9 der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Diese war Anfang der 80er Jahre von einer Bauherrengemeinschaft, der u.a. die Antragsteller angehört hatten, errichtet worden, die sodann durch Vertrag gem. § 3 WEG Teil- und Wohnungseigentum gebildet hatte. Ihre Teileigentumseinheit, die aus einem im Erdgeschoss gelegenen Restaurant mit einer Küche im 1. Obergeschoss besteht, haben sie an eine Brauerei vermietet, die das Lokal zum Betrieb eines italienischen Restaurants verpachtet hat.

Im Jahre 1998 kam es zu einem Feuchtigkeitsschaden in der unterhalb der Küche des Restaurants liegenden Teileigentumseinheit TE 6. Daraufhin stellte der Sachverständige Dipl.-Ing. B. im Rahmen eines zwischen den Antragstellern und ihrer Mieterin vereinbarten Schiedsgutachtens fest, dass im Küchenboden zwar das Abwasserleitungssystem nicht fachgerecht verlegt sei und auch die Mörtelfugen der Fliesen schadhaft seien, dass aber die eigentliche Feuchtigkeitsursache in einer unterhalb der Fliesen und der Dämmung angebrachten und wannenartig ausgebildeten Schweißbahn liege, die der Feuchtigkeitsabdichtung diene. Diese sei an einer Stelle nicht – wie im übrigen Bereich – über die Oberkante des Bodenbelags hinaus, sondern nur bis zu dieser Oberkante geführt und dort auch nur lose gestellt. Ferner sei die Schweißbahn im Bereich der in der Wand verlegten Abflussleitung beschädigt. Des weiteren habe es – wenn auch nur in geringem Umfang – zu dem Schaden beigetragen, dass auch Nassbereiche wie das an die Küche angrenzende WC nicht am Rand mit einer horizontalen und seitlich an den Wänden hochgeführten Abdichtung versehen seien.

Die wannenartige Feuchtigkeitsabdichtung befindet sich nur unterhalb der Küche des Restaurants, nicht aber in den sonstigen Geschossdecken des Objekts, und die Parteien streiten darüber, ob deren Einbau – wie andere „Sonderwünsche” einzelner Mitglieder der Bauherrengemeinschaft – auf einem nur von den Antragstellern erteilten Auftrag beruht und ob die Kosten hierfür nur von ihnen bezahlt worden sind.

Die Antragsteller ließen in der Folgezeit den Fußboden in der Küche von der Fa. H. sanieren, die ihnen hierfür 28.281,17 DM berechnete. Weitere Kosten von 5.220 DM fielen für die Antragsteller durch die Einschaltung des Architekten Dipl.-Ing. Z. an. Dem war ein Schriftwechsel zwischen den Antragstellern und der Verwalterin vorausgegangen, in deren Verlauf die Verwalterin den Antragstellern riet, sich wegen der Schadensbeseitigung entsprechend dem Gutachten B. am besten mit dem Architekten Z., der das Objekt seinerzeit geplant hatte, in Verbindung zu setzen; die Kosten für die Sanierung seien jedoch – so die Auffassung der Verwalterin – von den Antragstellern zu tragen.

Die Antragsteller haben in erster Instanz von den übrigen Miteigentümern als Gesamtschuldnern die Erstattung der an die Fa. H. gezahlten 28.281,17 DM begehrt. Dem hat das AG mit Beschluss vom 29.2.2000 entsprochen. Auf die hiergegen von den Antragsgegnern eingelegte sofortige Beschwerde hin haben die Antragsteller ihren Antrag erweitert und auch die Erstattung der an den Architekten Z. gezahlten 5.220 DM begehrt sowie – entsprechend einem Rat des LG – unter Berücksichtigung ihres eigenen Anteils hilfsweise eine Erstattung der anteiligen Kosten durch jeden einzelnen Miteigentümer verlangt. Diesem Hilfsantrag hat das LG mit einem Abzug „neu für alt” von 3.000 DM wegen der im Zuge der Sanierung des Bodens erneuerten und vorher schadhaften Fliesenfugen entsprochen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des LG ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 550 ZPO), nicht zu beanstanden.

1. Rechtlich zutreffend hat das LG angenommen, dass es sich bei der Abdichtungsbahn, die an einer Stelle undicht verlegt und an einer anderen schadhaft war, um Gemeinschaftseigentum gehandelt hat. Es hat hierzu ausgeführt, lediglich der Fußbodenbelag gehöre nach der Teilungserklärung zum Sondereigentum, während der Fußbodenaufbau im Übrigen (z.B. Estrich, Isolierschichten gegen Feuchtigkeit und Trittschall) dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sei. Hierbei spiele es wegen der Maßgeblichkeit der Teilungserklärung für die Abgrenzung keine Rolle, ob und inwieweit die Bodenisolierung nur aufgrund der von den Antragstellern bea...

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