Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 12.12.2008; Aktenzeichen 14 O H 9/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die mit Beschluss des LG Köln vom 12.12.2008 - 14 OH 9/08 - erfolgte Anordnung einer Vorschusszahlung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 67 Abs. 1, 66 Abs. 3 bis 6 GKG statthafte und auch den sonstigen Voraussetzungen nach zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der in dem vorbezeichneten landgerichtlichen Beschluss u.a. für die Ergänzung des bereits vorliegenden schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnete Kostenvorschuss ist der Antragsgegnerin zu Recht auferlegt worden.

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GKG hat im Falle der Beantragung der Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Zu den mit Auslagen verbundenen Handlungen gehört auch der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO. Allein maßgeblich für die Frage der Vorschusspflicht ist, wer die Beweiserhebung veranlasst hat; die Frage der Beweislast spielt hierbei keine Rolle (LG Berlin 7.2.2006, NJW-RR 2007, 674 [675]; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Zimmermann, GKG, § 17 Rz. 2; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 17 GKG Rz. 10; Meyer, GKG, 8. Aufl. 2006, § 17 Rz. 10). Stellt daher der Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens den Antrag, das zunächst auf Veranlassung des Antragsstellers eingeholte Sachverständigengutachten zu ergänzen oder stellt er selbständige Beweisanträge, ist er insoweit vorschusspflichtig (LG Hamburg 13.7.2008, 325 OH 2/07; LG Heidelberg 7.1.2008 7 OH 13/06, Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Zimmermann, GKG 2007, § 17 Rz. 2; anders noch LG Hamburg 24.1.2006, 414 OH 2/04). Der von der beschwerdeführenden Antragsgegnerin demgegenüber verfochtene Standpunkt, bloße Ergänzungsfragen zu den sich auf die ursprünglichen Beweisfragen der antragstellenden Partei beziehenden Feststellungen des Sachverständigen könnten eine Vorschusspflicht nicht auslösen, vermag das nicht zu überzeugen. Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob die von der Antragsgegnerin formulierten Fragen, zu denen der Sachverständige sich äußern soll (Bl. 162 - 163 d.A.), als bloße Ergänzungsfragen einzuordnen sind oder ob es sich hierbei nicht in Wirklichkeit um eine eigene - selbständige - erweiternde Beweisanträge handelt. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil die Vorschusspflicht unabhängig von einer solchen Differenzierung jedenfalls auch für "unselbständige" Ergänzungsfragen greift. Nur diese Wertung entspricht dem Zweck des selbständigen Beweisverfahrens, innerhalb dessen jeder Partei selbst die Entscheidung obliegt, ob und inwieweit sie Aufklärung sucht (vgl. Meyer, a.a.O., § 17 Rz. 10). Hält der Antragsgegner - anders als der Antragssteller - weitere Beweisfragen für erforderlich und veranlasst er dadurch die weitere Beweiserhebung so ist es daher gerechtfertigt, ihn hinsichtlich eines anfallenden Vorschusses in die Pflicht zu nehmen. Wollte man dem Antragssteller in dieser Situation die Kostenvorschusspflicht auferlegen, begründete das in zweifacher Hinsicht die Gefahr eines unbilligen Ergebnisses: Zum einen würde es dem Antragssteller auf diese Weise ermöglicht, durch Verweigerung des Vorschusses - etwa bei drohendem Verlust eines Beweismittels - die Beweisführung des Antragsgegners zu vereiteln. Der Antragsgegner wiederum könnte zum anderen die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens durch weitere Ergänzungsfragen oder selbständige Beweisanträge derart in die Höhe treiben, dass die Kostenvorschüsse für den Antragssteller nicht mehr finanzierbar wären, wodurch der Antragsgegner im Ergebnis den Stillstand des selbständigen Beweisverfahrens und die Beendigung der nach Maßgabe von § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB bewirkten Verjährungshemmung erzwingen könnte (§ 202 Abs. 2 Satz 2 BGB). Vor diesem Hintergrund vermögen daher die von der Antragsgegnerin für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführten Entscheidungen des LG Hamburg (Beschl. v. 24.1.2006 - 414 OH 2/04) und des LG Berlin (Beschl. v. 10.1.2003 - 100 OH 4/98), wonach bloße Ergänzungsfragen keine Vorschusspflicht des Antragsgegners auslösen, nicht zu überzeugen.

Mit Blick auf die den §§ 66 Abs. 8, 67 Abs. 1 Satz 3 GKG getroffene Regelung ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2290688

BauR 2009, 1335

NJW-RR 2009, 1365

IBR 2009, 368

ZAP 2010, 106

NZBau 2009, 656

DS 2009, 356

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