Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 29.03.2007; Aktenzeichen 29 T 147/06)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 29.3.2007 - 29 T 147/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 315.097,42 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin - eine aus einem Gebäude mit einem Kaufhaus, verschiedenen Gebäuden mit Teileigentumseinheiten, mehreren Blocks mit Wohnungseigentumseinheiten, einem Parkhaus und öffentlichen Verkehrsflächen bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft - fordert von dem Antragsgegner, der als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D Bau- und Boden (AG) & Co. 7. Immobilien-Fond-Gesellschaft KG (im weiteren: D) am 16.8.2004 bestellt wurde, Zahlung von Wohngeldrückständen sowie einer im Jahre 2005 mit Mehrheit beschlossenen Brandschutzumlage. Die D ist Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft und als solche Teileigentümerin von 11 gewerblich zu nutzenden Einheiten. In Zeit vom 13.7.2004 bis 29.3.2005 unterlagen die Teileinheiten der D der Zwangsverwaltung durch einen als Verwalter bestellten Rechtsanwalt.

Während die Antragstellerin die Meinung vertritt, die geltend gemachten Forderungen seien Masseschulden, sieht der Antragsgegner diese als Insolvenzforderungen an.

Das AG ist im Wesentlichen der Argumentation der Antragstellerin gefolgt und hat lediglich wegen eines geringen Teils der Wohngeldforderungen den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolgreich, während das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die amtsgerichtliche Entscheidung ohne Erfolg blieb. Der Antragsgegner wendet sich mit seinem rechtzeitig eingelegten Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LG.

II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des LG weist keine Rechtsfehler auf.

Das LG hat mit Recht dem Zahlungsantrag insgesamt - bis auf eine geringfügige Korrektur beim Zinssatz - stattgegeben. Sämtliche Forderungen sind Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, der die verfahrensgegenständlichen Forderungen rechtsfehlerfrei der Insolvenzmasse zugeordnet hat. Das Beschwerdevorbringen gibt zu folgenden Ergänzungen Anlass:

I. Wohngeldrückstand September - Dezember 2004

Grundlage dieser Wohngeldverpflichtungen ist der vom Beirat aufgestellte und nicht angefochtene Wirtschaftsplan von Dezember 2003, wonach die D monatlich insgesamt 17.554,93 EUR als Wohngeld zu entrichten hatte. Unter Abzug der vom Zwangsverwalter gezahlten Teilbeträge verbleibt ein offener Restbetrag für den fraglichen Zeitraum von 20.346,12 EUR. Diesen Betrag hat das LG verfahrensfehlerfrei anhand des nachvollziehbaren Zahlenwerks der Antragstellerin (Anl. K 20) festgestellt. Der Senat ist als Rechtsbeschwerdeinstanz daran gebunden.

Der Senat geht ebenso wie die Vorinstanzen davon aus, dass nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Wohngeldverpflichtungen Masseverbindlichkeiten (nach § 55 Abs. 1 Nr. InsO) sind. Dies hat der BGH zur früheren Konkursordnung festgestellt, während die vor Konkurseröffnung entstandenen, fälligen Wohngeldforderungen den Konkursforderungen zugerechnet wurden (vgl. BGH NJW 1986, 3206; BGH NJW 1989, 3018; BGH NJW 1994, 1866). Nach fast einhelliger Meinung des Schrifttums (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 158; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 43; Bub in Staudinger, WEG, 13. Aufl., § 28 Rz. 217; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 55 Rz. 38 f.; Hefermehl in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 55 Rz. 76 je m.w.N.) und der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2007, 47; AG Neukölln, ZMR 2005, 659) gilt diese Grundsatz auch für eine Insolvenz nach der InsO vom 5.10.1994 - in Kraft seit dem 1.1.1999 - zumindest dann, wenn der Insolvenzverwalter die Wohn- oder Gewerbeeinheit in Besitz genommen und nicht von der Freigabemöglichkeit i.V.m. § 32 Abs. 3 InsO Gebrauch gemacht hat (so OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Dieser überwiegenden Meinung, der sich auch der Senat anschließt, steht die Entscheidung des BGH vom 21.12.2006 (NJW 2007, 1591) nicht entgegen, da es sich um eine andere Fallgestaltung handelt. In jenem Verfahren ging es um Nutzungsentschädigung aus einem ehemaligen Mietverhältnis; der Insolvenzverwalter hatte die Wohnung nicht in Besitz genommen, vielmehr wurde sie noch vom Schuldner genutzt. Im Gegensatz dazu hat hier der Antragsgegner die Einheiten der D in Besitz genommen und - soweit vermietet - auch den Mietzins eingezogen. Damit wird zugleich der vom BGH (a.a.O. S. 1593) angesprochene Gegenleistungsaspekt berücksichtigt, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, in welchem Umfang dieser Aspekt bei andersartiger Sachlage von Bedeutung ist.

Die weitere Voraussetzung, dass die Wohngeldforderungen für Septembe...

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