Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Kostenansatz vom 26. März 2010 (Kassenzeichen 00000000 000 0) aufgehoben.

 

Gründe

I.

Mit notarieller Urkunde vom 15. Juli 2008 bot die H. GmbH & Co. KG den im Grundbuch von Köln-Rondorf Blatt XXXXX verzeichneten Grundbesitz zum Kauf an. Das Angebot war gerichtet an den

"Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW

mit Sitz in X0X0X E., N. 12

dieser wiederum handelnd für das

Land Nordrhein-Westfalen

- nachstehend als "BLB" bezeichnet -."

Mit einer am 27. April 2009 notariell beurkundeten Erklärung nahm der

"Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW mit Sitz in X0X0X E.,

N. 12, dieser wiederum handelnd für das

Land Nordrhein-Westfalen

- nachstehend als "BLB" bezeichnet -,"

das Kaufvertragsangebot an.

In dem vorbezeichneten Grundbuch wurde sodann zunächst am 11. Mai 2009 eine Erwerbsvormerkung für das Land Nordrhein-Westfalen eingetragen. Für die Eintragung der Erwerbsvormerkung und die Erteilung von Grundbuchausdrucken stellte das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1) unter dem 14. Mai 2009 Gebühren in Höhe von 11.122,50 Euro in Rechnung. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) wurde letztlich mit Einverständnis der Beteiligten zu 2) durch Rechnung vom 20. August 2009 der Kostenansatz aufgehoben und dem Beteiligten zu 1) 0,00 Euro in Rechnung gestellt.

Am 6. Juli 2009 erfolgte die Eintragung des Landes Nordrhein-Westfalen als Eigentümerin im Grundbuch sowie die Löschung der Auflassungsvormerkung. Unter dem 19. März 2010 beantragte die Beteiligte zu 2) erneut, der Beteiligten zu 1) die Gebühren für die am 11. Mai 2009 und 6. Juli 2009 erfolgten Eintragungen in Rechnung zu stellen. Zur Begründung berief sich die Beteiligte zu 2) auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 2009 - V ZR 172/08, MDR 2009, 594.

Dem Beteiligten zu 1) wurden daraufhin mit Rechnung vom 26. März 2010 für die Eintragung der Erwerbsvormerkung und des Eigentumswechsels sowie für die Erteilung von Grundbuchausdrucken insgesamt 33.327,50 Euro in Rechnung gestellt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) unter dem 1. April 2010 Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht Köln durch Beschluss vom 29. April 2010 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die am 17. Mai 2010 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1).

II.

1.

Die Beschwerde ist nach § 14 Abs. 3 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 KostO in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung das Oberlandesgericht. Die (erneute) Einforderung der Gebühren für die bereits vor dem 1. September 2009 erfolgten Eintragungen im Grundbuch stellt ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 FGG-RG dar.

2.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Kosten sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht in Ansatz zu bringen, da Kostenschuldner hier das Land Nordrhein-Westfalen ist, nicht aber der Beteiligte zu 1).

Es kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 1) hier aufgrund §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 BLBG NW befugt gewesen wäre, das Grundstück im eigenen Namen zu erwerben und die Umschreibung im Grundbuch auf sich selbst zu beantragen. Denn der Beteiligte zu 1) hat von der aus § 1 Abs. 2 BLBG NW folgenden Befugnis, im Rechtsverkehr unter seinem Namen zu handeln, keinen Gebrauch gemacht, sondern ausdrücklich als Vertreter für das Land Nordrhein-Westfalen gehandelt. Dementsprechend ist auch das Land Nordrhein-Westfalen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Kostenschuldner im Grundbuchverfahren ist nach § 2 Nr. 1 KostO derjenige, der in einem (hier vorliegenden) Antragsverfahren die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat, insbesondere also der Antragsteller. Dies war hier nicht der Beteiligte zu 1), sondern das durch den Beteiligten zu 1) vertretene Land Nordrhein-Westfalen. Im Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem ist grundsätzlich (nur) der Vertretene Veranlassungsschuldner, sofern nicht - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - der Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat (vgl. Senat, JurBüro 1994, 168; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 2 KostO Rn. 17 f.). Eine andere gesetzliche Grundlage für die Inanspruchnahme des Beteiligten zu 1) ist hier nicht ersichtlich, insbesondere liegt keiner der in § 3 KostO genannten Fälle vor.

Die von der Beteiligten zu 2) zur Begründung ihrer Auffassung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 2009 - V ZR 172/08, MDR 2009, 594 ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn im dort entschiedenen Fall hatte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben den Rechtsstreit im eigenen Namen geführt und war selbst als Partei am Zivilprozess beteiligt. Gleiches gilt von der Fallgestaltung, über welche das OLG Köln [17. Zivilsenat] am 10. November 2004 - 17 W 278/04, OLGR 2005, 90 entschieden hat; auch dort war der Beteiligte zu 1) im eigenen Namen als Partei an einem Zivilprozess beteiligt. Im vorliegenden Fall dagegen hat sich die Beteiligte zu 1) nicht selbst und unter eigenem Namen an dem Grundbuchverfahren auf Eint...

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