Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zur Veräußerung, Feststellung der Erledigung einer Beschlussanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erledigung eines Antrages in der Hauptsache darf vom Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechende übereinstimmende oder einseitige Erklärung des Antragstellers festgestellt werden. Ohne eine solche Erledigungserklärung ist ein in der Hauptsache erledigter Antrag abzuweisen.

2. Hat sich der Antrag bereits in 1. Instanz erledigt, ist eine sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn sie auf die Kosten beschränkt wird.

3. Zum richtigen Antragsgegner eines Antrages auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 WEG.

4. Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne hinreichende Versagungsgründe die Zustimmung zu einer Veräußerung eines Wohnungseigentums versagt, ist nichtig.

 

Normenkette

WEG §§ 12, 44

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 27.05.2008; Aktenzeichen 29 T 250/06 und 29 T 289/06)

AG Köln (Beschluss vom 30.08.2006; Aktenzeichen 204 II 117/05 und 204 II 83/05)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 27.5.2008 - 29 T 289/06 - teilweise abgeändert und die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG Köln vom 30.8.2006 - 204 II 83/05 AG Köln - insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung des Antrages zu 1) (Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 11.2.2005 zu TOP 2) richtete.

Im Übrigen werden die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 27.5.2008 - 29 T 289/06 -; v. 28.5.2006 - 29 T 250/06 - zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 10 % und die Antragsgegnerin zu 90 %. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Beteiligte selbst.

Wegen der Kosten 1. Instanz verbleibt es bei den Kostenentscheidungen des LG.

Der Geschäftswert wird für die Verfahren 204 II 117/05 AG Köln = 29 T 250/06 LG Köln = 16 Wx 133/08 OLG Köln und 204 II 83/05 AG Köln = 29 T 289/06 = 16 Wx 134/08 OLG Köln auf jeweils 3.000 EUR und für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Verbindung auf insgesamt 6.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die aus 6 Wohnungen bestehende WEG G-str. 19 in L. Die Antragsteller sind Eigentümer von zwei Wohnungen (insgesamt 408/1000 Miteigentumsanteile), die übrigen Wohnungen stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, einer GbR. Der Antragsteller ist am 6.12.2008 verstorben, Alleinerbin ist seine Ehefrau, die Antragstellerin, die das Verfahren aufgenommen hat.

§ 5 der Teilungserklärung enthält folgende Veräußerungsbeschränkung:

"Eine Veräußerung oder Vermietung des Wohnungseigentums bedarf der Zustimmung des Verwalters.

Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Als solcher gilt insbesondere die begründete Besorgnis, dass der in Aussicht genommene Erwerber die ihm als Wohnungseigentümer obliegenden finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt, sich nicht in die Gemeinschaft einfügen oder sich aus anderen Umständen nicht als Wohnungseigentümer eignen wird ..."

Die Antragsteller übertrugen das Eigentum an den beiden Wohnungen durch notariellen Vertrag vom 16.12.2004 an ihren Sohn und ihre Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Einräumung eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauchsrechts.

Die Antragsgegnerin verweigert die Zustimmung zu der Veräußerung. Sie befürchtet, dass die Erwerber zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen ggü. der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in der Lage sind, da sie sich noch in der Ausbildung befinden und der Wert des Wohnungseigentums durch den Nießbrauch aufgezehrt werde. Außerdem behaupten sie, die Erwerber hätten die Eltern ihrer Gesellschafter, die Zeugen V. und K. T. mehrfach bedroht, beleidigt und beschimpft.

In der Eigentümerversammlung vom 11.2.2005 beschlossen die Eigentümer zu TOP 2 mit den Stimmen der Antragsgegnerin, der Verwalterin zu untersagen, bis zur nächsten Eigentümerversammlung die Zustimmung zur Veräußerung der Wohnungen zu erteilen.

Mit Antrag vom 7.3.2005, Eingang 11.3.2005, im Verfahren 204 II 83/05 AG Köln = 29 T 289/06 LG Köln - 16 Wx 134/08 haben die Antragsteller beantragt, den Beschluss zu TOP 2 für ungültig zu erklären und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Zustimmung der Veräußerung der Wohnungen an ihre Kinder zu erteilen. Der Antrag war zunächst gerichtet gegen Frau W. T. und Herrn G. T. Der Anteil von Frau W. T. an der GbR wurde am 4.2.2005 auf Herrn B. T. übertragen, die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 17.3.2005.

Auf der nächsten Eigentümerversammlung am 23.3.2005 fassten die Eigentümer mit den Stimmen der Antragsgegnerin gegen die Stimmen der Antragsteller zu TOP 2 den Beschluss, den Antragsteller zu verpflichten, eine Kopie des Entwurfs des Veräußerungsvertrages den anderen Eigentümern vorzulegen. Unter TOP 3 lehnten sie mehrheitlich d...

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