Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Verbindung von Anfechtungsanträgen verschiedener Wohnungseigentümer - Kostenverteilung für Brandschutzmaßnahmen in einer Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Fechten verschiedene Wohnungseigentümer in getrennten Verfahren den gleichen Eigentümerbeschluss an, sind die Verfahren dann, wenn nicht alle Beteiligten eine andere Verfahrensweise wollen (etwa die Durchführung eines "Pilotverfahrens"), entsprechend § 147 ZPO zu verbinden, und zwar zwingend. Ein Ermessen steht dem Gericht wegen der aus § 21 Abs. 4 WEG folgenden Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung insoweit nicht zu. Erfolgt die Verbindung erst in der Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeinstanz, sind für die verschiedenen Ausgangsverfahren die Gerichtskosten der Vorinstanz/en gem. § 16 KostO nur einmal zu erheben.

2. Bei einer ordnungsbehördlich angeordneten umfassenden Sanierung des Brandschutzes einer Wohnungseigentumsanlage mit Wohn- und Teileigentumseinheiten handelt es sich um eine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung und nicht um eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG.

3. Die Kosten für die Sanierung des Brandschutzes der gemeinschaftlichen Einrichtungen und der damit notwendigerweise verbundenen Maßnahmen in den Sondereigentumseinheiten sind auch dann nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu verteilen, wenn die Teilungserklärung daneben gesonderte Schlüssel für die Kosten der Verwaltung einzelner Blöcke (kleine Eigentümergemeinschaften) oder einzelner Nutzer von technischen Einrichtungen (beschränkte Eigentümergruppen) vorsieht.

4. Werden in dem Beschluss über die Umlage der Kosten für die Sanierung des Brandschutzes des gemeinschaftlichen Eigentums zugleich Kosten angesetzt, die nur und ausschließlich den Brandschutz einzelner Teileigentumseinheiten betreffen, entspricht dies nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da insoweit für die Durchführung der Arbeiten bzw. die Auftragsvergabe an Dritte keine Verwaltungskompetenz der Gemeinschaft besteht und diese nur einen - ggf. gerichtlich durchzusetzenden - Anspruch gegen den einzelnen Teileigentümer auf Durchführung der Maßnahmen hat. Wegen bereits durchgeführter Arbeiten kommt allerdings ein Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinschaft aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 30.03.2004; Aktenzeichen 29 T 206/03)

LG Köln (Beschluss vom 08.03.2004; Aktenzeichen 29 T 215/03)

 

Tenor

Die Verfahren 16 Wx 81/04 (= 29 T 215/03 LG Köln = 16 UR II 25/03 AG Leverkusen und 16 Wx 95/04 (= 29 T 206/03 LG Köln = 16 UR II 27/03 AG Leverkusen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Sache 16 Wx 81/04 führt.

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner gegen die Beschlüsse der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.03.2004 - 29 T 215/03 - und 30.03.2004 - 29 T 206/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Die von den Antragsgegnern nach den Kostenentscheidungen des Amts- und Landgerichts in den beiden Ausgangsverfahren zu tragenden Gerichtskosten sind nur einmal nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR zu erheben.

 

Gründe

Die Antragsteller sind Teileigentümer von jeweils einer Teileigentumseinheit in der Wohnungseigentumsanlage "Stadtmitte-Abschn. A" in M, die aus einem Gebäude mit einem Kaufhaus, verschiedenen Gebäuden mit Teileigentumseinheiten, mehreren Blocks mit Wohnungseigentumseinheiten, einem Parkhaus und öffentlichen Verkehrsflächen besteht. Wegen der Beschlussfassung, des Gebrauchs, der Nutzung, der Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie des Sondereigentums und wegen der Kostenverteilung enthalten die Teilungserklärung v. 17.9.1969 sowie die Gemeinschaftsordnung u.a. folgende Regelungen:

§ 8 Abschn. V Abs. 2 der Teilungserklärung

Die Raumeigentümer verpflichten sich zur Duldung der Durchleitung von Versorgungs-, Zufluss- und Abflussleitungen durch ihre Raumeinheiten, auch wenn sie nicht ausschließlich zu ihrer Versorgung dienen. Sie dulden ferner die Vornahme notwendiger Reparaturen an diesen Leitungen ...

Gemeinschaftsordnung (Anlage 1 der Teilungserklärung)

§ 5 Große Eigentümergemeinschaft, kleine Eigentümergemeinschaft

...

(2) Soweit nach dem WEG oder nach dem Inhalt dieser Gemeinschaftsordnung Angelegenheiten von der Eigentümerversammlung zu beschließen sind oder deren Zustimmung bedürfen, tritt an die Stelle der großen Eigentümerversammlung jeweils die betreffende kleine Eigentümerversammlung, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich die Interessen der jeweiligen kleinen Eigentümergemeinschaft berühren.

In Zweifelsfällen entscheidet darüber, ob eine Angelegenheit in die Zuständigkeit der großen Eigentümergemeinschaft oder einer kleinen Eigentümergemeinscha...

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