Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtschuldnerausgleich nach Art. 187 türk. ZGB keine Familiensache

 

Normenkette

türk. ZGB Art. 187

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Aktenzeichen 33 F 180/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.05.2003; Aktenzeichen VII ZR 407/01)

 

Tenor

1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des AG – FamG – Mainz vom 28.11.2000 werden – unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 29.6.2001, i.Ü. unter seiner Aufrechterhaltung – zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass Ziff. 2 des Urteilsausspruchs teilweise abgeändert wird. Die Antragstellerin wird verurteilt, an den Antragsgegner 7.078,46 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.2.2000 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 73 %, i.Ü. trägt sie die Antragstellerin. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz. Die Kosten seiner Säumnis trägt der Antragsgegner vorweg.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, schlossen am 27.11.1996 vor dem türkischen Generalkonsulat in M. die Ehe. Im November 1998 trennten sie sich bereits wieder. Sie hatten am 25.4.1996 ein Darlehen bei der Commerzbank über netto 40.000 DM aufgenommen, das (so jedenfalls der Vortrag des Antragsgegners in 1. Instanz) teilweise zur Rückführung eines bereits bestehenden Darlehens des Antragsgegners verwandt wurde, teilweise wurde davon Hausrat angeschafft. Des Weiteren nahmen die Parteien im Februar 1997 einen Kredit bei der Kredit Bank zur Anschaffung eines Pkw Fiat Bravo auf über 27.302 DM. Im vorliegenden Scheidungsverfahren begehrte der Antragsgegner in der Verbundsache Güterrecht den Ausgleich der Kreditverbindlichkeiten je zur Hälfte. Das AG schied durch das angefochtene Verbundurteil die Ehe der Parteien und verurteilte die Antragstellerin, an den Antragsgegner zum Ausgleich des Kredits bei der Commerzbank zum einen einen Betrag von 3.241,56 DM (1/4 der vom Antragsgegner seit der Trennung bis zum März 2000 insgesamt gezahlten Raten) an den Antragsteller zu zahlen, und zum anderen, ab April 2000 jew. 190,68 DM (1/4 der vereinbarten Monatsrate von 762,72 DM) unmittelbar an die Commerzbank zu leisten. Bezüglich des Kredits bei der Kredit Bank wies es den Antrag ab.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Antragstellerin möchte den Antrag insgesamt abgewiesen haben. Der Antragsgegner verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag bez. des Commerzbank Darlehens zunächst weiter. Der Senat erließ am 29.6.2001 ein Versäumnisurteil, mit dem die Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen und auf die Berufung der Antragstellerin das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Antrag insgesamt abgewiesen wurde. Hiergegen hat der Antragsteller Einspruch eingelegt, diesen aber teilweise zurückgenommen.

II. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats ist form- und fristgerecht eingelegt; insoweit ist, im Wesentlichen, soweit der Einspruch aufrechterhalten wurde, das Versäumnisurteil teilweise aufzuheben. Das Urteil des AG ist zu bestätigen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Zahlungen nunmehr an den Antragsgegner und nicht in Raten zu erfolgen haben.

1. Zwar liegt hier keine Familiensache i.S.d. § 23b GVG – eheliches Güterrecht – vor (vgl. Zöller/Philipppi, ZPO, 22. Aufl., § 621 Rz. 60 grundsätzlich nicht bei ausländischen Güterrecht; s. aber Rz. 67a hier wird zu Recht differenziert). Art. 187 türk. ZGB regelt nur teilweise die Haftung für Schulden im Bereich der Gütertrennung, speziell auch die erweiterte Haftung des Mannes. Das betrifft keine güterrechtliche Frage, sondern ist vielmehr eine Art Regelung zum – nach deutschem Recht – Gesamtschuldnerausgleich. Vorliegend werden derartige Ausgleichsansprüche geltend gemacht, die auch nach deutschem Recht keine Familiensachen wären (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1477; OLG Hamm v. 25.5.1992 – 8 WF 160/92, FamRZ 1993, 211).

Wenn jedoch keine Güterrechtssache vorliegt, hat das AG zu Unrecht im Verbund entschieden, der Antrag hätte als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Nachdem aber, wenngleich unzulässig, im Verbund entschieden wurde und der Scheidungsausspruch nicht angefochten und rechtskräftig ist, ist der in 1. Instanz aufgetretene Verfahrensfehler prozessual überholt. Es ist bez. des alleine in die 2. Instanz gelangten Teils von der formellen Anknüpfung (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG) auszugehen und zu entscheiden (vgl. BGH FamRZ 1997, 811).

2. Das AG hat unter Berücksichtigung der Vorschriften des türkischen ZGB, insb. des Art 187 richtig entschieden. Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand der „Gütertrennung” (Art. 170 ZGB). Deshalb ist auch Art. 202 ZGB, auf den sich die Antragstellerin bezieht, anwendbar, denn die Vorschrift betrifft die – durch Ehevertrag begründete (Art. 191 ZGB) – Güterverbindung.

a) Art. 187 ZGB geht im Grundsatz von der Haftung jedes Ehegatten für seine Schulden aus. Allerdings haftet der Ehemann, soweit er die Frau vertreten hat (vgl....

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