Verfahrensgang
Vergabekammer Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 27.04.2010; Aktenzeichen VK1-4/10) |
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 27.4.2010 wird bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängert.
Gründe
I.1. Das Land Rheinland-Pfalz (Beschwerdegegnerin) beabsichtigt, auf einem dreieckigen Areal am südlichen Stadteingang von Mainz ein Archäologisches Zentrum zu errichten. Das Areal wird von der Rheinstraße, einer der Hauptverkehrsadern der Stadt, der Holzhofstraße und einer auf einem Damm verlaufenden Bahntrasse eingegrenzt.
An bzw. in der Nähe der Holzhofstraße befinden sich etwa 130 Jahre alte Lokhallen, die heute als Museum für Antike Schifffahrt genutzt werden, sowie ein vor etwa 10 Jahren errichtetes Großkino mit Parkhaus. Diese Gebäude sind bis zu 16 m hoch. Alle anderen Bauwerke auf dem Areal sollen abgerissen werden, um Platz für das Archäologische Zentrum zu schaffen.
Auf der gegenüber liegenden Seite der Rheinstraße steht ein 2001 fertig gestelltes, etwa 300 m langes und etwa 18 m hohes Bürogebäude (heute Verwaltungsgebäude der ...). Schräg ggü. dem Museum für Antike Schifffahrt schließt sich der ...-Komplex mit Büros, Geschäften und dem ... an. An der südöstlichen Spitze des Dreiecks führt eine Brücke die Bahnlinie über die Rheinstraße. In der unmittelbaren Umgebung des künftigen Archäologischen Zentrums befinden sich keine Wohngebäude.
Es gibt (noch) keinen Bebauungsplan, der das gesamte neu zu bebauende Gelände umfasst.
2. Ende Juni 2009 machte die Beschwerdegegnerin EU-weit einen offenen Realisierungswettbewerb in zwei Phasen nach §§ 20, 25 VOF i.V.m. RPW 2008 bekannt.
Es wurde angekündigt, drei Preisträger zu ermitteln und Preise i.H.v. 42.500 EUR für den Wettbewerbssieger, 27.000 EUR für den Zweitplatzierten sowie 14.500 EUR für den Drittplatzierten zu vergeben. Mit den Preisträgern soll über die Vergabe von Planungsaufträgen verhandelt werden. Weitere 21.000 EUR standen für Anerkennungen zur Verfügung.
Nach den Wettbewerbsbedingungen, die allen Interessenten zugänglich gemacht wurden, sollten die Teilnehmer, die zur Phase 2 zugelassen werden, u.a. zur Verdeutlichung der innen- und außenräumlichen Qualitäten "maximal 3 perspektivische Darstellungen" einreichen.
An anderer Stelle heißt es:
"Das in dieser Auslobung beschriebene Neubauensemble soll nach § 34 BauGB genehmigungsfähig sein, d.h. es soll sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen."
und:
"Die Höhe der Neubauten soll sich ebenfalls an den umgebenden Gebäuden orientieren (... ca. 18 m;... ca. 16 m), um eine Genehmigungsfähigkeit gem. § 34 BauGB sicherzustellen."
3. 23 von 125 Architekten bzw. Architektengemeinschaften, darunter die am vorliegenden Verfahren beteiligten, qualifizierten sich für die 2. Wettbewerbsphase. Sie wurden u.a. darauf hingewiesen, dass "Gebäudehöhen, die wesentlich über das Maß der Nachbarbauten hinausgehen,... im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit gem. § 34 äußerst kritisch" zu sehen seien.
Die Beigeladene zu 1 (Kennziffer ...) schlägt ein dreieckiges Gebäude mit einer Traufhöhe von 24 m vor.
Der Entwurf der Beigeladenen zu 2 (Kennziffer ...) sieht neben einem niedrigen Atriumsgebäude einen "Museumskörper" vor, der im Südosten des Areals über einem topographisch gestalteten Sockel (Neutorplateau) "schweben" soll und das gegenüberliegende Bürogebäude um bis zu 10 ½ m überragen würde.
Beide Beigeladenen hatten mehr als 3 perspektivische Darstellungen eingereicht. Der mit der Vorprüfung beauftragte Architekt deckte die Mehrleistungen ab, bevor die eingereichten Arbeiten dem Preisgericht präsentiert wurden. Sie blieben bei der späteren Bewertung unberücksichtigt.
4. In der zweitägigen Sitzung des Preisgerichts am 1. und 2.2.2010 wurden nach und nach 17 Entwürfe ausgeschieden. 6 Arbeiten, darunter die der Beschwerdeführerin und der beiden Beigeladenen, kamen in die engere Wahl und wurden am 2. Sitzungstag einer eingehenden Prüfung und Bewertung unterzogen, die im Sitzungsprotokoll niedergelegt ist.
Zu dem Entwurf der Beigeladenen zu 1 heißt es u.a., problematisch sei dessen "Monumentalität"; die Traufhöhe vom 24 m sei "durch das geltende Baurecht nicht abgedeckt".
Zur Arbeit der Beigeladenen zu 2 ist mit Blick auf den "Museumskörper" festgehalten:
"Dessen vorgeschlagene Höhe muss jedoch in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit allerdings nicht vollständig erfüllt werden. Hinsichtlich der städtebaulichen Einfügung und der vorgesehenen Genehmigung nach § 34 BauGB überschreitet der frei geformte Baukörper der Ausstellungs- und Veranstaltungsflächen den Einfügerahmen."
Das Preisgericht beschloss einstimmig, anstelle einer Verteilung der Preise nach einer Rangfolge eine Preisgruppe aus "drei gleichwertigen Preisen" zu bilden, die Teilnehmer mit den Kennziffern ...,... (Beigeladene zu 2) und ... auszuzeichnen und das zur Verfügung stehende ...
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