Verfahrensgang

LG Mosbach (Aktenzeichen 1 O 68/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 18.07.2018 - 1O 68/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen bei Abriss und Neubau des Hausanwesens ... in ... dadurch entsteht, dass sie sich zunächst für die Sanierung entschieden haben, anstatt von vornherein die Variante des Abrisses und Neubaus eines vergleichbaren Hauses zu wählen.

I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden den Klägern 20% und dem Beklagte 80% auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter schuldhafter Schlechterfüllung von Architektenleistungen.

Die Kläger beauftragten den Beklagten im Mai 2011 mit der Erstellung zweier "Kostenberechnungen", das Wohngebäude ... in ... betreffend. Danach sollte der Beklagte die voraussichtlichen Kosten für eine Sanierung des Gebäudes und alternativ die voraussichtlichen Kosten für den Abriss und den Neubau ermitteln. Auf der Grundlage einer kurzen Begehung des Gebäudes mit den Klägern erstellte der Beklagte die "Kostenberechnungen" vom 27.05.2011 (B3, I 131 ff.). Mit der "Kostenberechnung 1" ermittelte der Beklagte für die Sanierung/Modernisierung und den Umbau des Bestandsgebäudes Gesamtkosten von 182.546,00 EUR brutto. Die im Falle des Abrisses und des Neubaus entstehenden Gesamtkosten ermittelte der Beklagte laut "Kostenberechnung 2" mit 237.643,00 EUR brutto. Die Beklagten nahmen die "Kostenberechnungen" entgegen und bezahlten vorbehaltslos das hierfür von dem Beklagten vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellte Honorar von 238,00 EUR brutto.

Die Kläger kauften das Hausgrundstück und entschieden sich für die Sanierung/Modernisierung des im Jahre 1969 in Holzständerbauweise errichteten Fertighauses. Sie gaben die Sanierungsarbeiten ab 2013 in Auftrag, wobei sie den Beklagten mit der Erbringung von den in den Leistungsphasen 6 bis 8 gemäß § 33 i.V.m. Anl. 11 HOAI alte Fassung beschriebenen Leistungen betrauten.

Nachdem die Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen weitgehend abgeschlossen waren, kam es zu Geruchsproblemen. Die Kläger ließen deshalb das Gebäude auf gesundheitsschädliche Schadstoffbelastungen untersuchen. Der von ihnen beauftragte Gutachter Dr. ... stellte laut Gutachten vom 08.08.2013 (K4) fest, dass die alten Spanplatten in der Wandkonstruktion eine zu hohe Formaldehydbelastung aufweisen. Außerdem identifizierte er durch den Einsatz eines Spürhundes an verschiedenen Stellen Schimmel in der Wand- und Fußbodenkonstruktion. Vor einer Sanierung seien die Wohnräume nicht zum längeren Aufenthalt geeignet.

Dies nahmen die Kläger zum Anlass, die Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen einzustellen. Sie haben die Absicht kundgetan, das Gebäude abreißen und einen Neubau errichten zu lassen. Die Kläger begehren von dem Beklagten daher den Ersatz der ihnen bisher entstandenen Sanierungskosten, die sie mit 242.651,79 EUR beziffern (Klageantrag Nr. 1), und der an den Gutachter bezahlten Kosten von weiteren 13.680,77 EUR (Klageantrag Nr. 2). Gegenstand der Feststellungsklage sind weitere unnütze Sanierungskosten, die ihnen voraussichtlich noch in Rechnung gestellt werden.

Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen - soweit diese mit den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen -, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des von den Klägern mit der Berufung angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Die Kläger bringen zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor:

Die Entscheidung sei völlig unverständlich, da derjenige, der als Fachmann falsch berate, komplett entlastet werde, obwohl er letztlich die gesamte Kausalkette in Gang gesetzt habe. Bei sachgerechter Aufklärung über die Belastungsgefahren des streitgegenständlichen Haustyps hätten die Kläger eine umfassende Untersuchung auf Vorbelastungen durchführen lassen. Die dadurch angefallenen Kosten von ca. 10.000,00 EUR - 15.000,00 EUR wären gut angelegt gewesen. Eine Begutachtung hätte zu dem Ergebnis der hier festgestellten Schadstoffbelastungen (Formaldehyd/Schimmel) geführt. In Kenntnis dieser Umstände hätten sich die Kläger für den Abriss und den Neubau entschieden und keinesfalls für die Sanierung des Gebäudes.

Die Kläger beantragen:

1. Das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 18.07.2018, Az. 1 O 68/14, wird aufgehoben.

2. De...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge