Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 13.10.2006; Aktenzeichen 5 O 277/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.03.2009; Aktenzeichen XI ZR 33/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.065,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich jeweils aus 1.677,58 EUR seit dem 30.6.2003, aus 1.677,58 EUR seit dem 30.12.2003, aus 1.677,58 EUR seit dem 30.6.2004, aus 1.677,58 EUR seit dem 30.12.2004, aus 1.677,58 EUR seit dem 30.6.2005 und aus 1.677,58 EUR seit dem 30.12.2005 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. 301.24.3407-6 vom 14.2.2003/15.3.2003 mit der früheren Allgemeinen Privatkundenbank AG, H. zustehen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Streithilfe verbleiben bei der Streithelferin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für beide Instanzen - auch im Verhältnis zu Streithilfe - auf jeweils 39.065,48 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank, die Allgemeine Privatkundenbank AG, H., (Allbank; im Folgenden einheitlich Beklagte genannt) dem Kläger zur Finanzierung seiner Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährte.

Mit Zeichnungsschein vom 30.12.2002 erklärte der von einem Anlagevermittler hierzu geworbene Kläger, ein damals 38jähriger Diplomingenieur, seinen Beitritt zu der F. Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG (F. fonds 76; im Folgenden: Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 EUR zzgl. 5 % Agio, der von der P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH begründet und gehalten werden sollte (Anl. K 1).

Der Kläger leistete am 30.12.2002 eine Eigenkapitalzahlung von 10.000 EUR (Anl. K 11) an die Fondsgesellschaft. Hinsichtlich des zu finanzierenden Restbetrages fertigte die Beklagte am 14.2.2003 ein mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot aus und brachte in einem Begleitschreiben zum Ausdruck, sich nur bis 2.3.2003 an dieses Angebot gebunden zu halten. Der Kläger bestätigte, dieses Angebot am 22.2.2003 empfangen zu haben (Anlage B 1), unterschrieb am 15.3.2003 das Darlehensvertragsangebot und leitete die Vertragsurkunde an die Beklagte zurück (Anlage B 2).

Die dem Darlehensvertragsangebot beigefügte Widerrufsbelehrung lautete auszugsweise wie folgt (Anlage K 9/B 3):

"Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde."

Das auf einen Nennbetrag von 32.323,23 EUR lautende Darlehen wurde mit 6,29 % p.a. (nominal) bzw. 6,57 % p.a. (effektiv) verzinslich gestellt und mit 4,09 % p.a. getilgt. Zur Besicherung des Darlehens war die Verpfändung des Kommanditanteils vereinbart.

Die von der Beklagten an die Fondsgesellschaft für die Darlehensvermittlung bezahlte Provision i.H.v. 1 % des Darlehensnennbetrages (323,23 EUR) schlug die Beklagte bei der Darlehensgewährung dem Nettokreditbetrag hinzu und wies sie dem Kläger gegenüber als "Bearbeitungsgebühr" aus.

Der Kläger erbrachte an die Beklagte bis 30.12.2005 ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen von insgesamt 10.065,48 EUR und empfing in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen i.H.v. 5.600 EUR. Im Frühjahr 2005 geriet die Fondsgesellschaft in Insolvenz. Mit Schriftsatz vom 5.8.2005 (Anlage K 7) erklärte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung unter Bezugnahme auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung.

Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Klage auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden, denn im Anlageprospekt sei die "F.-Gruppe" als finanzstarkes Unternehmen dargestellt worden; tatsächlich habe sie sich seit dem Jahr 2000 in einer Liquiditätskrise befunden. Da der Kreditvertrag und der Fondsbeitritt verbundene Geschäfte seien, könne er gem. § 359 BGB seinen gegen die Fondsinitiatoren gerichteten Schadensersatzanspruch auch ggü. der Be...

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