Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Aktenzeichen 3 O 4/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.06.2018; Aktenzeichen III ZR 54/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Baden- Baden vom 24.07.2014 - Aktenzeichen: 3 O 4/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin von weiteren, auch künftigen Bodensanierungskosten freizustellen hat, die aus dem Einsatz des streitgegenständlichen perfluoroctansulfathaltigen (PFOS) Schaummittels anlässlich des Brandereignisses am 08.02.2010 auf dem Grundstück K.-straße, B. entstanden sind oder noch entstehen, und der Klägerin alle weitergehenden materiellen, auch künftigen Schäden zu ersetzen hat, die dieser aus dem Einsatz des streitgegenständlichen perfluoroctansulfathaltigen (PFOS) Schaummittels anlässlich des Brandereignisses am 08.02.2010 entstanden sind oder noch entstehen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines von der Feuerwehr der Beklagten zu verantwortenden Löscheinsatzes.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke K.-straße und auf dem Gemeindegebiet der Beklagten, auf dem sich das Auslieferungslager und Verwaltungsgebäude eines Reformwarenhandels befand.

Am Abend des 08.02.2010 brach im Bereich der vor den Laderampen des Auslieferungslagers geparkten Lastkraftwagen auf dem Grundstück K.-straße ein Feuer aus, das zunächst von einem der Lastkraftwagen auf einen anderen und sodann auf das Auslieferungslager mit Verwaltungsgebäude Übergriff. Die Feuerwehr der Beklagten wurde um 21:24 Uhr über Notruf benachrichtigt, um 21:29 Uhr traf das erste Löschfahrzeug am Brandort ein; wenige Minuten später waren weitere Löschfahrzeuge vor Ort.

Die Einsatzkräfte der Beklagten stellten nach kurzer Zeit - zutreffend - fest, dass der Brand der Lagerhalle nicht zu löschen war, und beschränkten sich darauf, ein Übergreifen des Feuers zu verhindern, insbesondere auf eine Lagerhalle auf dem angrenzenden Grundstück K.-straße. Zwischen dieser und der brennenden Halle der Klägerin auf dem Grundstück K.-straße befand sich eine Fläche von ungefähr 6,50 Meter Breite und etwa 50 Meter Länge.

Die Feuerwehr der Beklagten war im Besitz von ca. 6.500 oder 7.000 Liter eines perfluoroctansulfathaltigen (PFOS) Schaummittels, das nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Brandes nicht mehr in Verkehr gebracht werden durfte. Schaummittel, die bereits vor dem 27.12.2006 in Verkehr gebracht worden waren, durften aber noch bis zum 27.06.2011 aufgebraucht werden.

Das Grundstück der Klägerin K.-straße war nicht an die Kanalisation angeschlossen. Oberflächenwasser wurde vielmehr über Versickerungsmulden abgeführt, die das beim Löschen des Brandes anfallende Wasser aber lediglich in Teilen aufnehmen konnten, um es anschließend zeitlich verzögert nach und nach in den Untergrund abzugeben. Auf diesem Weg gelangte der perfluoroctansulfathaltige (PFOS) Schaum in den Boden des Grundstücks und das Grundwasser.

Mit Bescheid vom 02.06.2010 (Anlage 1) gab die Beklagte - Fachgebiet Umwelt- und Gewerbeaufsicht - der Klägerin umfangreiche Maßnahmen zur Sanierung ihrer Grundstücke nach dem Bodenschutzgesetz auf.

Die Klägerin hat behauptet, der von der Feuerwehr der Beklagten verwendete Schaum sei nach dem 27.12.2006 in Verkehr gebracht worden. Unabhängig davon sei dessen Verwendung unter Berücksichtigung des damit angerichteten Schadens rechtswidrig gewesen. Ein Ausbreiten des Brandes habe auch ohne den Einsatz des Schaumes verhindert werden können; die Feuerwehr der Beklagten habe - zumindest - grob fahrlässig gehandelt.

Die Beklagte hat behauptet, der - höchstens einstündige bzw. bis 02:00 Uhr dauernde - Einsatz des Löschschaums sei zur Verhinderung einer Ausbreitung des Brandes erforderlich gewesen, da allein durch Wassereinsatz eine erfolgreiche Riegelbildung nicht mehr möglich gewesen sei.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage mit Grund- und Teilurteil vom 24.07.2014 - zugestellt an die Beklagte am 30.07.2014 - unter Abweisung eines Teils des begehrten Zinsen hinsichtlich der bezifferten Anträge dem Grunde nach für berechtigt erklärt sowie festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin von weiteren, auch künftigen Bodensanierungskosten aufgrund des streitgegenständlichen Löscheinsatzes freizustellen und ihr alle weitergehenden materiellen Schäden daraus zu ersetzen habe; auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird zum weiteren erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien sowie deren dortiger A...

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