Leitsatz (amtlich)

1. Die Bindungswirkung für das Nachverfahren greift auch ein, wenn der scheckrechtliche Anspruch im Urkundenprozess anerkannt wurde.

2. Unstreitiges neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es andernfalls zu einer evident unrichtigen Entscheidung käme und keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich werden.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 10.01.2003; Aktenzeichen 4 O 514/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 10.1.2003 – 4 O 514/02 – im Kostenpunkt aufgehoben und i.Ü. wie folgt abgeändert:

Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des LG Karlsruhe vom 17.8.2001 – 4 O 269/01 – wird i.H.v. 10.791,73 Euro nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz, mindestens aber 6 % Zinsen seit 15.12.2000, sowie 46,19 Euro Scheckprotestkosten unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 %. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 24.649,20 Euro.

 

Gründe

I. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen ein im Nachverfahren ergangenes Urteil, durch welches ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil im Scheckprozess aufrechterhalten wurde.

Die Klägerin ist im Wege der Scheckklage gegen den Beklagten aus vier von ihm unterzeichneten Schecks vorgegangen. Den Schecks sollen Vergütungsansprüche der Klägerin aus einem Werkvertrag gegen eine Firma L.-GmbH betreffend ein Bauvorhaben in Sch. zugrunde liegen. Der Beklagte war als technischer Betriebsleiter bei der L.-GmbH beschäftigt war, während seine Ehefrau Geschäftsführerin war. Bereits im Scheckverfahren verteidigte sich der Beklagte damit, dass er nicht Aussteller der Schecks sei, was sich auch daraus ergebe, dass auf ihnen die Nummer eines Kontos der L.-GmbH aufgedruckt sei. Dennoch erkannte der Beklagte den Klageantrag unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren an, woraufhin das LG antragsgemäß ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil erließ. Im Nachverfahren wurde die Klage zunächst auf die L.-GmbH erweitert. Nachdem über ihr Vermögen am 1.6.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, erfolgte eine Abtrennung des Rechtsstreits gegen den jetzigen Beklagten.

Das LG hielt durch Urteil vom 10.1.2003 das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil aufrecht. Der Beklagte habe bei Ausstellung und Übereignung der Schecks nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er nicht im eigenen Namen handle. Einwände aus dem der Scheckbegebung zugrunde liegenden Grundgeschäft stünden dem Beklagten nicht zu. Er habe selbst eingeräumt, dass der Klägerin gegen die L.-GmbH aus dem Bauvorhaben S. noch eine Restforderung von mindestens 61.274,71 Euro zustehe. Gegen diesen Vergütungsanspruch habe der Beklagte nicht wirksam aufgerechnet, da die hierzu erfolgten Ausführungen unsubstantiiert seien.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte den Antrag auf Aufhebung des Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils und auf Klageabweisung weiter. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Schecks das Konto eines Dritten ausgewiesen hätten. Sie musste daher davon ausgehen, dass er als Unterzeichner der Schecks ausschließlich für die L.-GmbH als Kontoinhaberin handeln wollte. Zwischen ihm und der Klägerin habe keine vertragliche Beziehung bestanden. Vielmehr sei der Werkvertrag mit der L.-GmbH abgeschlossen worden, weshalb das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben könne. Ferner habe das LG bei seiner Entscheidung übersehen, dass die beiden Schecks vom 9.3.2001 und 4.4.2001 über jeweils 11.040,22 DM und der Scheck vom 8.4.2001 über 5.022,40 DM nicht das Bauvorhaben in S., sondern ein weiteres zwischen den Parteien abgewickeltes Bauvorhaben in Z. betroffen hätten. Dort habe der Klägerin ein Vergütungsanspruch von 11.040,22 DM zugestanden, der durch eine Überweisung i.H.v. 6.000 DM am 24.4.2001 und eine Barzahlung über 5.050 DM am 27.4.2001 beglichen worden sei. Der weitere zu Protest gegangene Scheck über 21.106,80 DM sei zwar für das Bauvorhaben in S. gegeben worden. Das LG habe jedoch verkannt, dass hierauf eine weitere Teilzahlung durch die L.-GmbH am 10.1.2001 über 14.252,21 DM geleistet worden sei.

Der Beklagte beantragt, das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des LG Karlsruhe vom 17.8.2001 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Für sie sei zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass der Beklagte die Schecks im Namen der L.-GmbH unterzeichnet und übergeben habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass drei der streitgegenständlichen Schecks für Forderungen aus einem Bauvorhaben in Z. ausgestellt worden seien und hierauf Zahlungen erfolgt seien...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge