Normenkette

BGB §§ 133, 140; WoEigG § 10

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 11.11.2008; Aktenzeichen 11 T 445/07)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Karlsruhe vom 11.11.2008 - 11 T 445/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und haben der Antragsgegnerin ihre im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 9.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft H. 1a+b in K. und dort Eigentümer der im sechsten Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 27, in der im Schlafzimmer wie auch im Wohnzimmer eine Kombination aus einer Balkontür und einem damit verbundenen Fenster vorhanden ist. Sie nehmen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Austausch der Balkontüren und Fenster in Anspruch wegen deren maroden Zustandes. Die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt den Standpunkt, zu diesem Austausch nicht verpflichtet zu sein, da nach der Gemeinschaftsordnung die jeweiligen Wohnungseigentümer selbst für die Instandsetzung und Instandhaltung der Fenster und Türelemente verantwortlich seien.

In der Gemeinschaftsordnung finden sich dazu folgende Regelungen:

§ 2

Gegenstand des Sondereigentums

1. Gegenstand des Sondereigentums sind ...

2. In Ergänzung dieser vorstehenden Bestimmung wird festgelegt, dass zum Sondereigentum gehören:

...

2.4. die Innen- und Außentüren, sowie sämtliche Fenster- und Wandverglasungen der im Sondereigentum stehenden Räume,

...

§ 7

Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten

1. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die zu seinem Sondereigentum gehörenden Gebäudeteile auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu unterhalten, Instand zu halten und Instand zu setzen sowie für ordnungsgemäße Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen.

2. Instandhaltung oder Instandsetzung von Teilen des Gebäudes und sonstiger Anlagen auf dem gesamten Grundstück, die für deren Bestand erforderlich sind, von der Balkonverkleidung sowie von Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner dienen, obliegt einem Eigentümer insoweit, als die Instandsetzung oder Instandhaltung infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Eigentümer, seine Angehörigen oder Personen, die zu seinem Hausstand gehören oder denen er die Räume überlassen hat, notwendig werden.

Die Behebung von Schäden an Flächen des Sondereigentums (z.B. Tür- und Fensterflächen einschl. Tür- und Fensterrahmen u.Ä.), die an das gemeinschaftliche Eigentum angrenzen, obliegt ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem jeweiligen Eigentümer.

Bei der Instandhaltung und Instandsetzung dieser Anlagen ist bezüglich Art, Ausführung und Baugestaltung die Zustimmung des Verwalters erforderlich.

...

§ 16

Schlussbestimmungen

...

Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere, wirksame und zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Das AG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 26.9.2007 den Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, in ihrer Wohnung im Wohnzimmer und Schlafzimmer die dort vorhandene Kombination von Fenster und Balkontür austauschen und ersetzen zu lassen, zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde zum LG Karlsruhe blieb ohne Erfolg.

Gegen dessen Beschluss vom 11.11.2008 richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller: Die Regelung in § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung ziele lediglich auf die klassischen Schäden an Fensterscheiben oder auch Glaseinsätzen in Türen, die Fenster-Türkombination seien jedoch nicht nur wegen Schäden an Glasflächen sanierungsbedürftig, vielmehr sei die gesamte Konstruktion marode im Bereich sämtlicher konstruktiver Elemente. Auch in § 2 Ziff. 2.4 sei nur von Fensterverglasung die Rede. Aus der nichtigen Regelung der Teilungserklärung könne nicht abgeleitet werden, dass die Antragsteller für die Instandhaltung der Fenster und Türelemente selbst verantwortlich seien.

Die Antragsgegnerin ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.

II. Die gem. §§ 62 Abs. 1 WEG, 45 WEG a.F., 27, 29 FGG statthafte und zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, Rechtsfehler sind nicht zu erkennen.

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Zuweisung der Außentüren und Fensterverglasung zum Sondereigentum in der Gemeinschaftsordnung verstoße gegen § 5 Abs. 2 WEG und sei daher nichtig. Die in Rede stehenden Balkontüren und Fenster zählten zum gemeinschaftlichen Eigentum. Dies führe jedoch nicht dazu, dass sich Instandhaltung und Instandsetzung dieser Gebäudeteile nach § 7 Nr. 4 Satz 1 der Gemeinschaftsordnung richteten, denn nach § 7 Nr. 2 Abs. 2 und 3 der Gemeinschaftsordnung obliege die Behebung von Schäden sowie die Instandhaltung und...

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