Leitsatz (amtlich)

Weist ein Immobilienmakler seinen Kunden für den Erwerb eines bestimmten Objekts - nur - auf einen zweiten Makler hin, der anschließend dem Kunden - provisionspflichtig - die Gelegenheit zum Kauf der Immobilie nachweit, so hat der erste Makler nur einen sog. indirekten Nachweis erbracht. Für den indirekten Nachweis erhält der erste Makler keine Provision.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 11 O 453/03)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Vorher erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Auch § 522 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZPO (grundsätzliche Bedeutung bzw. Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) lassen eine Entscheidung durch Urteil nicht geboten erscheinen.

1. Nach Auffassung des Senats hat das LG die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf Maklerhonorar stünde dem Kläger gem. § 652 S. 1 BGB nur dann zu, wenn der Kläger eine entsprechende Nachweisleistung erbracht hätte. Der Kläger hat einen solchen Nachweis jedoch nicht erbracht. Dies gilt auch dann, wenn man hinsichtlich der vom Kläger ggü. dem Beklagten erbrachten Leistungen den eigenen Sachvortrag des Klägers zugrunde legt.

2. Die Leistung des Nachweismaklers besteht nicht im bloßen Hinweis auf eine bestimmte Immobilie, sondern im Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines (Kauf-)Vertrages einer Immobilie (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 652 Rz. 25). Das heißt: Der Maklerkunde muss durch den Nachweis in die Lage versetzt werden, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 652 Rz. 25, m.w.N. der Rspr.). Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Makler dem Kunden den Namen und die Anschrift des potentiellen Vertragspartners mitteilt (OLG Karlsruhe v. 13.10.2000 - 15 U 59/99, VersR 2003, 592 [593]; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 652 Rz. 25, m.w.N. der Rspr.). Eine derartige Leistung hat der Kläger (bzw. der Zeuge ...) unstreitig zu keinem Zeitpunkt erbracht. Name und Identität der Verkäufer sind dem Beklagten - unstreitig - nicht durch den Kläger oder den Zeugen ... bekannt geworden, sondern durch den Zeugen ... Einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle, in denen ausnahmsweise die Benennung der Person des Verkäufers für einen provisionspflichtigen Nachweis nicht erforderlich ist (vgl. hierzu beispielsweise Ibold, Maklerrecht, 2002, Rz. 77, 78), liegt im Übrigen nicht vor.

3. Es ist ohne Bedeutung, ob der Beklagte von dem Zeugen ... - wie der Kläger behauptet - das im Rechtsstreit vorgelegte Exposé (vgl. Anlagen LG B1 und K9) erhalten hat. Auch wenn der Beklagte das Exposé erhalten haben sollte, liegt keine provisionspflichtige Maklerleistung des Klägers vor. Denn aus dem Exposé ergibt sich kein Hinweis auf die Eigentümer, sondern lediglich eine Benennung des Maklers X, der von den Verkäufern einen Makleralleinauftrag für die Veräußerung des Objekts hatte. Der Umstand, dass der Beklagte über den weiteren Makler X letztlich die Möglichkeit hatte, das Objekt zu erwerben, reicht für eine Nachweisleistung des Klägers nicht aus.

Der Beklagte konnte das Objekt über den Zeugen X - unstreitig - erst dann erwerben, nachdem er mit diesem eine Vereinbarung über eine Maklerprovision für den Zeugen X abgeschlossen hatte. Unstreitig hat der Beklagte diese Provision an den Zeugen X nach Abschluss des Hauptvertrages auch bezahlt. (Vergleiche auch den Hinweis auf die Käuferprovision im Exposé Anlagen LG K9.) Der bloße - vom Kläger behauptete - Hinweis auf einen anderen Makler, der seinerseits erst (durch einen kostenpflichtigen Nachweis) die Gelegenheit zum Kauf der Immobilie eröffnet, ist ein sog. indirekter Nachweis, der den Anforderungen des § 652 S. 1 BGB nicht entspricht (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 652 Rz. 26; Ibold, Maklerrecht, 2002, Rz. 79; Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl. 1999, Rz. 252). Denn: "Maklerleistung i.S.d. Gesetzes ist nicht die Benennung eines Dritten, der seinerseits erst durch Nachweis oder Vermittlung die Möglichkeit zum Abschluss eines Hauptvertrages eröffnen soll." (BGH v. 2.2.1994 - IV ZR 24/93, MDR 1994, 445 = NJW-RR 1994, 559 [560]).

4. Es kann dahinstehen, ob etwas anderes bei einem sog. Gemeinschaftsgeschäft, das heißt einer zwischen dem Kläger und dem Zeugen X vereinbarten Provisionsteilung, gelten würde (vgl. zu den Anforderungen an einen Nachweis bei einem Gemeinschaftsgeschäft BGH v. 6.2.1991 - IV ZR 265/89, NJW-RR 1991, 686). Unter diesem Aspekt wäre die von dem Zeugen X ggü. dem Beklagten erbrachte Nachweisleistung - allenfalls - dann zuzurechnen, wenn der Kläger und der Zeuge X eine entsprechende Vereinbarung über eine Provisionsteilung getroffen hätten. Den erforderlichen Nachweis hat der - beweispflichtige - Kläger jedoch nicht geführt. Die Bewei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge