Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführende Zertifizierungsangabe auf Antwaltsbriefbogen - "Wir sind zertifiziert"

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 27.04.2011; Aktenzeichen 42 O 30/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.4.2011 verkündete Ur-teil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, unter An-drohung der gesetzlichen Ordnungsmittel es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Briefbögen und/oder Kanzleischildern das DEKRA-Prüfsiegel zusammen mit der Aussage "DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmangagement, wir sind zertifiziert" so zu verwenden, wie es aus der Ablichtung des anliegenden Briefbogens ersichtlich wird.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 60.000 EUR abzuwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien betreiben Anwaltskanzleien in N2. Sowohl der Kläger als auch der Gesellschafter Dr. N der Beklagten sind im Medizinrecht tätig.

Die Beklagte verwendete jedenfalls am 18.2.2010 auf ihren Briefbögen im unteren Bereich links neben einem Hinweis auf ihre Apraxa-Zugehörigkeit ein DEKRA-Siegel über eine Zertifizierung ihres Qualitätsmangements nach DIN EN ISO 9001:2000. Neben dem Siegel war vermerkt: "Qualitätsmanagement. Wir sind zertifiziert. Regelmäßige freiwillige Überwachung nach ISO 9001:2000". Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten Briefbogen der Beklagten vom 18.2.2010 (Bl. 8, 9) Bezug genommen. Das DEKRA-Siegel mit dem Zusatz verwendete die Beklagte auch auf ihren Kanzleischildern oberhalb des Eingangs zur Kanzlei und rechts neben dem Hauseingang. Mit Schriftsatz vom 14.3.2011 teilte die Beklagte mit, dass sie in Zusammenhang mit dem Siegel nicht mehr auf die ISO 9001:2000 hinweise. Stattdessen wurde nunmehr auf die ISO 9001:2008 Bezug genommen. Mittlerweile verwendet die Beklagte nicht mehr das DEKRA-Siegel, sondern ein TÜV CERT Siegel auf ihren Briefbögen (Anlage BB 2 Bl. 214).

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 1.3.2010 wegen der Verwendung des DEKRA-Siegels ab. Die Beklagte wies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück. Der Kläger machte den Anspruch zunächst in einem Verfügungsverfahren (42 O 24/10) geltend und nahm dann wegen Terminsproblemen den Verfügungsantrag zurück. Mit der am 21.4.2010 eingegangenen und am 17.6.2010 zugestellten Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und/oder mit Werbemaßnahmen, insbesondere auf Briefbögen und/oder Kanzleischildern das DEKRA-Prüfsiegel mit dem maßgeblichen Inhalt "DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert" -wie aus der Ablichtung des Briefbogens der Beklagten vom 18.2.2010 (Bl. 8) ersichtlich- zu verwenden.

Die Unterlassung sollte gemäß dem Hauptantrag bei Meidung einer an den Kläger zu zahlenden Vertragsstrafe bis zu 250.000,- EUR, mindestens jedoch 5.000,01 EUR erfolgen und hilfsweise bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel.

Der Kläger hat gemeint, die Verwendung des Siegels sei irreführend, da sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen den falschen Eindruck erwecke, die Anwälte der Beklagten seien als zertifizierte Anwälte besonders qualifiziert. Er hat auf Urteile der LG Köln und Berlin aus dem Jahre 1999 verwiesen, in denen die Gerichte die Verwendung eines fachlichen Prüfsiegels der DEKRA für Rechtsanwälte als unzulässige irreführende Werbung angesehen hätten. Zwar sei das streitgegenständliche DEKRA-Siegel nunmehr anders gestaltet und auf das Qualitätsmanagement nach der DIN EN ISO 9001 (in Zukunft ISO 9001) bezogen. Es sei aber nach wie vor zur Irreführung des Verkehrs über die berufliche Qualifikation der Anwälte geeignet, auf die es dem Verkehr auch entscheidend ankomme. Dieser könnte aus seiner maßgeblichen Sicht ein solches Qualitätssiegel der DEKRA in dieser Präsentation für gleichwertig mit einem Fachanwaltstitel halten. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil das Siegel mit dem zuvor verwandten unzulässigen DEKRA-Siegel verwechselt werden könne. Der Mandant glaube, dass für ihn eine besondere Leistung erbracht werde. Die tatsächlichen Gegenstände der Bewertung wie etwa die Organisation des Büros und die Kundenzufriedenheit hätten aber mit dem anwaltlichen Beruf und der Art von dessen fachlicher Beratung nichts zu tun.

Es komme hinzu, dass das Siegel sittenwidrig und auf strafbare Weise durch die Verletzung der Schweigepflicht der Rechtsanwälte erlangt worden sei und schon deshalb keine Verwendung finden dürfe.

Der Kläger hat ferner gemeint, die Irreführung durch das Siegel ergebe sich auch daraus, dass die Grundsätze der DEKRA im Rahmen der Beurteilung des Qualität...

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