Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 240/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. September 2015 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.088,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2010 sowie 961,28 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60%, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 25%, die Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 1991 eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch u.a. Sturm/Hagel für das Wohngebäude A-Straße ...1 in E. Grundlage sind der Versicherungsschein vom 22.05.1992 und die VGB 88 (Anlage K 1), die u.a. folgende Regelungen enthalten:

"§ 8 Sturm; Hagel

1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.

...

2. Versichert sind nur Schäden, die entstehen

a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen,

b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft,

c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) an versicherten Sachen".

Am 28.02.2010 herrschte auf und im Bereich des Grundstücks A-Straße ...1 in E Wind mit einer Stärke von 8. Am 06.03.2010 stürzte ein Baum, der auf einem Nachbargrundstück stand, auf das versicherte Gebäude. Die Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers, die X Versicherung, zahlte an den Kläger 18.583,09 EUR (Einzelheiten Blatt 53 + 80 d.A.).

Der Kläger meldete der Beklagten den Schaden. Mit Schreiben vom 24.03.2010 (Anlage K 5) lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung der streitigen Reparaturkosten sowie die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Gutachten Fischer vom 12.06.2010, Anlage K 3, behauptet, Ursache der Schädigung der Wurzeln und des Umsturzes des Baumes sei der Sturm vom 28.02.2010.

Zur Reparatur der streitigen Gebäudeschäden seien folgende Kosten erforderlich:

Gutachten H GmbH vom 31.03.2011,

Anlage K 4, brutto 25.155,15 EUR

zuzüglich Mehrkosten

Angebot Firma U vom 19.07.2010,

Blatt 120 - 122 d.A. + 4.038,07 EUR

Angebot der Firma B vom 28.01.2013,

Blatt 110 - 116 d.A.

Innenbereich + 4.266,45 EUR

Außenbereich + 2.468,21 EUR

abzüglich

anteilige Zahlung der X (Einzelheiten

Blatt 138 +139 d.A.) - 3.275,00 EUR

zuzüglich Gutachterkosten H GmbH + 2.165,80 EUR

Klageforderung 34.818,68 EUR

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.818,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2010 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.023,16 EUR Rechtsanwaltskosten zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäß alle weiteren Gebäudeschäden zu ersetzen, welche ihm auf Grund des Sturmschadens vom 06. März 2010 an dem versicherten Gebäude A-Straße ...2, E entstanden sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, der am klägerischen Gebäude entstandene Schaden seit nicht durch eine unmittelbare Einwirkung des Sturms vom 28.2.2010 auf versicherte Sachen eingetreten. Der Baum sei hier nicht unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen worden, vielmehr seien zwischen dem allenfalls in Betracht kommenden Sturm vom 28.2.2010 und dem Umfallen des Baumes am 6.3.2010 immerhin sechs Tage vergangen. Es sei auch kein Schaden infolge des Sturmschadens eingetreten. Auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche werde bestritten.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Dipl.-Holzwirtin Z vom 11.7.2012 sowie zweier schriftlicher Gutachten des Dipl.-Ing. N vom 30.05.2014 und 23.04. 2015, die dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.9.2015 erläutert hat, in Höhe von 17.758,87 EUR stattgegeben.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe bewiesen, dass der Versicherungsfall eingetreten sei. Die Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne besondere versicherungsrechtliche Kenntnisse verstehen könne. Aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ergebe sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, dass nur solche Schä...

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