Verfahrensgang

AG Bocholt (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen 1 O 674/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.11.2007; Aktenzeichen V ZR 208/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.12.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des LG Bochum vom 15.12.2005 (Bl. 228 ff. d.A.) einschließlich des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 1.6.2006 (Bl. 232a/232a R).

Die Klägerin, die mit ihrer Berufung nur noch ihr Zahlungsbegehren sowie ihre auf Löschung der Baulast und Abtretung der Nießbrauchsrechte der Beklagten gerichteten Hilfsanträge weiter verfolgt, wendet sich gegen die landgerichtliche Annahme, der Kaufvertrag zwischen der Stadt H und der Beklagten vom 28.4.1994 stelle den Rechtsgrund für die Bestellung der Baulast bzw. deren Fortbestand zugunsten der Beklagten dar. Tatsächlich sei dieser Vertrag hinsichtlich der Einzelheiten der avisierten Errichtung der Tiefgarage bzw. des vorbereitenden Erwerbs des "Tiefgaragengrundstücks" lückenhaft gewesen. Die Stadt H habe die Baulast lediglich in der irrigen Annahme bestellt, hierzu verpflichtet zu sein.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Bochum vom 15.12.2005 - 1 O 674/04 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 157.181,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 5.1.2005, Bl. 27 R d.A.) zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dass sie die zu ihren Gunsten auf ihrem Grundstück C-Str. .../..., Gemarkung H, Flur ..., Flurstück ..., ..., ... und ... eingetragene Baulast in der Form an sie herausgibt, dass sie - die Beklagte - für die Löschung der Baulast Sorge trägt, indem sie die für eine Verzichtserklärung der Stadt H erforderlichen Handlungen vornimmt; weiterhin hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben:

"Das mir durch notarielle Urkunde des Notars I, F, UR-Nr.: .../95, eingeräumte Nießbrauchsrecht überlasse ich der Klägerin zur Ausübung und trete, sobald dies gesetzlich zulässig und möglich ist, sämtliche mir durch die Einräumung dieses Nießbrauchsrechts aus dem Nießbrauch zustehenden Ansprüche mit dinglicher Wirkung an die Klägerin ab."

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Zu keinem Zeitpunkt habe die Stadt H Bereicherungs- oder andere Ansprüche gegen sie gehabt, die sie an die Klägerin hätte abtreten können. Der mit der Stadt am 28.4.1994 geschlossene Kaufvertrag habe den Rechtsgrund für die Baulastbestellung dargestellt. Ihre eigene im Kaufvertrag übernommene Pflicht zur Errichtung eines Mietshauses habe mit der Verpflichtung der Stadt korrespondiert, das Tiefgaragengrundstück zwecks Anlegung der hierfür erforderlichen Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Von den Beteiligten sei niemals ein Nachweis dieser Stellplätze an anderer Stelle erwogen oder erörtert worden; aus damaliger Sicht habe es daher noch vor Errichtung der Tiefgarage zwingend der Eintragung der Baulasten bedurft, um die Nutzbarkeit der von ihr geschaffenen Wohnbebauung herbeizuführen. Auch der von der Stadt darüber hinaus verfolgte Zweck - die Beklagte sieht ihn in der Herstellung der Bezugsfertigkeit von 12 Sozialwohnungen auf einem anderen Grundstück sowie in der Schließung einer Baulücke - sei mit der Baulastbestellung letztlich erreicht worden. Sehe man in dem Kaufvertrag keinen Rechtsgrund für die Baulast(bestellung), so stehe der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs jedenfalls § 814 BGB entgegen. Jedenfalls verbiete es sich, auf sie - die Beklagte - Stellplatzerrichtungskosten abzuwälzen, die der Stadt als Zedentin gar nicht entstanden seien. Es sei vielmehr erst die Klägerin gewesen, die diese Kosten aufgewandt habe, im Gegenzuge aber auch allein die Erträge aus der Stellplatzvermietung vereinnahme. Ohnehin seien etwaige Bereicherungsansprüche verwirkt. Zur Abtretung ihrer Nießbrauchsrechte sei sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, zumal der Kaufvertrag zwischen ihr und der Stadt H nach wie vor Bestand habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.

Die Akten der Rechtsstreitigkeiten 14 O 480/99 und 11 O 488/04, jeweils LG Essen, sind zu Informationszwecken beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II...

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