Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen 25 O 142/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.03.2010; Aktenzeichen IX ZR 104/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.8.2007 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Bielefeld - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger 27.591 nebst Jahreszinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.2.2006 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor von dem Kläger Sicherheit in genannter Höhe geleistet wird.

 

Gründe

I. Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage des Klägers gegen die Beklagten auf Schadenersatz i.H.v. 74.524 EUR nebst Verzugszinsen wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht bewiesen worden, dass der Beklagte zu 1) den Kläger vor Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs vom 10.1.2003 (Bl. 26 ff. der Beiakte 14 F 102/03 AG Rheda-Wiedenbrück), durch welchen er auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches, des Zugewinnausgleiches und der Hausratverteilung sowie auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen wegen der Forderung einer Maklerin, die im Zusammenhang mit der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie entstanden waren, bei wechselseitigem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, verzichtet hat, nicht ausreichend beraten habe.

Das Motiv des Klägers zum Vergleichsabschluss sei nicht nur wirtschaftlicher Natur gewesen. Er habe insb. ein schnelles Ende des Scheidungsverfahrens angestrebt, um mit seiner damaligen Lebensgefährtin die Ehe schließen zu können.

Die Entscheidung zum Vergleichsabschluss habe auf dem freien Entschluss des Klägers beruht.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er ist der Ansicht, der Vergleich sei in derart eklatanter Weise zu seinen Lasten geschlossen worden, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen sei, ihm von dem Vergleichsabschluss abzuraten.

Er beantragt, abändernd, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 33.600 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.2.2006) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, Zurückweisung der Berufung, und vorrangig, das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurück zu verweisen.

Sie verteidigen das angefochtenen Urteil.

Den Zurückverweisungsantrag begründen sie dahingehend, dass erstinstanzlich nur hinsichtlich des Grundes eines Schadenersatzanspruches, nicht aber über die nunmehr streitige Höhe befunden worden sei.

Wegen des Weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadenersatzanspruch gem. §§ 280, 611, 421 BGB wegen Schlechterfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Anwaltsvertrages i.H.v. noch 27.591 EUR.

1. Pflichtverletzung

Der Beklagte zu 1), mit dem der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner haftet, da dieser die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei mit dem Beklagten zu 1) in Sozietät führt, hätte dem Kläger von dem Abschluss des Vergleiches vom 10.1.2003 abraten müssen.

Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger seinerseits auf den Abschluss des Vergleichs drängte, da er sich einen schnellen Abschluss des Scheidungsverfahrens wünschte.

Die aus dem Vergleich resultierenden Nachteile für den Kläger überwiegen die ihm durch den wechselseitigen Unterhaltsverzicht entstandenen Vorteile derart, dass der Rat zu erteilen gewesen wäre, einen solchen Vergleich nicht abzuschließen.

Diesen hat der Beklagte zu 1) jedoch nicht erteilt. Im Gegenteil, der Beklagte zu 1) gibt dazu selber an, dass er möglicherweise eine Tendenz zur Annahme des Vergleichs habe erkennen lassen, aber dem Kläger erklärt habe, dass es sich dabei allein um seine Entscheidung handele (s. Angaben des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 23.5.2007, Bl. 133 R d.A.).

Der Beklagte zu 1) wusste aber oder hätte jedenfalls wissen müssen, dass der Vergleichsabschluss mit ganz überwiegenden Nachteilen für den Kläger verbunden war.

So hatte er in seinem Schreiben an die damalige Ehefrau des Klägers vom 11.12.2002 (Bl. 9 ff. der Anlagen zum Schriftsatz vom 29.8.2006, Bl. 57 d.A.) dargelegt, dass ein Versorgungsausgleich zugunsten des Kläger durchzuführen sein werde, der einem Kapitalbetrag von etwa 30.000 EUR entspreche. Zudem machte er mit diesem Schreiben Hausratste...

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