Leitsatz (amtlich)

1. Das Anweisungsrecht des Auftraggebers gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B 2016 besteht nicht unbegrenzt, sondern nur im werkvertraglichen Erfüllungsstadium, das regelmäßig mit der Abnahme endet.

2. Ohne Abnahme findet die Herstellungsverpflichtung des Werkunternehmers - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - ihr Ende, wenn der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist.

 

Normenkette

BGB § 631 Abs. 1; VOB/B 2016 § 1 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 8 O 267/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten trägt, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Aachen entstanden sind; diese Kosten werden der Klägerin auferlegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn nebst der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen.

Die Parteien schlossen unter dem 24.04..../....05.2016 einen Bauvertrag hinsichtlich sämtlicher Leistungen im Gewerk Elektroanlagen, Stark- und Schwachstromanlagen für ein zu errichtendes Pflegeheim in M zu einem Werklohn von 310.000,00 EUR netto. Teil der Arbeiten war die Errichtung einer Brandmeldeanlage. Das diesbezügliche Brandschutzkonzept der D GmbH als Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, das behördlich genehmigt worden war, sah unter Ziffer 2.14.1. vor, dass die Planung der Brandmeldeanlage mit allen Bestandteilen durch den Fachplaner mit der "zuständigen Feuerwehr" abstimmt wird.

Nach Ziffer 2.1 des Vertrages waren unter anderem das Verhandlungsprotokoll, der Zeitplan sowie die VOB/B in der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Vertragsbestandteile. Zudem wurde im Bauvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart, die im Verhandlungsprotokoll auf pauschal 500,00 EUR "Pro AT" festgelegt und auf insgesamt 5 % der Abrechnungssumme beschränkt wurde. Nach einem Terminplan vom 20.03.2016, auf den im Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2016 verwiesen wurde, sollten die Elektro-Fertiginstallationen durch die Klägerin zum 21.11.2016 fertiggestellt werden.

Von Mai 2016 bis März 2017 wurden insgesamt fünf Nachtragsaufträge von der Beklagten an die Klägerin erteilt, sodass sich ein vereinbarter Gesamtwerklohn von 350.336,60 EUR ergab.

Während der Durchführung des Bauprojekts kam es zu diversen Verzögerungen. Verschiedene Gewerke konnten teilweise erst Monate nach den ursprünglichen, im Terminplan vom 20.03.2016 dargestellten Fristen fertiggestellt werden. Es fanden regelmäßige Änderungen des Terminplans statt.

Unter dem 06.04.2017 erstellte der M22 einen Prüfbericht, in dem festgehalten wurde, dass zum Zeitpunkt der Prüfung am selben Tag keine Mängel der elektrischen Anlage in dem bezeichneten Objekt vorgelegen hätten. Weiterhin stellte der Prüfsachverständige fest, dass die geprüfte Anlage mit den dazu gehörigen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sowie der Betrieb der Anlage zulässig sei.

Ebenfalls am 06.04.2017 fand eine Begehung des Objektes durch die Beklagte statt. Hierbei wurde ein 14-seitiges Mängelprotokoll angefertigt, das 212 Mängel auflistete. Hiervon entfielen 20 Mängel auf das Gewerk der Klägerin. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, die genannten Mängel bis zum 28.04.2017 zu beseitigen. Mit Telefaxschreiben von diesem Tag wies der Bauleiter die Klägerin darauf hin, dass die Mängel noch nicht vollständig abgearbeitet seien, dass die Außenbeleuchtung noch nicht fertiggestellt und die Sachverständigenabnahme nicht mangelfrei gewesen sei, sodass keine Bescheinigung durch den Brandschutzsachverständigen und demnach auch keine Bescheinigung über die abschließenden Fertigstellung durch das Bauordnungsamt erfolgen könne.

Die Klägerin stimmte die Ausführung der Brandmeldeanlage mit der Feuerwehr der Stadt M als zuständige Feuerwehr ab. Unter dem 26.04.2017 wurde ein Protokoll zur Planung und Aufschaltung einer Brandmeldeanlage durch die Feuerwehr der Stadt M erstellt. In diesem Protokoll wurde festgehalten, dass ein Aufschaltversuch der Anlage am 02.04.2017 ohne Erfolg gewesen sei. Am 26.04.207 wurde der Aufschaltung an die Empfangsanlage der Feuerwehr der Stadt M zugestimmt.

Mit E-Mail vom 08.05.2017 teilte der Bauleiter der Klägerin mit, dass die im Mängelprotokoll unter den Nummern 31, 109, 158, 159 und 210 festgehaltenen Mängel weiterhin bestünden. Weiterhin fehlten die Video-Sprechanlage, zwei Poller im Garten sowie die Inbetriebnahme der Türüberwachung. Unter dem 10.05.2017 teilte der von der Beklagten ...

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