Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 10.12.2015; Aktenzeichen 12 O 19/14)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 10.12.2015 verkündete Urteil des LG Dortmund - 12 O 19/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 16.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger beteiligte sich am 13.12.2007 mit einem Betrag von 15.000,00 EUR zzgl. 750,- EUR Agio als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft B GmbH & Co. VI. W Fonds KG.

Der Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds wurde von der B2 Beteiligungs-GmbH herausgegeben. Der Prospekt wurde unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner bei der zu 2 Streithelferin erstellt. Er datiert vom 06.11.2007 und wurde am 22.11.2007 erstmals in der K und korrigiert nochmals am 19.12.2007 in der A veröffentlicht.

Der Kläger rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB sowie gemäß § 826 BGB hafteten.

Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:

Der Beklagte zu 1 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 Beteiligungs-GmbH, die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist außerdem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der B1 GmbH.

Der Beklagte zu 2 ist der Sohn des Beklagten zu 1 und Geschäftsführer der B3 sowie der B4 mit Sitz in W, die wiederum mit 95 % Mehrheitsgesellschafterin der B3 ist.

Die Anleger beteiligten sich über die Treuhandkommanditistin, die C Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (ehemalige Beklagte zu 1) an der Gesellschaft, deren Geschäftsführer X (ehemaliger Beklagter zu 4) war. Die Treuhandkommanditistin ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14) vom 24.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Verfahren hinsichtlich der ehemaligen Beklagten zu 1 und 4 hat das LG mit Beschluss vom 23.04.2012 abgetrennt und an das LG Köln verwiesen.

Bei dem B W VI. Fonds handelte es sich um die vorletzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in G ansässigen B-Gruppe aufgelegt worden waren. Die B Fonds I - V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W VI betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I - V insgesamt 79,9 Mio. EUR, bei W VI ca. 25 Mio. EUR (vgl. vordere Umschlagklappe des Prospekts).

Der W VI Fonds war als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in W investiert werden sollte. Ebenso wie der Nachfolgefonds W VII war der W VI konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte "indirekt am boomenden Immobilienmarkt von W" teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).

Im Kapitel "Wesentliche Risiken der Beteiligung", in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 13):

"Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können."

Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als:

"Beteiligung an Gesellschaften in Y, die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form, als Fremd- oder Eigenkapital erfolgen" (§ 2 Nr. 1, S. 81 des Prospekts).

Auf S. 65 heißt es dazu erläuternd:

"Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B3 in W. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Y, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B4 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechte werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlege...

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